Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
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Welche Bedeutung haben die Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)?
Die Entscheidungen der Finanzgerichte sind ein Indikator dafür, wie sich die Rechtsprechung im Steuerrecht fortentwickelt. Für Sie kommt es darauf an, alle für die Beratungspraxis wesentlichen Finanzgerichts-Entscheidungen auf dem Radar zu haben, auch aus Haftungsgründen.
Das Konzept der EFG Zeitschrift:
- Die Auswahl der Entscheidungen: Die stets aktuellen Entscheidungen der Finanzgerichte sind von einer hochqualifizierten Redaktion aus erster Hand nach ihrer Relevanz für die Beratungspraxis ausgewählt.
- Die Aufbereitung der Gerichtsentscheidungen: Ein aussagekräftiger Leitsatz bildet die Quintessenz. Die Entscheidungsgründe konzentrieren sich auf die tragenden Gründe, ergänzt um Zwischenüberschriften.
- Die Kommentierung der Entscheidungen: Alle Entscheidungen werden in den EFG-Zeitschriften hochkarätig kommentiert. Es werden weiterführende Anmerkungen vorgenommen sowie Arbeitshilfen in Form von Gestaltungshinweisen und Beispielen aufgeführt.
Der Zugang zur Online-Datenbank:
Der Zugang zur Online-Datenbank der EFG stellt sämtliche Ausgaben seit dem Jahrgang 1995 digital zur Verfügung und bietet außerdem diverse Online-Funktionen wie die Beratersicht zur Steuerrechtsprechung (BeSt).
Umfassendes Archiv der EFG Zeitschrift
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Aktuelles aus Heft 3 der EFG (Februar 2023) u.a.
Baukostenzuschuss für die Errichtung eines Tierheims
Das FG Münster hat mit Urteil vom 22.11.2022 (15 K 2025/19 U) zum Baukostenzuschuss für die Errichtung eines Tierheims entschieden. Der Richter am FG Dr. Felix Magnus Kessens kommentiert das Urteil und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung
Das FG hatte darüber zu befinden, ob Zuschüsse für die Errichtung eines Tierheims umsatzsteuerbar sind, wenn der Tierheimbetreiber für den Erhalt des Zuschusses den zuschussgebenden Kommunen das Recht einräumt, für einen Zeitraum von 25 Jahren Fundtiere vorrangig vor anderen nicht zuschussgebenden Kommunen abzugeben und die Kommunen für die Aufnahme der Tiere nur einen vom Normalpreis abweichenden geringeren Betrag bezahlen müssen. Das FG Münster hat den Zuschuss klageabweisend als umsatzsteuerbares Entgelt für die Einräumung dieser Vorteile angesehen.
II. Rechtsauffassungen/Entscheidung des FG
Das Ansinnen der Klin. ist zunächst einmal nachvollziehbar. Sie differenzierte zwischen der konkreten Aufnahme der Tiere von den Kommunen gegen Zahlung eines Geldbetrags, den sie ohne weiteres und zu Recht als umsatzsteuerbar ansah. In Bezug auf die Errichtung des Tierheims nahm sie keinen Leistungsaustausch an, da das Tierheim nicht in das Eigentum der zuschussgebenden Kommunen überging, sondern bei der Tierheimbetreiberin verblieb. Prima facie fehlt es daher an einem Leistungsaustausch.
Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Dokumente aus dem kommunalpolitischen Entscheidungsprozess zeigen jedoch, dass die einzelnen Kommunen nicht freigiebig handelten, sondern das Geld nur für konkrete verbrauchbare Vorteile ausgaben. Die zuwendenden Kommunen haben den Zuschuss nur geleistet, um durch die Zuwendung das Recht zu erhalten, für einen Zeitraum von 25 Jahren Fundtiere bei der Klin. abgeben zu können und dies vorrangig vor anderen (nicht zuschussgebenden) Kommunen. Zudem erwarben sie das Recht, für die Abgabe der Fundtiere nur einen geringeren Preis zu zahlen. Die Einräumung dieser Vorteile gegen Zahlung des Zuschusses hat das FA zutreffend als umsatzsteuerbar erachtet.
III. Hinweise für die Praxis
Die Zuschussgewährung durch Kommunen und Kreise ist umsatzsteuerrechtlich problematisch. Die Zuschussgeber leisten mit der Intention, dass keine Umsatzsteuer anfällt, um die Gesamtkosten der Zuschussgewährung niedrig zu halten. Auf der anderen Seite stimmen Stadträte und Kreistagsmitglieder Zuschüssen nicht einfach so zu. Sie fragen sich stets, was bekommen wir dafür? Dies betrifft insbesondere solche Konstellationen, in denen manche kreisangehörige Städte einen Zuschuss zur Errichtung des Tierheims leisten, während andere den Zuschuss versagen. Die zuschussgebenden Kommunen möchten nicht freigiebig zu Gunsten der anderen Gemeinden agieren, sondern eruieren, was der eigene Vorteil ist, wenn man leistet, gegenüber den anderen Kommunen, die nicht für die Errichtung des Tierheims bezahlen. Aus dieser im politischen Entscheidungsprozess ganz natürlichen Herangehensweise folgt unweigerlich der unerwünschte umsatzsteuerbare Leistungsaustausch.
Darüber hinaus führt die Transparenz des Entscheidungsprozesses stets zur Aufdeckung dieser Absichten. Stadträte und Kreistagsmitglieder treffen keine Entscheidungen auf Zuruf, sondern nur auf Grund sorgsam ausgearbeiteter Sitzungsvorlagen, die alle Vorteile der Zuschussgewährung aufzeigen. In anderen Lebensbereichen bleiben derartige Absichten möglichweise unentdeckt. Durch die schriftliche Fixierung dieser Absichten und der Absprachen mit den Zuschussempfängern ist ein Aufgriff im Rahmen von Betriebsprüfungen indes wahrscheinlich.
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ISSN: 0421-2991
Branche: | Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare |
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Erscheinungsform: |
Die Herausgeber
Herausgegeben unter Mitwirkung der Richter an den Finanzgerichten in der Bundesrepublik Deutschland.
Redaktion
Christian Wolsztynski
Harald Junker