360° UStG eKommentar
Hinweis!
Der UStG eKommentar ist exklusiver Bestandteil des Verlagsmoduls Stollfuß PraxisKommentar Steuerrecht und kann separat nicht über den Web-Shop bestellt werden.
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Das Umsatzsteuergesetz 360° im Blick mit dem UStG eKommentar!
Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Steuer- und Bilanzierungspraxis. Dazu eine intelligente Vernetzung mit dem etablierten UStG Kommentar von „Reiß | Krauesel | Langer“. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° UStG eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.
Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° UStG eKommentar: Anlassbezogen, kompakt, mit wertvollen Gestaltungsempfehlungen und Handlungsalternativen
- Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
- Verständlicher und systematischer Aufbau
- Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
- Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
- Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
- So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata
Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:
§ 23a UStG Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
Durch Art. 16 des Nr. 11 des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) v. 16.12.2022 (BGBl. I 2022, 2294 = BStBl I 2023, 7) wurde die Umsatzgrenze in § 23a Abs. 2 UStG von 35 000 € auf 45 000 € angehoben. Die Änderung ist nach Art. 43 Abs. 6 JStG 2022 am 1.1.2023 in Kraft getreten. Lt. Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022), BT-Drucks. 20/3879 v. 10.10.2022, 111) handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Anhebung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO und § 67a AO durch das Jahressteuergesetz 2020 von 35 000 € auf 45 000 €, um weiterhin einheitliche Betragsgrenzen zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften zu erreichen.
§ 9 UStG Verzicht auf Steuerbefreiungen
Der Grundsatz, dass sowohl die Option als auch der Widerruf der Option (als actus contrarius) in gleicher Weise auszuüben sind, gilt nicht mehr nach der Rechtslage durch das HBeglG 2004 für die zeitliche Grenze der Ausübung des Wahlrechts. Denn würde das Recht zum Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung gleichzeitig mit dem Verzicht der Steuerbefreiung ausgeübt werden müssen, wäre der Widerruf des Verzichts faktisch ausgeschlossen. Der Zweck der Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG steht dem nicht entgegen.
Die Regelung soll den Leistungsempfänger vor einem nachträglichen Verzicht des leistenden Unternehmers schützen, um eine nachträgliche Steuerschuld des Leistungsempfängers zu verhindern. Der BFH hat damit für Klarheit gesorgt und die überwiegende Meinung in der Literatur geteilt, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung grundsätzlich wieder rückgängig gemacht werden. Wünschenswert, zur Klarstellung wäre wohl eine gesetzliche Regelung, mit der § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG so angepasst würde, dass die Option und ihr Widerruf im notariellen Änderungs- bzw. Ergänzungsvertrag ausdrücklich zugelassen werden.
§ 4 Nr. 14 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Neu enthalten in der Kommentierung ist das Urteil des EuGH v. 24.11.2022, C‑458/21 (Von einem Versicherungsunternehmen verwendete Dienstleistung zur Überprüfung der Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit sowie zur Suche und Erbringung der besten verfügbaren medizinischen Dienstleistungen und Behandlungen im Ausland).
Außerdem berücksichtigt wurde das Schreiben des BMF v. 13.12.2022, III C 3 – S 7170/20/10001:001 (Abgabe von Medikamenten, die im Zeitpunkt einer Heilbehandlung unentbehrlich sind).
Branche: | Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare |
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Rechtsgebiete: | Umsatz- u. Verkehrsteuern |
Erscheinungsform: | Online |
ISBN: 978-3-08-178300-0
Herausgeber
Frank Fritsch
Regierungsdirektor
Bundesrechnungshof
Frank Henseler
Oberamtsrat
Bundeszentralamt für Steuern
Ferdinand Huschens
Diplom-Finanzwirt
Bundesministerium der Finanzen
Prof. Dieter Kies
Fachhochschule Ludwigsburg
Franz Kirch
Rechtsanwalt, Steuerberater
PwC Köln
Tanja Koch
Diplom-Finanzwirtin
OFD Rheinland
David Koisiak
Rechtsanwalt, Steuerberater
PwC Köln
Michael Langer
Regierungsdirektor
Bundesministerium der Finanzen
Peter Mann
Diplom-Finanzwirt
OFD Rheinland
Sandra Matthes
Diplom-Finanzwirtin
Fachhochschule für Finanzen Nordkirchen
Wolfgang Püschner
Oberrechnungsrat
Bundesrechnungshof
Peter Sobotta
Steueroberamtsrat
Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Christian Weber
Diplom-Finanzwirt
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein