360° UStG eKommentar
Hinweis!
Der UStG eKommentar ist exklusiver Bestandteil des Verlagsmoduls Stollfuß PraxisKommentar Steuerrecht und kann separat nicht bestellt werden.
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Das Umsatzsteuergesetz 360° im Blick mit dem UStG eKommentar!
Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Steuer- und Bilanzierungspraxis. Dazu eine intelligente Vernetzung mit dem etablierten UStG Kommentar von „Reiß | Krauesel | Langer“. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° UStG eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.
Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° UStG eKommentar: Anlassbezogen, kompakt, mit wertvollen Gestaltungsempfehlungen und Handlungsalternativen
- Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
- Verständlicher und systematischer Aufbau
- Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
- Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
- Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
- So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata
Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:
§ 3a UStG
Fällt eine Dienstleistung an einen Unternehmer in den Anwendungsbereich von § 3a Abs. 2 UStG und ist der Unternehmer in mehr als einem Land ansässig, ist diese Dienstleistung weiter in dem Land zu besteuern, in dem der Leistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (vgl. Art. 21 Abs. 1 MwStVO). Weiter ist eine Dienstleistung, die an eine Betriebsstätte eines Unternehmers an einem anderen Ort erbracht wird als dem Ort, an dem sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers befindet, (nur dann) am Ort der Betriebsstätte zu besteuern, wenn sie Empfänger der Dienstleistung ist und sie für den eigenen Bedarf verwendet (Art. 21 Abs. 2 MwStVO).
§ 3a UStG
Der BFH hat entschieden, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Unternehmers zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird ((vgl. BFH v. 30.6.2022, V R 25/21, BStBl 2026 I, 254). Auch die (teilweise) Arbeitsleistung kann ein Entgelt für die Dienstwagenüberlassung darstellen. Für die Frage, ob und unter welchen Umständen die (teilweise) Arbeitsleistung als Entgelt anzusehen ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung besteht. Der unmittelbare Zusammenhang ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.
§ 22d UStG
Püschner hat ausführlich und detailliert die Kommentierung des § 22d UStG (Steuernummer und zuständiges Finanzamt) überarbeitet.
| Branche: | Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare |
|---|---|
| Rechtsgebiete: | Umsatz- u. Verkehrsteuern |
| Erscheinungsform: | Online |
ISBN: 978-3-08-178300-0
Herausgeber
Frank Fritsch
Regierungsdirektor
Bundesrechnungshof
Frank Henseler
Oberamtsrat
Bundeszentralamt für Steuern
Ferdinand Huschens
Diplom-Finanzwirt
Bundesministerium der Finanzen
Prof. Dieter Kies
Fachhochschule Ludwigsburg
Franz Kirch
Rechtsanwalt, Steuerberater
PwC Köln
Tanja Koch
Diplom-Finanzwirtin
OFD Rheinland
David Koisiak
Rechtsanwalt, Steuerberater
PwC Köln
Michael Langer
Regierungsdirektor
Bundesministerium der Finanzen
Peter Mann
Diplom-Finanzwirt
OFD Rheinland
Sandra Matthes
Diplom-Finanzwirtin
Fachhochschule für Finanzen Nordkirchen
Wolfgang Püschner
Oberrechnungsrat
Bundesrechnungshof
Peter Sobotta
Steueroberamtsrat
Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Christian Weber
Diplom-Finanzwirt
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein