FG Köln: Übertragung einer Reinvestitionsrücklage auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Bilanzsteuerrecht

Das FG Köln hat mit Urteil vom 13. Juli 2023 (1 K 1783/18) entschieden, dass die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen und somit eine sofortige Versteuerung vermeiden können.

Der Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger bildeten im Rahmen der Veräußerung ihrer Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG den Veräußerungsgewinn mindernde Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG. Diese übertrugen sie auf Reinvestitionswirtschaftsgüter einer KGaA, an der sie (auch) als Komplementäre mit einer Haftungseinlage beteiligt waren. Die Haftungseinlagen überstiegen betragsmäßig die Höhe der übertragenen Reinvestitionsrücklagen. Das Finanzamt ließ die erfolgsneutrale Übertragung nicht zu und erhöhte den Veräußerungsgewinn der Kläger entsprechend. Zur Begründung führte es an, dass die KGaA und nicht die Kläger Eigentümerin der Reinvestitionswirtschaftsgüter sei, was eine Übertragung der Rücklage ausschließe.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Der 1. Senat urteilte, dass die Komplementäre einer KGaA aufgrund ihrer Haftungseinlage wie Mitunternehmer zu behandeln seien. Dies schließe die Möglichkeit der erfolgsneutralen Übertragung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG ein.

Hinweis des Gerichts:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen IV R 21/23 geführt wird.

Quelle: PM des FG Köln vom 11. Dezember 2023

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