FG Köln: Ungekürztes deutsches Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle
Kindergeld
Das FG Köln hat mit Urteil vom 23. Mai 2025 (14 K 950/22) entschieden, dass die Familienkasse das Kindergeld für ein in Deutschland lebendes Kind in voller Höhe auszahlen muss, wenn sie keine Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle darüber erhält, ob für das Kind Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht bestehen.
Der Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, beantragte bei der Familienkasse Kindergeld für das bei ihr lebende Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Vater des Kindes ist ein Angehöriger der britischen Armee. Die Familienkasse zahlte lediglich einen Unterschiedsbetrag zum britischen Kindergeld ("Child benefit") aus, da sie davon ausging, dass für den Kindsvater ein vorrangiger Anspruch auf britische Familienleistungen bestehe. Auskunftsersuchen der Familienkasse an die britische Verbindungsstelle blieben für die von der Klage erfassten Kindergeldmonate unbeantwortet.
Die auf Zahlung des vollen Kindergelds gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Das FG entschied, dass von der Klägerin nicht verlangt werden könne, weitere Auskunftsersuchen abzuwarten und damit eine faktisch endgültige Kürzung der Familienleistungen hinzunehmen. Die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht lägen unstreitig vor. Die nach Europarecht nachrangig zuständige Familienkasse müsse Kindergeld nach nationalen Vorschriften in voller Höhe zahlen, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung des ausländischen Trägers nicht zweifelsfrei geklärt werden könne, ob ein den deutschen Kindergeldanspruch ausschließender Anspruch auf ausländische Familienleistungen bestehe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Familienkasse hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III R 28/25 beim BFH geführt wird.
Zur Rechtslage
Trotz des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union (sog. Brexit) sind bestimmte europäische Verordnungen aufgrund des entsprechend geschlossenen Austrittsabkommens (vgl. Art. 30, 31 Abs. 1 des am 01.02.2020 in Kraft getretenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft) weiterhin auf Sachverhalte zwischen Großbritannien und der EU anwendbar. Das betrifft auch die Koordinierung der Ansprüche auf Familienleistungen (vgl. Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009). Der Datenaustausch zwischen den Trägern ist weiterhin vorgesehen, und Großbritannien nimmt am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten teil.
Quelle: PM des FG Köln vom 27. Oktober 2025
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