FG Köln hält höhere Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen Familienstiftung für europarechtswidrig

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das FG Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende sog. Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Mit Beschluss vom 30. November 2023 (7 K 217/21) hat das FG dem EuGH diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Eine in Deutschland lebende Stifterin hatte der Klägerin, einer nach liechtensteinischem Recht errichteten und dort ansässigen sog. Familienstiftung, Vermögen zugewandt. Begünstigte der Stiftung sind die Kinder und Enkelkinder der Stifterin. Mit der zur Errichtung eingereichten Schenkungsteuererklärung begehrte die Klägerin die Festsetzung der Schenkungsteuer unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 200.000 Euro sowie die Anwendung eines Steuersatzes von 19 % nach Steuerklasse I. Die Vorschrift über das sog. Steuerklassenprivileg gemäß § 15 Abs. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), wonach sich der Steuersatz nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person richtet, sei erweiternd auch auf ausländische Stiftungen anzuwenden. Denn die nach dem Wortlaut der Vorschrift auf inländische Stiftungen beschränkte Begünstigung verstoße gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit. Das beklagte Finanzamt setzte die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des Steuerklassenprivilegs fest (Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von lediglich 20.000 Euro und Anwendung eines Steuersatzes von 30 % nach Steuerklasse III).

Hiergegen klagt die Klägerin vor dem FG Köln.

Das FG bezweifelt in seinem Vorlagebeschluss, dass die Ungleichbehandlung der Liechtensteiner Stiftung europarechtlich gerechtfertigt ist.

Die für das Verfahren relevante Fassung des § 15 Abs. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes lautet:

§ 15 Steuerklassen

(2) 1In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. ² … 3In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.

Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH: C-142/24

Quelle: PM des FG Köln vom 11. März 2024

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Der Vorlagebeschluss ist auf einer aktuellen Webseite des FG Köln abrufbar. Klicken Sie bitte hier: