360° UStG eKommentar
Hinweis!
Der UStG eKommentar ist exklusiver Bestandteil des Verlagsmoduls Stollfuß PraxisKommentar Steuerrecht und kann separat nicht bestellt werden.
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Das Umsatzsteuergesetz 360° im Blick mit dem UStG eKommentar!
Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Steuer- und Bilanzierungspraxis. Dazu eine intelligente Vernetzung mit dem etablierten UStG Kommentar von „Reiß | Krauesel | Langer“. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° UStG eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.
Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° UStG eKommentar: Anlassbezogen, kompakt, mit wertvollen Gestaltungsempfehlungen und Handlungsalternativen
- Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
- Verständlicher und systematischer Aufbau
- Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
- Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
- Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
- So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata
Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:
§ 4 Nr. 14 UStG
Beschränken sich die Leistungen des Arztes nicht auf die Erbringung einer ärztlichen Heilbehandlungsleistung, sondern umfassen sie zudem auch den stationären Krankenhausaufenthalt, ist § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG hierauf bezogen zu prüfen. Handelt es sich um eine einheitliche Leistung, bei der die stationäre Unterbringung eine Nebenleistung darstellt, ist die gesamte Leistung steuerfrei. Sind die Heilbehandlungsleistung und die stationäre Unterbringung gleichwertige Leistungsbestandteile im Rahmen eines untrennbaren wirtschaftlichen Vorgangs, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, ist die gesamte Leistung steuerpflichtig. Liegen mehrere selbständige Leistungen vor, bei denen es sich zum einen um eine Heilbehandlung und zum anderen um eine Krankenhausbehandlung handelt, ist nur die zuerst genannte Leistung gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei.
§ 3d UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Langer stellt ab Rz 12 umfangreich die Regelungen beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft mit ausführlichen Beispielen neu dar.
§ 4 Nr. 14 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Weber ergänzt die ausführliche Darstellung zu den heilberuflichen und steuerpflichtigen Tätigkeiten um:
- BMF v. 29.4.2024, III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl I 2024, 726
- BFH v. 25.9.2024, XI R 17/21
Branche: | Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare |
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Rechtsgebiete: | Umsatz- u. Verkehrsteuern |
Erscheinungsform: | Online |
ISBN: 978-3-08-178300-0
Herausgeber
Frank Fritsch
Regierungsdirektor
Bundesrechnungshof
Frank Henseler
Oberamtsrat
Bundeszentralamt für Steuern
Ferdinand Huschens
Diplom-Finanzwirt
Bundesministerium der Finanzen
Prof. Dieter Kies
Fachhochschule Ludwigsburg
Franz Kirch
Rechtsanwalt, Steuerberater
PwC Köln
Tanja Koch
Diplom-Finanzwirtin
OFD Rheinland
David Koisiak
Rechtsanwalt, Steuerberater
PwC Köln
Michael Langer
Regierungsdirektor
Bundesministerium der Finanzen
Peter Mann
Diplom-Finanzwirt
OFD Rheinland
Sandra Matthes
Diplom-Finanzwirtin
Fachhochschule für Finanzen Nordkirchen
Wolfgang Püschner
Oberrechnungsrat
Bundesrechnungshof
Peter Sobotta
Steueroberamtsrat
Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Christian Weber
Diplom-Finanzwirt
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein