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Niedersächsisches FG: Änderungsbefugnis nach § 175b Abs. 1 AO bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten

Abgabenordnung

Mit Urteil vom 7. November 2024 (2 K 78/24) hat das Niedersächsische FG zu der Frage Stellung genommen, ob bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten eine Änderungsbefugnis nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) besteht.

Der Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte in den Streitjahren 2017 und 2018 Renteneinkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei der jeweiligen Veranlagung übernahm der Beklagte die Daten entsprechend den elektronischen Rentenbezugsmitteilungen, so dass die Leibrente mit einem Ertragsanteil von 7 % der Besteuerung unterworfen wurde. Für die Streitjahre übermittelte die dazu verpflichtete Stelle nachträglich korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen. Die Korrektur betraf nur die Rechtsgrundlage und Rentenart. Der Rentenbetrag blieb der Höhe nach unverändert.

Das beklagte Finanzamt sah die Änderungsvorschrift des § 175b Abs. 1 AO im Streitfall als einschlägig an und änderte die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 entsprechend. Die Leibrente wurde nunmehr jeweils mit einem Besteuerungsanteil von 66 % angesetzt.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Nach Überzeugung des FG habe der Beklagte die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide zu Recht nach § 175b Abs. 1 AO geändert. Bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung handele es sich um Daten i.S.d. § 175b Abs. 1 AO. Dass der Rentenbetrag der Höhe nach unverändert geblieben ist, sei unschädlich. § 175b Abs. 1 AO sei dahingehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten seitens des dazu verpflichteten Dritten übermittelt worden sind.

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, das Az. des BFH lautet X R 31/24.

Quelle: Newsletter des Niedersächsischen FG Nr. 10/2025 vom 17. September 2025

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Die Entscheidung ist auf einer aktuellen Webseite des Niedersächsischen FG abrufbar. Klicken Sie bitte hier: