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Welche Bedeutung haben die Entscheidungen der Finanzgerichte?

Die Entscheidungen der Finanzgerichte sind ein Indikator dafür, wie sich die Rechtsprechung im Steuerrecht fortentwickelt. Für Sie kommt es darauf an, alle für die Beratungspraxis wesentlichen Finanzgerichts-Entscheidungen auf dem Radar zu haben, auch aus Haftungsgründen.

Das Konzept der EFG Zeitschrift:

  1. Die Auswahl der Entscheidungen: Die stets aktuellen Entscheidungen der Finanzgerichte sind von einer hochqualifizierten Redaktion aus erster Hand nach ihrer Relevanz für die Beratungspraxis ausgewählt.
  2. Die Aufbereitung der Gerichtsentscheidungen: Ein aussagekräftiger Leitsatz bildet die Quintessenz. Die Entscheidungsgründe konzentrieren sich auf die tragenden Gründe, ergänzt um Zwischenüberschriften.
  3. Die Kommentierung der Entscheidungen: Alle Entscheidungen werden in den EFG-Zeitschriften hochkarätig kommentiert. Es werden weiterführende Anmerkungen vorgenommen sowie Arbeitshilfen in Form von Gestaltungshinweisen und Beispielen aufgeführt. 

Der Zugang zur Online-Datenbank:

Der Zugang zur Online-Datenbank der EFG stellt sämtliche Ausgaben seit dem Jahrgang 1995 digital zur Verfügung. Dazu gehören unter anderem:

  • Volltexte der zitierten Gesetze und Rechtsprechungsquellen
  • uneingeschränkter Zugriff auf die wöchentlichen eNews Steuern
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Aktuelles aus Heft 10 der EFG (Mai 2026) u.a.

Kein Auskunftsverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts hinsichtlich bestehender Honorarforderungen bei Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft

Das FG Münster hat mit Beschluss vom 17.2.2026 (14 V 232/26 A) zum Auskunftsverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts hinsichtlich bestehender Honorarforderungen bei Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft entschieden. Die Richterin am FG Dr. Christine Watzinger kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Sachverhalt

Das FG hatte darüber zu entscheiden, ob sich ein Rechtsanwalt auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann, um Angaben über Honorarforderungen gegenüber seinen Mandanten zu verweigern, soweit er im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen des FA zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet war.

II. Problemstellung

Auskunftsverweigerungsrechte eines Rechtsanwalts schützen nicht nur das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, vielmehr liegen sie auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege.

Andererseits sind hinsichtlich der Beitreibung von Steuerrückständen sowohl die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit der Gleichheitssatz sowie das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse soweit irgend möglich einzuziehen und Steuerausfälle zu vermeiden, betroffen.

Die Frage, ob ein Rechtsanwalt unter Berufung auf Auskunftsverweigerungsrechte Angaben im Rahmen der Abgabe einer Vermögensauskunft verweigern kann, wurde bislang noch nicht in (veröffentlichten) Entscheidungen des BFH explizit geklärt. Soweit der BFH zu Auskunftsverweigerungsrechten im Zusammenhang mit Rechnungen (BFH-Urteil vom 28.10.2009 VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455) oder Fahrtenbüchern (BFH-Urteil vom 14.5.2002 IX R 31/00, BStBl II 2002, 712) Stellung genommen hatte, sind diese Ausführungen schon deshalb nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, da – anders als im Streitfall – die Angaben nicht zwingend und vorrangig erforderlich waren, um die notwendigen Feststellungen zu treffen.

III. Die Entscheidung des FG

Das FG kam zum Ergebnis, dass der Ast. die Angabe seiner offenen Honorarforderungen, unter Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe, nicht unter Berufung auf seine Eigenschaft als Rechtsanwalt und seine Verschwiegenheitspflicht verweigern darf. Im Anschluss an die Rspr. des BGH und des BVerwG sowie der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung, trete die aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b AO folgende Verschwiegenheitspflicht wegen überragender Interessen des Gemeinwohls zurück. Dabei berücksichtigte der Senat insbesondere, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht durch die namentliche Nennung der Mandanten nebst offener Forderungshöhe nur am Rande berührt werde, während die Offenlegung bestehender Forderungen des Ast. und Schuldners von Steuerrückständen unverzichtbare Voraussetzung dafür sei, Vollstreckungsmaßnahmen – wie gegenüber sonstigen Schuldnern von Steuerrückständen – prüfen und ergreifen zu können.

Das FG hatte die Beschw. auf Grund grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

IV. Hinweise für die Praxis

Nach Auffassung des Senats darf ein Rechtsanwalt, der gem. § 284 Abs. 1 Satz 1 AO zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist, bei der Erteilung dieser Auskunft hinsichtlich bestehender Honorarforderungen die Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe nicht verweigern. Da der Ast. im vorliegenden Verfahren Beschw. (Az. des BFH: VII B 14/26 (AdV)) gegen den Beschluss des FG eingelegt hat, besteht nunmehr die Gelegenheit, diese Frage höchstrichterlich zu entscheiden.

Unabhängig hiervon dürften (Steuer-)Schulden stets besonders unangenehm für Rechtsanwälte sein; dies auch im Hinblick auf einen möglicherweise drohenden Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Aktuelles aus Heft 9 der EFG (Mai 2026) u.a.

Gewerbesteuerpflicht einer aufwärtsabgefärbten und gewerblich geprägten Personengesellschaft

Das FG Münster hat mit Urteil vom 17.2.2026 (15 K 1605/24 G) zur Gewerbesteuerpflicht einer aufwärtsabgefärbten und gewerblich geprägten Personengesellschaft entschieden. Der Richer am FG Dr. Felix Magnus Kessens kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Das FG Münster hatte darüber zu befinden, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG im Anschluss an die höchstrichterliche Rspr. auch dann verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Beteiligungseinkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Das FG Münster verneinte eine verfassungskonforme Auslegung in einer derartigen Situation und wies die Klage ab.

II. Rechtsauffassungen/die Entscheidung des FG

Trotz der Klageabweisung konnte die Klin. einen Punkt für sich reklamieren. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterliegt jedes gewerbliche Unternehmen i. S. des EStG der Gewerbesteuer. Die gewerbliche Prägung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt jedoch als negatives Tatbestandsmerkmal, dass keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Unter der Annahme, dass sich originär gewerbliche Personengesellschaften und gewerblich geprägte Gesellschaften angesichts dieses Merkmals gegenseitig ausschließen, wäre die Schlussfolgerung der Klin. zutreffend. Denn dann hätte lediglich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vorgelegen, die gewerbliche Beteiligungseinkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG bezöge. Dies müsste zu einer verfassungskonformen Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG führen. Zudem spricht für die Position der Klin., dass bei Beginn der Gewerbesteuerpflicht die Unterscheidung zwischen einer originär gewerblich tätigen Gesellschaft und einer gewerblich geprägten Gesellschaft tatsächlich erheblich ist und die Gewerbesteuerpflicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen lässt.

Nach der Rspr. des BFH unterliegt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die zunächst eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt, aber auch nach deren Beendigung der Gewerbesteuer. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die gewerbliche Prägung durch die originär gewerbliche Tätigkeit zunächst überlagert wird. Mit dem Ende der originär gewerblichen Tätigkeit lebt die gewerbliche Prägung der Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wieder auf (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2023, IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz. 25; vom 30.10.2024, IV R 19/22, BFH/NV 2025, 271, Rz. 29). Das FG Münster hat diese Rspr. zum Anlass genommen, eine verfassungskonforme Auslegung – jedenfalls bei einem langjährig bestehenden Gewerbebetrieb – abzulehnen. Wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft keine sonstigen gewerblichen Beteiligungseinkünfte i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG erzielt hätte, würde sie ohne weiteres der Gewerbesteuer unterliegen. Wenn sie nun gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt, soll das nicht mehr der Fall sein? Das FG Münster hält es für sachwidrig, wenn in einem solchen Fall ein „Mehr“ an gewerblichen Einkünften zu einem „Weniger“ an Gewerbesteuer (genauer: zum Wegfall der sachlichen Gewerbesteuerpflicht) führen würde.

III. Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass die Änderung der Rspr. (vgl. BFH-Urteile vom 6.6.2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649; vom 5.9.2023, IV R 24/20, BFHE 281, 374, BStBl II 2025, 778) Folgefragen aufwirft, die nach und nach zu beantworten sind. Dazu gehört auch die Frage nach der Anwendbarkeit der Rspr. auf gewerblich geprägte Personengesellschaften. Im Rahmen der Revision wird der BFH die Möglichkeit haben, diesen Themenbereich näher auszuleuchten.

Aktuelles aus Heft 8 der EFG (April 2026) u.a.

Aufwendungen eines gesetzlich Versicherten für Behandlungen in einer Privatklinik

Das FG Nürnberg hat mit Urteil vom 15.1.2026 (7 K 794/24) zu Aufwendungen eines gesetzlich Versicherten für Behandlungen in einer Privatklinik entschieden. Die Richterin am FG Dr. Sabine Schmidt kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Sachverhalt und Problemstellung

Der Kl. ist gesetzlich krankenversichert und wurde mehrfach wegen einer Erkrankung in einem Vertragskrankenhaus therapiert. Nachdem dies mittelfristig nicht zum Erfolg führte, entschied er sich zur Durchführung der medizinischen Behandlung in einer spezialisierten Privatklinik, welche mehrere Behandlungstermine in den Jahren 2020 und 2021 umfasste. Nachdem die ersten Eingriffe in der Klinik erfolgt waren, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme. Diese lehnte ab, da Vertragskrankenhäuser zur Verfügung gestanden hätten und der Beschaffungsweg nicht eingehalten worden sei. Der Kl. war daher mit den Aufwendungen für die bereits erfolgten Heilbehandlungen sowie für die Folgebehandlungen belastet.

Das FG hatte darüber zu entscheiden, ob in diesem Fall die Aufwendungen für die Heilbehandlungen als agB nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind.

II. Rechtsauffassungen

Unstreitig war, dass die geltend gemachten Aufwendungen des Kl. für die therapeutischen Maßnahmen in der Privatklinik dem Grunde nach typische und unmittelbare Krankheitskosten darstellen und damit in den Streitjahren als agB i.S. von § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig sein könnten.

Das FA lehnte den Ansatz der Aufwendungen jedoch mit der Begründung ab, dass die Behandlungen in der Privatklinik auf der freien Entscheidung des Kl. beruhten. Da im Falle der Durchführung in einem Vertragskrankenhaus der Kl. nicht mit Kosten belastet worden wäre, sei der Fall mit dem Verzicht auf einen Erstattungsanspruch vergleichbar. Es fehle die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen.

Der Kl. vertrat dagegen die Auffassung, dass die Therapie in einem Vertragskrankenhaus keinen Erfolg versprochen habe. Er habe daher von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und die Behandlungen in einer Privatklinik durchführen lassen können. Es habe kein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse bestanden, auf den er hätte verzichten können.

III. Die Entscheidung des FG

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es stellte bei seiner Entscheidung insbesondere darauf ab, dass der Kl. nicht nachgewiesen habe, dass Behandlungen, ggf. in einem anderen Vertragskrankenhaus, für welche die Kosten im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung übernommen worden wären, nicht oder nicht hinreichend möglich bzw. unzumutbar gewesen seien. Es fehlte mithin am Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der therapeutischen Maßnahmen in der Privatklinik. Die Aufwendungen seien daher nicht zwangsläufig entstanden i.S. von § 33 Abs. 1 EStG.

IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Das FG folgte im Ergebnis der Argumentation der FinVerw. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die sich – soweit ersichtlich – auf die höchstrichterliche Rspr. und die Entscheidungen der Instanzgerichte stützt.

V. Hinweise für die Praxis

Die Chancen eines Rechtsbehelfs können anhand der vorstehenden Kriterien besser eingeschätzt werden. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, den Nachweis der Unzumutbarkeit für eine Behandlung, die von der Krankenkasse übernommen worden wäre, zu erbringen.

Aktuelles aus Heft 7 der EFG (April 2026) u.a.

Keine Heilung von Ermessensausfall durch Erlass eines Ersetzungsbescheids im Klageverfahren

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.11.2025 (9 K 11063/24) zur Heilung von Ermessensausfall durch Erlass eines Ersetzungsbescheids im Klageverfahren entschieden. Die Vorsitzende Richterin am FG Dr. Cornelia Lorenz, LL.M. (Columbia) kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Der Erlass eines Lohnsteuerhaftungsbescheids gegen den Arbeitgeber nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 42d Abs. 1 EStG ist eine Ermessensentscheidung. Die Finanzbehörde muss u.a. entscheiden, ob sie neben dem Arbeitgeber weitere Lohnsteuerhaftungsschuldner nach den allgemeinen Regelungen der §§ 69 ff. AO in Haftung nimmt und inwieweit außerdem der Arbeitnehmer als eigentlicher Lohnsteuerschuldner heranzuziehen ist. Ihre Erwägungen zu dieser Auswahlermessensentscheidung muss die Behörde im Lohnsteuerhaftungsbescheid, spätestens in der Einspruchsentscheidung erläutern. Nur dadurch ist der Adressat des Bescheides in der Lage, seine Inanspruchnahme auch auf der Ermessensebene nachzuvollziehen. Geht er gegen den Haftungsbescheid gerichtlich vor, ist es Aufgabe des FG, die Ermessensentscheidung der Behörde auf etwaige Ermessensfehler (§ 102 Satz 1 FGO) zu überprüfen. Auch dafür sind die schriftlichen Ausführungen der Behörde zu ihrer Ermessensbetätigung in dem Bescheid und in der Einspruchsentscheidung maßgeblich.

Im Besprechungsfall wiesen weder der angefochtene Lohnsteuerhaftungsbescheid noch die Einspruchsentscheidung Ausführungen der Behörde zu ihrer (Auswahl-) Ermessensentscheidung auf, den ehemaligen Geschäftsführer der Klin. als weiteren, grundsätzlich in Betracht kommenden Lohnsteuerhaftungsschuldner nicht in Haftung zu nehmen. Erst im Klageverfahren erließ die Behörde einen (ansonsten identischen) neuen Lohnsteuerhaftungsbescheid, in dem sie begründete, warum sie den ehemaligen Geschäftsführer der Klin. nicht in Haftung nehme. Gegenstand der Besprechungsentscheidung ist die Frage, ob die Finanzbehörde auf diese Weise ihre bis dahin unterbliebene Ermessensbetätigung nachholen bzw. heilen kann.

II. Rechtsauffassungen

Die höchstrichterliche Rspr. zu dieser Rechtsfrage ist nicht einheitlich. Der IV., der VI. und der VII. Senat des BFH leiten aus § 102 Satz 2 FGO ab, dass die Behörde nicht befugt sei, ihre bis dahin unterbliebenen Ermessenserwägungen erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren mittels des Erlass eines Änderungs- oder Ersetzungsbescheids nachzuholen. Der I. und der II. Senat des BFH nehmen dagegen die Regelung des § 68 Satz 1 FGO in den Blick. Weil der erst im Klageverfahren erlassene Änderungs- oder Ersetzungsbescheid nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand der Klage werde, sei dieser auch die letzte Verwaltungsentscheidung, welche vom Gericht ohne die Einschränkungen des § 102 Satz 2 FGO auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen sei. Im Schrifttum finden sich gleichermaßen unterschiedliche Auffassungen zur Bedeutung von § 102 Satz 2 FGO vor dem Hintergrund des § 68 Satz 1 FGO.

III. Die Entscheidung des FG

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Behörde ihre bis dahin unterbliebenen Ermessenserwägungen nicht mehr im Klageverfahren nachholen oder heilen kann, indem sie einen Änderungs- oder Ersetzungsbescheid mit erstmaligen Ermessenserwägungen erlässt. Hierfür stellt der Senat auf den Wortlaut und die Gesetzesbegründung zu § 102 FGO, v.a. aber auf das gleichrangige Nebeneinander von § 68 Satz 1 und § 102 FGO sowie auf Sinn und Zweck des § 102 FGO im Lichte eines effektiven Rechtsschutzes gegen Ermessensverwaltungsakte ab. Wegen der unterschiedlichen höchstrichterlichen Rspr. zum Verhältnis zwischen § 68 Satz 1 und § 102 Satz 2 FGO hat der Senat die Revision zugelassen.

IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Die Entscheidung reicht weit über das Lohnsteuerhaftungsrecht hinaus. Auch bei allen anderen Ermessensverwaltungsakten, die die Abgabenordnung vorsieht (z. B. Duldungsbescheide, Prüfungsanordnungen, Auskunftsersuchen, Benennungsverlangen, Billigkeitsentscheidungen, Bescheide über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags oder eines Verzögerungsgeldes) kann es dazu kommen, dass die Behörde ihre Entscheidung (zum Entschließungs- und oder Auswahlermessen) erstmals im Klageverfahren mittels des Erlass eines Ersetzungs- oder Änderungsbescheids begründet, weil weder der angefochtene Ermessensverwaltungsakt noch die Einspruchsentscheidung Ermessenserwägungen enthalten.

V. Hinweise für die Praxis

Nicht damit zu verwechseln ist es, dass die Behörde ihre in dem angefochtenen Ermessensverwaltungsakt ansatzweise vorhandenen Ermessenserwägungen im Laufe des Klageverfahrens – schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung – gegenüber dem Gericht ergänzen darf. Derartige Ergänzungen lässt § 102 Satz 2 FGO zu.

Aktuelles aus Heft 6 der EFG (März 2026) u.a.

Anträge und Erklärungen von Steuerberatern an das FG sind zwingend elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg zu übermitteln

Das FG München hat mit Urteil vom 25.1.2025 (5 K 2420/23) zur zwingenden elektronischen Übermittlung von Anträgen und Erklärungen von Steuerberatern an das FG auf einem sicheren Übermittlungsweg entschieden. Der Richter am FG Dr. Martin Kemper kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Ausgangslage

Der Streitfall hat die Thematik des seit dem 1.1.2023 auch für Steuerberater geltenden Erfordernisses der elektronischen Einreichung von Anträgen und Erklärungen an das FG zum Gegenstand; konkret ging es hier um die Einreichung einer fristwahrenden Klageschrift. Diese ging im September 2023 beim FG München ein. Die Besonderheit des Falls bestand zunächst darin, dass die Klage im Einverständnis der Beteiligten wegen eines anhängigen Revisionsverfahrens beim BFH zunächst zum Ruhen gebracht worden war; eine inhaltliche Prüfung der Klage war aus diesem Grund zunächst nicht erfolgt.

II. Rechtliche Bedeutung

Erst nach der Wiederaufnahme des Verfahrens im Jahr 2025 fiel dem Berichterstatter dann beim Sichten der elektronischen Akte auf, dass die Klageschrift zwar elektronisch beim Gericht eingereicht worden war, diese Einreichung aber nicht von dem „verantwortlichen“ Steuerberater, sondern von einem Kollegen vorgenommen worden war. Auf Grund der im Jahr 2025 zu dieser Thematik vorliegenden Rspr. der obersten Bundesgerichte war hier nun davon auszugehen, dass diese Art der Klageeinreichung unzureichend war und die Klage deshalb als unzulässig (verfristet) abzuweisen war. Allerdings stellte der verantwortliche Steuerberater rechtszeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und das Gericht hatte nunmehr im Wesentlichen zu entscheiden, ob der Steuerberater ohne Verschulden daran verhindert gewesen war, die Klagefrist einzuhalten.

Aktuelles aus Heft 5 der EFG (März 2026) u.a.

Zur ordnungsgemäßen Kassenführung bei Einzelaufzeichnungspflicht und zur Frage, ob ein gezahltes Verzögerungsgeld i. S. von § 146 Abs. 2c AO eine BA ist

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 1.11.2023 (3 K 3154/22) zur ordnungsgemäßen Kassenführung bei Einzelaufzeichnungspflicht und zur Frage , ob ein gezahltes Verzögerungsgeld i.S. von § 146 Abs. 2c AO eine BA ist, entschieden. Der Richter am FG Dr. Sebastian Falk kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung/Sachverhalt

Das FG hatte über eine sog. Bp-Punktesache zu entscheiden. Bei dem Kl., der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, fand fur die Streitjahre (2013 bis 2016) eine steuerliche Außenprüfung statt. Das FA folgte den Feststellungen der Prüferin. Die verheirateten Kl. wendeten sich gegen die im Anschluss an die Bp entsprechend geänderten Einkommensteuerfestsetzungen. Auch nach Hinzuziehung einer Gerichtsprüferin und der Durchführung eines Erörterungstermins blieben zahlreiche Einzelfeststellungen der Bp streitig, über die das FG entscheiden musste.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Urteilsgründe sind hinsichtlich der Ausführungen zu den pauschalen Erlöshinzuschätzungen sowie zum Verzögerungsgeld von näherem Interesse:

Das FA sei gem. § 162 AO dem Grunde nach zu Erlöshinzuschätzungen berechtigt, weil die Aufzeichnungen des Kl. nach Ansicht des FG erhebliche Mangel aufweisen. Der Kl. habe in den Streitjahren eine Barkasse geführt, in die ausgehend seiner Buchführungsangaben in jedem Streitjahr über 30 % seiner erklärten Einnahmen und damit Bruttoumsatze im hohen sechsstelligen Bereich in bar als Einnahmen erfasst worden seien. Hinsichtlich dieser Barkasse bestehe eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung, da der Kl. die Gebrauchtfahrzeuge an ihm (durch die Vorlage von Unterlagen) namentlich bekannte Kunden verkauft habe. Seine diesbezüglichen Aufzeichnungen der baren Geschäftsvorfälle – die handschriftlichen Eintragungen in seinen als „Kassenabrechnungen“ bezeichneten losen Blattern und die dazu vorgelegten Belege – würden keinen Abgleich des Sollbestandes mit dem Istbestand der Barkasse ermöglichen. Denn aus den Unterlagen gehe an keiner Stelle eine nachvollziehbare Dokumentation eines durch Auszahlen ermittelten Istbestandes hervor. Es finde sich keinerlei Dokumentationen über ein Festhalten des Istbestandes der Kasse. Es sei dadurch ausgeschlossen, dass ein Buchsachverständiger die Entwicklung des Kassenbestandes rekonstruieren und vergleichen könne. Die in Lose-Blatt-Form geführten Kassenabrechnungen und die dahinter abgelegten Belege wurden entgegen der Vorgaben des § 146 Abs. 4 AO keine Gewahr für eine vollständige Erfassung bieten. Die Kassenabrechnungsblätter und die Belege konnten ohne Weiteres ausgetauscht oder entfernt werden, die Eintragungen konnten durch Neuschreibung inhaltlich verändert werden. Dies werde schon daran deutlich, dass auch in den dem Gericht vorgelegten Unterlagen diverse Belege fehlen würden. Darüber hinaus führe auch die anschließende Erfassung in der elektronischen Buchführung nicht dazu, die Aufzeichnungen insgesamt als zeitnah, vollständig und nicht mehr veränderbar erscheinen zu lassen. Die Buchungen auf dem Kassenkonto seien z.T. mit erheblichen Verzögerungen vorgenommen worden. Des Weiteren habe es an der Unveränderbarkeit der auf dem Buchführungskonto (Kasse) vorgenommenen Buchungen gefehlt, da die sog. Festschreibung über einen langen Zeitraum nicht gegeben sei. Die vom FA vorgenommen pauschale Hinzuschatzung korrigierte das FG sodann der Hohe nach auf Grund seiner eigenen Schatzungsbefugnis gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO.

Ferner führt das FG aus, dass das FA das festgesetzte Verzögerungsgeld zutreffend nicht als BA anerkannt habe. Zum einen sei dessen Festsetzung nicht betrieblich i.S. von § 4 Abs. 4 EStG veranlasst. Zwar sei die Festsetzung während der ersten Bp wegen der Nichtvorlage von Unterlagen erfolgt. Der Grund, warum die Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, sei jedoch nicht ersichtlich.

Ein betrieblicher Grund für die Nichtvorlage sei nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass betriebliche Unterlagen angefordert worden seien, reiche nicht aus. Zum anderen teile das Verzögerungsgeld als eine steuerliche Nebenleistung i.S. des § 3 Abs. 4 AO das Schicksal der Hauptleistung. Hauptleistungen seien im Streitfall die von den Ergebnissen der ersten Bp betroffenen Steuern, d.h. ESt, GewSt und USt. Nebenleistungen zur privaten ESt seien jedoch gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig. Auf die GewSt entfallende Nebenleistungen seien gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht abzugsfähig. Somit sei nur die Nebenleistung im Zusammenhang mit der USt grundsätzlich als BA abzugsfähig. Da es jedoch im Streitfall an einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab fehle, sei das Verzögerungsgeld in voller Hohe nicht abzugsfähig.

III. Hinweise für die Praxis

Das Besprechungsurteil ist nicht rechtskräftig. Auf eine Nichtzulassungsbeschw. hat der BFH die Revision zugelassen und hierzu die folgenden Rechtsfragen veröffentlicht:

  • Ist die nachträgliche Beurteilung eines möglichen Vergleichs des Sollbestands mit dem Istbestand davon abhängig, dass aus vorliegenden Unterlagen an keiner Stelle eine nachvollziehbare Dokumentation eines durch Auszahlen ermittelten Istbestandes hervorgeht?
  • Ist ein Kassenbuch in geschlossener, also gebundener Buchform zu führen?
  • Ist die Festschreibung einer Buchführung Voraussetzung für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Buchführung?
  • Ist ein Verzögerungsgeld, das in Zusammenhang mit einer Außenprüfung festgesetzt wird als Betriebsausgabe abziehbar?

Aktuelles aus Heft 4 der EFG (Februar 2026) u.a.

Bodenrichtwert bei abweichender tatsächlicher Nutzung bei der Grundbesitzwertfeststellung

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 8.10.2025 (3 K 3154/22) zum Bodenrichtwert bei abweichender tatsächlicher Nutzung bei der Grundbesitzwertfeststellung entschieden. Der Richter am FG Dr. Marius Schumann kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Entscheidungserheblicher Sachverhalt

Es geht um die Grundbesitzwertfeststellung für Grunderwerbsteuerzwecke auf den 1.7.2021 für ein nur 64 m² großes Grundstück in einem Wohngebiet, welches mit einer kleinen, nicht begehbaren Trafostation bebaut ist. Die Beteiligten stritten um die Frage, ob der vom GAA für baureifes Land und die gebietstypische Nutzungsart W ermittelte BRW der Zone, in der das Grundstück liegt, anzusetzen ist, oder ob ein niedrigerer Wertansatz geboten ist. Einen Verkehrswertnachweis nach § 198 BewG hatte die Klin. nicht vorgelegt.

II. Entscheidung des FG

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es handele sich trotz der geringen Grundstücksgröße um baureifes Land. Das Bewertungsobjekt entspreche auch dem Gebietscharakter des Wohngebiets, weil nach der BauNVO Nebenanlagen der Stromversorgung in einem solchen Gebiet allgemein zulässig seien. Die Klin. könne die individuellen Besonderheiten des Bewertungsobjekts nur im Rahmen von § 198 BewG gelten machen.

III. Folgerungen aus dem Urteil für andere Fallkonstellationen

Bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für das Grundstück dürfte der BRW erst recht unmodifiziert anzusetzen sein. § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BewG lässt die Berücksichtigung der Art der Nutzung bei der Grundsteuerwertfeststellung ausdrücklich nur im (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefall überlagernder Richtwertzonen zu. Umgekehrt hätte die Klin. sich auch im Rahmen der Grundbesitzwertfeststellung für Grunderwerbsteuerzwecke zweifellos auf einen vom GAA ermittelten abweichenden BRW für die Nutzungsart EE bei überlagernden Richtwertzonen berufen können. Geholfen hätte es der Klin. möglicherweise auch, wenn eine Bebauung des Grundstücks mit einem Gebäude (die hiesige Kompaktstation war angesichts ihrer Größe mangels Begehbarkeit nur ein sonstiges Bauwerk) und eine Nutzung wenigstens als Arrondierungsfläche rechtlich ausgeschlossen gewesen wäre. Denn dann wäre der Charakter als baureifes Land (§ 5 Abs. 4 ImmoWertV 2010 bzw. § 3 Abs. 4 ImmoWertV 2021) fraglich gewesen. Ein abweichender Entwicklungszustand wäre im Übrigen sogar beim Grundsteuerwert berücksichtigungsfähig (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG).

Aktuelles aus Heft 3 der EFG (Februar 2026) u.a.

Zur Abziehbarkeit der Kosten einer privaten Vermögensverwaltung

Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 11.7.2024 (4 K 725/21) zur Abziehbarkeit der Kosten einer privaten Vermögensverwaltung entschieden. Der Richter am FG Ralf Gehrke kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung und Rechtslage

Das FG hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Kosten einer privaten Vermögensverwaltung und einer depotführenden Bank gewinnmindernd geltend gemacht werden können oder ob diese Kosten insgesamt als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG unter das Abzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG fallen. Während reine Verwaltungskosten wie z. B. Depotführungsgebühren oder Verwahrentgelte als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dem Abzugsverbot gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG unterfallen, können sog. Transaktionskosten als Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, sich als Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG steuermindernd auswirken (vgl. BMFSchreiben vom 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004 017, BStBl I 2016, 85, Rz. 93). Der Begriff der Transaktionskosten umfasst dabei alle durch den einzelnen Akt der Veräußerung veranlasste Veräußerungskosten, also Provisionen oder Gebühren, die an die den Verkaufsauftrag ausführenden Personen (insbesondere Bank, Broker, Makler, Börse) zu zahlen sind (insbesondere Ordergebühr, Handelsentgelt, Maklercourtage, Börsenplatzentgelt). Sind entsprechende Kosten in einer pauschalen sog. „all-in-fee“-Gebühr enthalten, ist nach der von der FinVerw. geübten Praxis maßgebend, ob im Vermögensverwaltungsvertrag konkret festgehalten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil ist und ob dieser Anteil auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht. Liegt ein entsprechender Ausweis von pauschalen Transaktionskosten vor, ist der Transaktionskostenanteil entweder in seiner tatsächlichen Höhe oder – wenn der Anteil über 50 % der Gesamtgebühr ausgewiesen wird – jedenfalls bis zur Obergrenze von 50 % der Pauschalgebühr in den Verlustverrechnungstopf einstellbar (vgl. die Beispiele im BMF-Schreiben vom 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz. 96).

II. Die Entscheidung des FG

Nach der Entscheidung des FG ist entsprechend der Verwaltungspraxis sowohl bei den von Vermögensverwaltern als auch bei den von Kreditinstituten in Rechnung gestellten Pauschalen maßgebend, ob ein entsprechender Transaktionskostenanteil entweder explizit ausgewiesen ist oder sich zumindest auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen aus der Pauschale herausrechnen lässt. Dabei ist zunächst einmal bei Vermögensberatern festzustellen, ob entsprechende Transaktionskosten begrifflich überhaupt anfallen können. Voraussetzung dafür ist, dass auf Grund der vertraglichen Gestaltung nicht nur eine beratende, sondern auch eine ausführende Tätigkeit bei der Anlage (vergleichbar einem Broker, Makler) stattfindet. Aber auch bei der depotführenden Bank, bei der entsprechende Transaktionskosten anfallen, ist die Feststellung erforderlich, ob und ggf. welche der mit einer Pauschalgebühr in Rechnung gestellten Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wertpapieres als Anschaffungsnebenkosten oder bei der Veräußerung eines Wertpapiers entstanden sind. Neben den einzelvertraglichen Vereinbarungen und den turnusmäßigen Abrechnungen können hierfür AGB, Kosteninformationen zum Wertpapiergeschäft, Preis-Leistungsverzeichnisse etc. herangezogen werden. Ist auch dann kein Transaktionskostenanteil ermittelbar, so verbleibt es bei der Nichtabziehbarkeit dieser Kosten nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG. Denn auch bei Geschäftsbanken sind reine Verwaltungskosten ebenso wenig abziehbar wie bei Vermögensverwaltern. Ein Abzug ohne Nachweis, eine Schätzung bzw. der Abzug fiktiver Transaktionskosten kommt nicht in Betracht.

III. Hinweise für die Praxis

Im Rahmen von Vermögensverwaltungen anfallende anteilige Transaktionskosten, die in einer Pauschalgebühr („all-in-fee“) enthalten sind, müssen nach den vertraglichen Vereinbarungen klar ausgewiesen oder zumindest ermittelbar sein. Bestehende Vermögensverwaltungsverträge sollten daraufhin kontrolliert und ggf. nachgebessert werden. Ist eine Trennung von den laufenden, unabhängig von dem Erwerb oder der Veräußerung eines Wertpapiers anfallenden, laufenden Verwaltungskosten nicht möglich, verbleibt es insgesamt beim Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.

Aktuelles aus Heft 2 der EFG (Januar 2026) u.a.

Untergang von Verlustvorträgen bei Verschmelzung verfassungskonform

Das FG Münster hat mit Urteil vom 29.10.2025 (9 K 1153/21 K,F) zur Verfassungskonformität des Untergangs von Verlustvorträgen bei Verschmelzung entschieden. Der Richter am FG Dr. Peter Haversath kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Streitstand

Die Beteiligten stritten im Besprechungsfall allein über die Vereinbarkeit der Gesetzeslage, wonach Verlustvorträge der untergehenden Gesellschaft bei einer Verschmelzung nicht auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen, mit höherrangigem Recht.

In der Sache war eine Gesellschaft aus dem EU-Ausland Mitunternehmerin einer inländischen Personengesellschaft. Ihr waren aus ihrer Beteiligung Verluste erwachsen. Sie wurde auf ihre im gleichen EU-Staat ansässige Muttergesellschaft verschmolzen. In diesem Zusammenhang rechnete das FA die vorgetragenen Verluste nicht der aufnehmenden Muttergesellschaft zu.

II. Das Besprechungsurteil

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen und den Verlustuntergang für verfassungs- und unionsrechtskonform gehalten.

Verfassungsrechtlich hat es zwar mehrere (Un-)Gleichbehandlungen für möglich erachtet: Eine Gesellschaft, auf die eine Verlust-Gesellschaft verschmolzen werde, stehe schlechter da als eine Gesellschaft, die selbst erlittene Verluste vorträgt. Auch seien die Verluste der untergegangenen Gesellschaft so hoch gewesen, dass sie auf Grund der Mindestbesteuerung vortragsfähige Verluste nicht durch den Ansatz eines Zwischenwertes im Rahmen der auf den Verschmelzungsstichtag zu erstellenden Bilanz unbegrenzt hätten geltend gemacht werden können; dies vermöge einen Nachteil gegenüber einer Gesellschaft mit geringeren Verlustvorträgen begründen. Zuletzt könne es eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem darstellen, dass Personen- und Kapitalgesellschaften im Verschmelzungsfall unterschiedslos behandelt würden. Die Besprechungsentscheidung hat die „etwaigen (Un-)Gleichbehandlungen“ aber für jedenfalls gerechtfertigt gehalten. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass zum einen das Umwandlungssteuerrecht begünstigenden Charakter habe, was dem Gesetzgeber nach der Verfassungs-Rspr. besonders große Gestaltungsfreiheit einräume, und zum anderen damit, dass es keine Umstände gebe, die im Rahmen des Gleichheitssatzes maßstabsverschärfenden Charakter aufweisen. Bei der mithin lediglich gebotenen Willkürprüfung genüge ein sachlicher Grund, der vorliegend im Subjektsteuerprinzip liege.

Mit Blick auf das Unionsrecht hat das FG Münster ausgeführt, es sei schon sehr fraglich, ob angesichts der gleichen Regelungen für In- und Ausländer überhaupt Grundfreiheiten oder ein aus der Fusionsrichtlinie rührendes Recht auf Gleichbehandlung berührt seien. Jedenfalls aber sei im Streitfall, in dem es stille Reserven gegeben habe, die für die Verlustnutzung hätten fruchtbar gemacht werden können, keine Beeinträchtigung jedenfalls gerechtfertigt.

III. Fazit und Ausblick

Die Besprechungsentscheidung schließt insbesondere an die Entscheidung des Großen Senats des BFH an, wonach der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann (BFH-Beschluss vom 17.12.2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608). Der BFH hat dies damit begründet, dass die Vererblichkeit von Verlustvorträgen zur Abziehbarkeit von Drittaufwand führe und damit in Widerspruch zum Prinzip der Besteuerung des Erben nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit trete. Diesen Gedanken aufgreifend hat die Besprechungsentscheidung es für „folgerichtig“ angesehen, dass der Gesetzgeber im UmwStG Verlustvorträge im Rahmen der (auch im Fall der Erbschaft eintretenden) Gesamtrechtsnachfolge vom Übergang auf den Rechtsnachfolger ausgenommen hat. Das FG hat die Revision zugelassen.

Aktuelles aus Heft 1 der EFG (Januar 2026) u.a.

Unmittelbare Verwendung eines Riester-Guthabens in Herstellungsfällen

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 2.9.2025 (15 K 15101/24) zur unmittelbaren Verwendung eines Riester-Guthabens in Herstellungsfällen entschieden. Die Richterin am FG Dr. Ulrike Hoffsümmer kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Sachverhalt

Die Klin beantragte im Oktober 2021 die Entnahme geförderten Altersvorsorgevermögens aus ihrem Riester-Bausparvertrag. Dabei gab sie an, dass sie ab voraussichtlich Oktober 2023 ein neu hergestelltes Haus selbst nutzen werde. Sie habe einen Bauträgervertrag geschlossen, in dem sich der Bauträger zu einer Fertigstellung spätestens am 30.12.2023 verpflichtet habe.

Im November 2021 erließ die Bekl. einen antragsgemäßen Gestattungsbescheid nach § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG, in dem sie der Klin. mitteilte, bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 vorliegen könne. Die Auszahlung aus dem Riester-Bausparvertrag erfolgte im November 2021. Das Geld wurde zeitnah für die Zahlung von Herstellungskosten der in Bau befindlichen Immobilie verwendet.

Auf eine Anfrage aus September 2023 teilte die Klin. der Bekl. mit, dass das Objekt noch nicht fertiggestellt sei und dass sie Nachweise über die Aufnahme der Selbstnutzung voraussichtlich im Januar 2024 einreichen werde. Mit Bescheid vom 21.2.2024 erließ die Bekl. einen Rückforderungsbescheid nach § 94 Abs. 2 EStG. Es liege eine schädliche Verwendung des ausgezahlten Betrags vor, weil die Selbstnutzung nicht innerhalb von zwölf Monaten und damit nicht unmittelbar aufgenommen worden sei.

II. Rechtslage

Die staatliche Riester-Förderung kann durch das sog. „Wohn-Riester“ u.a. auch für den Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie in Anspruch genommen werden. Gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a EStG oder nach §§ 79 ff. EStG geförderte Kapital, den sog. Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, bis zum Beginn der Auszahlungsphase unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ganz oder teilweise unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden. Begünstigte Objekte sind dabei insbesondere im Inland belegene selbstgenutzte Wohnungen.

Bislang ist nicht höchstrichterlich geklärt, wann in Herstellungsfällen eine unmittelbare Verwendung i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gegeben ist. Das BFH-Urteil vom 16.2.2022 X R 26/20 (BStBl II 2022, 611) betraf die unmittelbare Verwendung von Riester-Kapital in Fällen der Darlehenstilgung. Die Verwaltung vertritt – ohne zwischen Anschaffung, Herstellung und Darlehenstilgung zu differenzieren – die Auffassung, dass von einer unmittelbaren Verwendung auszugehen sei, wenn innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen und bis zwölf Monate nach Auszahlung des geförderten Altersvorsorgekapitals entsprechende Aufwendungen für eine begünstigte Verwendung entstanden sind (BMF-Schreiben vom 5.10.2023 IV C 3 – S 2015/22/10001 :001, BStBl I 2023, 1726, Rz. 258).

III. Die Entscheidung des FG

Das FG hat der Klage stattgegeben. Die Bekl. sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klin. innerhalb von zwölf Monaten nach Auszahlung des geförderten Altersvorsorgekapitals die Wohnung hätte beziehen müssen. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beziehe sich nicht nur auf das Tätigen von Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung, sondern auch darauf, dass es sich um eine selbstgenutzte Wohnung i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG handele. Dabei müsse das Förderobjekt nicht innerhalb einer starren Zeitgrenze fertiggestellt werden. Das Unmittelbarkeitserfordernis sei in Herstellungsfällen nicht dahingehend zu verstehen, dass auch die Selbstnutzung i.S. von § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG innerhalb eines Zeitrahmens von sechs Monaten vor Antragstellung und zwölf Monaten nach Auszahlung vorliegen müsse.

Nach Auffassung des Gerichts müsse in Herstellungsfällen die Absicht des Zulageberechtigten, nach planmäßigem Bau die Nutzung aufzunehmen, fortbestehen und sich in objektiven Umständen manifestieren. Erfolge eine Herstellung in angemessener Zeit und werde das Objekt nach Fertigstellung vom Berechtigten selbstgenutzt, sei von einer von Anfang an bestehenden Selbstnutzungsabsicht auszugehen. Zur Begründung hat das Gericht Vergleiche zur steuerlichen Behandlung von Fällen, in denen sich eine beabsichtigte Nutzung einer Immobilie verzögert, im Bereich der Erbschaftsteuer (§ 13 ErbStG) sowie zu früheren Regelungen zur staatlichen Wohnförderung (§ 10e und § 10i EStG a.F.) angestellt.

IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Die Entscheidung befasst sich mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmales „unmittelbare“ Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags für die Herstellung einer Wohnung. Dabei hat das Gericht herausgestellt, dass berücksichtigt werden müsse, dass es in Herstellungsfällen zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann, auf die der Berechtigte keinen Einfluss hat.

Mit überzeugenden Gründen hat das Gericht entschieden, dass die Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags für die Herstellung von Wohneigentum nicht nur die zeitnahe Verwendung des ausgezahlten Kapitals zur Bezahlung der Herstellungskosten voraussetzt, sondern auch die tatsächliche Selbstnutzung der hergestellten Wohnung nach ihrer Fertigstellung. Der Auffassung des Gerichts, dass der Berechtigte die begünstigte Wohnung nicht innerhalb einer starren Zeitgrenze nach Kapitalauszahlung beziehen muss, ist zuzustimmen. Das Gesetz enthält keine solche zeitliche Vorgabe.

V. Hinweise für die Praxis

Für Herstellungsfälle, in denen ein Riester-Vertrag in die Finanzierung eingebunden werden soll, hat die Entscheidung erhebliche Bedeutung. Banken und Bausparkassen verlangen bei Immobilienfinanzierungen regelmäßig, dass Eigenkapital (und damit auch das zuvor in einem Riester-Vertrag angesammelte Kapital) zu Beginn der Bauphase eingesetzt wird. Vor diesem Hintergrund dürfte es der Normalfall sein, dass zwischen der Auszahlung und der Fertigstellung des Objekts ein längerer Zeitraum liegt. Ein Überschreiten der von der Bekl. angenommenen Jahresfrist zwischen Kapitalauszahlung und Einzug in die fertiggestellte Wohnung, zu der es v.a. bei ungeplanten Bauverzögerungen leicht kommen kann, würde in einer Vielzahl von Fällen zu einer Rückforderung und damit zu einer nachträglichen Versagung der staatlichen Förderung führen.

Soweit ersichtlich wurde die vom FG zugelassene Revision nicht eingelegt. Mit einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, wann der Einzug in Herstellungsfällen erfolgen muss, ist daher vorerst nicht zu rechnen. Die Verwaltung wird folglich an ihrer im BMF-Schreiben vom 5.10.2023 IV C 3 – S 2015/22/10001 :001 (BStBl I 2023, 1726, Rz. 258) geäußerten Auffassung festhalten und weiterhin fordern wird, dass zwischen Kapitalauszahlung und Bezug der hergestellten Wohnung nicht mehr als zwölf Monate vergehen.

Betroffene können sich in ähnlich gelagerten Fällen in Einspruchs- und Klageverfahren auf die für sie günstige Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg berufen. Sie werden dann aber ggf. darlegen und auch nachweisen müssen, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug nicht früher möglich war und sie diese Gründe nicht zu vertreten haben.

Aktuelles aus Heft 24 der EFG (Dezember 2025) u.a.

Keine Rückwirkung des neuen Forschungszulagengesetzes

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 14.3.2025 (5 K 2302/24) zur Rückwirkung des neuen Forschungszulagengesetzes entschieden. Der Richter am FG Dr. Michael Hennigfeld kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Streitig war die Höhe der festzusetzenden Forschungszulagen nach dem FZulG. Die Klägerin ist eine GmbH und ein kleines Unternehmen i.S. des Anlage 1 der AGVO. 2023 stellte die Klägerin Anträge auf Forschungszulagen für die Wj. 2021 und 2022, die 2023 antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung beschieden wurden, wobei jeweils 25 % der BMG in Ansatz gebracht wurden. Am 17.5.2024 beantragte die Klägerin entsprechend der Neufassung des § 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG durch das Wachstumschancengesetz vom 28.3.2024 eine Änderung der Bescheide unter Berücksichtigung einer BMG von jeweils 35 %. Der Gesetzgeber habe mit dem Wachstumschancengesetz die Forschungszulage entsprechend erhöht. Dem folgte das Finanzamt nicht. Hiergegen richtete sich die Klage. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die erhöhte Forschungszulage in allen bei Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes offenen Fällen zu gewähren sei.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG hat die Klage abgewiesen. Durch das WaChaG vom 28.3.2024 sei § 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG dahingehend ergänzt worden, dass KMU auf Antrag eine Forschungszulage i.H.v. 35 % der BMG erhalten könnten. Aus einer Gesamtschau des Förderverfahrens und der Normen ergebe sich, dass Forschungszulagen für Sachverhalte in der Vergangenheit gewährt würden und die nachträgliche Erhöhung des Bemessungssatzes nur für nach dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes entstandene förderfähige Aufwendungen gelten könne. Dass die Neuregelung auch für bereits verwirklichte Sachverhalte und in allen offenen Fällen gelten solle, dafür gebe es weder im Wortlaut des Gesetzes noch in der amtlichen Begründung einen Hinweis. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Mitnahmeeffekte gerade habe vermeiden wollen und nur künftige Forschungsaufwendungen habe gesondert fördern wollen. Ansonsten gäbe es ohne sachlichen Grund eine nicht gerechtfertigte Vergünstigung derjenigen Unternehmen, deren Veranlagungen noch offen gewesen seien. Hierfür hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft.

III. Hinweise für die Praxis

Das FG hat die Revision zugelassen. In der Literatur wird zur zeitlichen Anwendbarkeit der Neuregelung die gegenteilige Auffassung vertreten. Da es hinsichtlich des erhöhten Förderersatzes an einer konkreten Anwendungsregelung fehle, spreche vieles dafür, dass die Neuregelung in alle noch offenen Fällen anzuwenden sei. Hierfür spreche als Gegenbeispiel § 4 Abs. 2 FördG (Bergan/Lätsch, DStR 2024, 705, 724; Korn, kösdi 2024, 23841, 23853). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH im Rahmen eines Revisionsverfahrens Gelegenheit bekommt, die Streitfrage höchstrichterlich zu klären. Dem FG ist im Besprechungsfall allerdings zuzugeben, dass die in der Lit. vertretene Auffassung eine sachlich nicht begründbare Besserstellung solcher Unternehmen zur Folge hätte, deren Veranlagungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaChaG noch offen waren, ohne dass dies unter Berücksichtigung des Förderzieles in irgendeiner Weise begründbar wäre.

Aktuelles aus Heft 23 der EFG (Dezember 2025) u.a.

Grenzgänger – Berechnung der schädlichen Tage bei Dienstreisen

Das FG des Saarlandes hat mit Urteil vom 10.4.2025 (2 K 1149/21) zur Berechnung der schädlichen Tage bei Dienstreisen von Grenzgängern entschieden. Die Präsidentin des FG Dr. Anke Morsch kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Streitig war, ob die Arbeitnehmer der Klin. Grenzgänger i. S. des DBA-Frankreich waren. Dabei ging es insbesondere um die Berechnung der schädlichen Nichtrückkehrtage bei Dienstreisen in einen Drittstaat.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Das FG konnte dahinstehen lassen, ob § 7 Abs. 5 KonsVerFRAV, wonach bei mehrtägigen Dienstreisen die Tage der Hinreise sowie der Rückreise stets zu den Nichtrückkehrtagen gehören (§ 7 Abs. 3 KonsVerFRAV), der als Arbeitstage die vertraglich vereinbarten Arbeitstage sowie alle weiteren Tage, an denen der Arbeitnehmer (darüber hinaus) seine Tätigkeit ausübt, definiert, einschränkt. Offenbleiben konnte auch, ob der Senat an die Regelung in § 7 Abs. 5 KonsVerFRAV gebunden wäre. Die Hin- und Rückreisen zu den mehrtägigen Dienstreisen der genannten Arbeitnehmer führten nämlich bereits deshalb zu Nichtrückkehrtagen, weil die Arbeitnehmer sämtliche Reisetage, auch soweit sie auf ein Wochenende entfielen, im Zeiterfassungssystem erfasst haben und ihnen im Umfang der erfassten Zeitkontingente Freizeitausgleich zustand. Dies gilt auch dann, wenn die Reisezeit nach den arbeitsvertraglichen Regelungen nicht in vollem Umfang als Zeitkontingent erfasst wird.

Mit dem Begriff der „unselbständigen Arbeit“ in Art. 15 OECD-MA und mit dem – in diesem Kontext gleichbedeutenden (Schwenke in Wassermeyer, DBA, Art. 15 OECD-MA Rz. 53) – Begriff der „nichtselbständigen Arbeit“ in Art. 13 DBA-Frankreich ist nicht nur die in physischer Präsenz ausgeübte „originäre Arbeit“ gemeint. Eine solche Einschränkung lässt sich auch dem von der Klin. zitierten Wortlaut der Musterkommentierung zu Art. 15 OECD-MA nicht entnehmen. Die Formulierung „the activities for which the employment income is paid“ in § 1 der Musterkommentierung zu Art. 15 des OECD-MA (abgedruckt in Wassermeyer, DBA, Art. 15 OECD-MA) bestätigt vielmehr umgekehrt, dass auch im abkommensrechtlichen Kontext zu den „Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit“ in Art. 13 DBA-Frankreich die Vergütung des Arbeitgebers für Reisezeit gehört. Der Vergütung steht die Erfassung der Reisezeit im Zeiterfassungssystem mit der Möglichkeit des Freizeitausgleichs gleich.

III. Hinweise für die Praxis

Die Berechnung der schädlichen Tage bei Dienstreisen gehört im Zusammenhang mit Grenzgängerregelungen zu den wiederkehrenden Problemen. Das FG hat die Revision zugelassen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Verfahren auch geführt wurde. Die Frage, ob und in welchen Fällen Reisetage an einem Wochenende als Nichtrückkehrtage i. S. des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich gelten, ist damit nach wie vor höchstrichterlich noch nicht entschieden.

ISSN: 0421-2991

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare
Erscheinungsform: Print

Die Herausgeber

Herausgegeben unter Mitwirkung der Richter an den Finanzgerichten in der Bundesrepublik Deutschland.

Redaktion

Christian Wolsztynski
Harald Junker

Leseprobe

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Inhalt EFG 10/2026

Abgabenordnung

  • Anspruch auf Erlass von Nachzahlungszinsen bei Einzahlung des bei einer Durchsuchung aufgefundenen Bargeldes vor Steuerfestsetzung, Buchung auf Verwahrung und Anrechnung auf festgesetzte und zu entrichtende Steuer, FG Nürnberg, Urteil vom 2025-10-02, 7 K 695/23, S. 665
  • Kein Auskunftsverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts hinsichtlich bestehender Honorarforderungen bei Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft, FG Münster, Beschluss vom 2026-02-17, 14 V 232/26 AO, S. 668

Einkommensteuer

  • Besteuerung der Energiepreispauschale bei Rentnern (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG) ist verfassungsgemäß, Sächsisches FG, Urteil vom 2025-11-11, 2 K 1149/23, S. 671
  • Häusliches Arbeitszimmer ist kein eigenständiges Wirtschaftsgut i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, FG München, Urteil vom 2025-10-16, 13 K 1234/22, S. 674
  • Tarifbegünstigung für Ausgleichszahlungen an einen Versicherungsvertreter nach § 89b HGB, FG Münster, Urteil vom 2026-02-13, 4 K 1985/22 F, S. 678

Gewerbesteuer

  • Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, FG Münster, Urteil vom 2026-03-12, 10 K 30/24 G, S. 683

Grunderwerbsteuer

  • GrEStG: Keine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2024-12-06, 5 K 2252/23, S. 694
  • Kein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei einer Beteiligungskettenverkürzung einer an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten KapG, Hessisches FG, Urteil vom 2025-12-10, 5 K 1312/23, S. 697

Kapitalertragsteuer

  • Verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer durch Zahlungen über ein für ihn fremdes Scheinfirmengeflecht, FG München, Beschluss vom 2025-11-12, 6 V 1072/25, S. 702

Körperschaftsteuer

  • Steuerliche Behandlung von Realgemeinden, Niedersächsisches FG, Urteil vom 2025-09-16, 10 K 121/22, S. 711
  • Hinzurechnung von Gewinnminderungen aus Wertberichtigungen nach § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG im Zusammenhang mit stillen Beteiligungen, FG München, Urteil vom 2025-10-20, 7 K 1764/21, S. 716

Kostengesetze

  • Subsidiarität einer Gegenvorstellung zu einer kostenfreien Anhörungsrüge nach § 12a RVG, Niedersächsisches FG, Beschluss vom 2026-02-12, 3 V 251/24, S. 728

Schenkungsteuer/Abgabenordnung

  • Voraussetzungen für eine Schenkungsteuerfestsetzung gegen den Beschenkten bei formunwirksamer Steuerübernahmeerklärung durch den Schenker, FG München, Urteil vom 2026-01-28, 4 K 929/24, S. 729

Umsatzsteuer

  • Personalgestellung einer jPdöR nicht umsatzsteuerbar, FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Zwischenurteil vom 2025-03-26, 14 K 1953/20, S. 731
  • Zur Anwendbarkeit von § 25 UStG auf Reiseleistungen durch Reiseveranstalter mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung in der EU, Niedersächsisches FG, Urteil vom 2025-11-13, 5 K 42/25, S. 736

Umwandlung

  • Grenzen der steuerlichen Rückwirkung bei Anwachsung durch Verschmelzung, FG Bremen, Urteil vom 2025-06-18, 1 K 104/24, S. 740

Inhalt EFG 9/2026

Abgabenordnung

  • Keine wirksame Einlegung eines Einspruchs über beA/beSt/beBPo, Niedersächsisches FG, Urteil vom 2026-02-12, 2 K 152/25, S. 585
  • Kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 AO infolge der Änderung der BFH-Rspr. zum Freibetrag für weichende Erben gem. § 14a Abs. 4 EStG, FG Nürnberg, Urteil vom 2024-09-19, 4 K 34/23, S. 590
  • Auslegung einer Empfangsvollmacht für Zwecke der Bekanntgabe eines Haftungsbescheides, FG Münster, Urteil vom 2025-12-09, 13 K 1936/24 U,K, S. 596

Einkommensteuer

  • Abfärbung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei Freiberufler-Sozietät mit einem nicht als Mitunternehmer anzusehenden Gesellschafter, FG Köln, Urteil vom 2024-10-09, 12 K 1189/22, S. 600
  • Erträge aus dem Krypto-Lending führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, FG Köln, Urteil vom 2025-09-10, 3 K 194/23, S. 609

Einkommensteuer/Grundgesetz

  • Keine strukturell verfassungswidrige Doppelbesteuerung von Altersrenten gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG beim Renteneintritt in 2017 – keine einzelfallbezogene Prüfung einer möglichen Doppelbesteuerung, Hessisches FG, Urteil vom 2025-11-19, 4 K 963/20, S. 615

Erbschaftsteuer

  • Überentnahmen im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung: Keine Verrechnung von Entnahmen und Einlagen zwischen verschiedenen Gesellschaften, FG Münster, Urteil vom 2026-01-15, 3 K 913/24 Erb, S. 623

Finanzgerichtsordnung

  • Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf § 52d FGO, FG Berlin-Brandenburg, Zwischenurteil vom 2026-02-19, 1 K 1114/25, S. 627

Gewerbesteuer

  • Gewerbesteuerpflicht einer aufwärtsabgefärbten und gewerblich geprägten Personengesellschaft, FG Münster, Urteil vom 2026-02-17, 15 K 1605/24 G, S. 630

Grundsteuer/Grundgesetz

  • Besonderes Aussetzungsinteresse bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit eines Gesetzes, Niedersächsisches FG, Beschluss vom 2025-10-16, 1 V 38/25, S. 634

Körperschaftsteuer/Investmentsteuerrecht

  • Außerbilanzielle Hinzurechnung von Teilwertabschreibungen auf Immobilien-Spezialfonds, soweit die Teilwertabschreibung auf Wirtschaftsgütern des Fonds beruht, deren Erträge im Inland auf Grund eines DBA gem. § 4 Abs. 1 InvStG 2004 steuerfrei sind (negativer Immobilien- bzw. DBA-Gewinn), FG Münster, Urteil vom 2025-12-04, 10 K 2910/22 K,G, S. 637

Kostengesetze

  • Kein Vergleichsmehrwert bei einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG, Niedersächsisches FG, Beschluss vom 2026-01-13, 3 V 251/24, S. 647

Umsatzsteuer

  • Keine Factoringleistung bei fehlender Übernahme des Forderungseinzugs, FG Düsseldorf, Urteil vom 2025-06-27, 5 K 125/24 U, S. 649
  • Vorsteuerberichtigung bei nicht eingelösten Handelsgutschriften, FG Düsseldorf, Urteil vom 2025-02-19, 5 K 588/19 U, S. 652

Umwandlung/Grundgesetz

  • Zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung von § 24 Abs. 2 UmwStG in der ab dem 6. 11. 2015 gültigen Fassung auf eine vor diesem Datum erfolgte Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft, FG Münster, Urteil vom 2025-12-15, 2 K 2922/22 E,G, S. 656

Inhalt EFG 8/2026

Abgabenordnung

  • Zur Geltung der verlängerten Rechtsbehelfsfrist und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Tippfehler in der E-Mail-Adresse, FG Düsseldorf, Urteil vom 2026-02-02, 7 K 1746/25 Kg (PKH), S. 505

Abgabenordnung/Einkommensteuer

  • Keine Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO zu Gunsten des Steuerpflichtigen, FG des Saarlandes, Urteil vom 2025-11-26, 1 K 1174/23, S. 508

Außensteuerrecht/Körperschaftsteuer

  • Beurteilung der Niedrigbesteuerung einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft, FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 2025-07-10, 3 K 1653/19, S. 511

Bewertungsrecht

  • Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes eines Miteigentumsanteils nach § 198 BewG, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2026-01-14, 3 K 3080/24, S. 518

Einkommensteuer

  • Abzugsverbot für eine Kartellgeldbuße: ahndende oder abschöpfende Wirkung?, FG Münster, Urteil vom 2025-12-12, 4 K 1530/21 F, S. 523
  • Zum Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe bei Betriebsaufgabeerklärung nach § 16 Abs. 3b EStG während einer Betriebsverpachtung, FG des Saarlandes, Urteil vom 2025-11-26, 1 K 1272/22, S. 530
  • Ermittlung der Anschaffungskosten von Anteilen an einer Genossenschaft, die durch Umwandlung einer LPG entstanden ist, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2026-01-22, 2 K 2017/24, S. 533
  • Aufwendungen eines gesetzlich Versicherten für Behandlungen in einer Privatklinik, FG Nürnberg, Urteil vom 2026-01-15, 7 K 794/24, S. 536

Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen

  • Nationalsteuer- und DBA-rechtliche Einordnung der Tätigkeit eines Geschäftsführers und zugleich mittelbaren Alleingesellschafters einer italienischen S. r. l. bei Fehlen arbeitsvertraglicher Regelungen, FG Düsseldorf, Urteil vom 2025-12-01, 14 K 1581/22 E,F, S. 538
  • Keine „Spekulationssteuer“ bei Veräußerung einer in den Niederlanden belegenen Immobilie, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2025-11-13, 13 K 10170/23, S. 547

Finanzgerichtsordnung

  • Zeugenvernehmung im Ausland, Niedersächsisches FG, Beschluss vom 2025-04-11, 9 K 129/22, S. 550

Gewerbesteuer

  • Zur Berücksichtigung von Gewinnen von Tochterpersonengesellschaften bei der Muttergesellschaft sowie zur Berücksichtigung von Verlusten von Organgesellschaften bei der Organträgerin für Zwecke der Ermittlung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG, FG Münster, Urteil vom 2026-01-14, 6 K 2496/23 G,F, S. 551

Grundsteuer/Grundsteuer

  • Keine Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag nach dem NGrStG bei fehlendem besonderen berechtigten Aussetzungsinteresse, Niedersächsisches FG, Beschluss vom 2025-09-24, 1 V 57/25, S. 558

Körperschaftsteuer

  • Verfassungsmäßigkeit des § 10 Nr. 4 KStG, FG Nürnberg, Urteil vom 2025-09-30, 1 K 273/24, S. 565

Umsatzsteuer

  • Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für Ticketvermittler, FG Köln, Urteil vom 2025-08-27, 9 K 2082/23, S. 570
  • Zurechnung von Rechnungen und Wegfall der Steuergefährdung i. S. des § 14c UStG, FG Münster, Urteil vom 2025-11-27, 5 K 90/21 U, S. 572