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Welche Bedeutung haben die Entscheidungen der Finanzgerichte?

Die Entscheidungen der Finanzgerichte sind ein Indikator dafür, wie sich die Rechtsprechung im Steuerrecht fortentwickelt. Für Sie kommt es darauf an, alle für die Beratungspraxis wesentlichen Finanzgerichts-Entscheidungen auf dem Radar zu haben, auch aus Haftungsgründen.

Das Konzept der EFG Zeitschrift:

  1. Die Auswahl der Entscheidungen: Die stets aktuellen Entscheidungen der Finanzgerichte sind von einer hochqualifizierten Redaktion aus erster Hand nach ihrer Relevanz für die Beratungspraxis ausgewählt.
  2. Die Aufbereitung der Gerichtsentscheidungen: Ein aussagekräftiger Leitsatz bildet die Quintessenz. Die Entscheidungsgründe konzentrieren sich auf die tragenden Gründe, ergänzt um Zwischenüberschriften.
  3. Die Kommentierung der Entscheidungen: Alle Entscheidungen werden in den EFG-Zeitschriften hochkarätig kommentiert. Es werden weiterführende Anmerkungen vorgenommen sowie Arbeitshilfen in Form von Gestaltungshinweisen und Beispielen aufgeführt. 

Der Zugang zur Online-Datenbank:

Der Zugang zur Online-Datenbank der EFG stellt sämtliche Ausgaben seit dem Jahrgang 1995 digital zur Verfügung. Dazu gehören unter anderem:

  • Volltexte der zitierten Gesetze und Rechtsprechungsquellen
  • uneingeschränkter Zugriff auf die wöchentlichen eNews Steuern
  • E-Mail-Pushdienst und viele weitere Online-Funktionen

Aktuelles aus Heft 13 der EFG (Juli 2025) u.a.

Auskunftsersuchen bei grenzüberschreitender Konzernstruktur

Das FG Köln hat mit Beschluss vom 18.12.2024 (2 V 996/24) zum Auskunftsersuchen bei grenzüberschreitender Konzernstruktur rechtskräftig entschieden. Der Richter am FG Dr. Michael Henningfeld kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Sachverhalt

Streitig war, ob dem Ag. im einstweiligen Rechtsschutz die Übersendung eines Auskunftsersuchens zu untersagen war. Die Astin. ist eine deutsche Kapitalgesellschaft mit Gesellschaftern mit Sitz in Guernsey und einer Schwestergesellschaft in der Schweiz. Gegenstand einer Betriebsprüfung waren u. a. Verrechnungspreise im Konzern. In diesem Zusammenhang forderte das Prüfungsfinanzamt die Astin. auf, eine Übersicht über die Rechtsund Eigentümerstruktur des Konzerns sowie die Konzernabschlüsse vorzulegen. Dies verweigerte die Klin., woraufhin das FA ankündigte, diesbezügliche Auskunftsersuchen an die Behörden in der Schweiz bzw. Guernsey zu richten. Daraufhin stellte die Astin. die vorliegenden Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und trug im Wesentlichen vor, dass die begehrten Unterlagen für steuerliche Zwecke nicht benötigt würden. Die Astin. sei kein Co-Strategieträger/Entrepreneur/Eigenproduzent, so dass eine zweiseitige Verrechnungspreismethode nicht anwendbar sei. Damit entfalle die Rechtfertigung des Auskunftsersuchens zu den Gesamtgewinnen.

II. Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat die Anträge abgelehnt. Die Astin. habe keinen Anspruch auf einstweilige Untersagung der Weiterleitung der Auskunftsersuchen. Amtshilfeersuchen deutscher Finanzbehörden an ausländische Behörden stünden im Ermessen der FinVerw. Voraussetzung sei, dass die begehrten Auskünfte für Zwecke der deutschen Besteuerung erforderlich bzw. – insoweit gleichbedeutend – voraussichtlich erheblich seien. Dies bedeute, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens eine vernünftige Möglichkeit bestehen müsse, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sei. Die FinVerw. trage die Verantwortung für die Sachaufklärung und bestimme Art und Umfang der Ermittlungen. Im Streitfall sei es bei summarischer Prüfung nicht vollkommen fernliegend, dass die Jahresabschlüsse der ausländischen Gesellschaften erforderlich sein könnten, um zu prüfen, ob diese Gesellschaften tatsächlich über ausreichende Ressourcen verfügten, um die im Rahmen der Dokumentation vorgetragenen Funktionen zu erfüllen und ob die Eigenqualifikation der Astin. in der Konzernstruktur zutreffend sei. Die endgültige Qualifikation erfolge bei Abschluss der Betriebsprüfung und nicht bereits im frühen Stadium der Sachverhaltsermittlung.

III. Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung stellt erneut klar, dass der FinVerw. im Rahmen der Sachverhaltsermittlung – insbesondere bei Betriebsprüfungen – ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Ermittlungsmaßnahmen zusteht. Der Grundgedanke der Rspr. zu den grenzüberschreitenden Auskunftsersuchen ist, dass ein Konzern, der grenzüberschreitend strukturiert ist auch durch grenzüberschreitende Maßnahmen zu prüfen sein muss. Die Auffassung der Astin. wäre darauf hinausgelaufen, dass eine abschließende rechtliche Qualifikation ihrer Funktion im Konzern bereits vor Abschluss der Betriebsprüfung hätte getroffen werden müssen. Im Ergebnis hätte, wäre die Auffassung der Astin. zutreffend, die FinVerw. keine Möglichkeit, die Ausführungen der Astin. zu verifizieren. Das FG hat an seiner bisherigen Rspr.-Linie festgehalten und den weiten Ermessensspielraum der Verwaltung im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen betont. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in vergleichbaren Situationen kann somit nur dann Erfolg haben, wenn ein Informationsersuchen offenkundig und unter keinem sinnvollen Gesichtspunkt zur Aufklärung steuerlicher Fragestellungen dienen kann.

Aktuelles aus Heft 12 der EFG (Juni 2025) u.a.

Übernachtungspauschale eines Berufskraftfahrers gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG

Das Thüringer FG hat mit Urteil vom 18.6.2024 (2 K 534/22) zur Übernachtungspauschale eines Berufskraftfahrers gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG entschieden (Az. des BFH: VI R 6/25). Der Richter am FG Dr. Sebastian Falk kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung/Sachverhalt

Der Kl., ein Berufskraftfahrer, machte für das Jahr 2020 (Streitjahr) die Übernachtungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG für Übernachtungen im LKW seines Arbeitgebers geltend. Der Bekl. berücksichtigte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid WK entsprechend der Anzahl der unstreitigen Übernachtungen die Pauschale für Übernachtungen im Kfz (8 €) mit 1 328 € und Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 4 634 €. Dabei ging er für die Anzahl der Übernachtungen von 111 Tagen mit mehr als 24-stündiger Abwesenheit und weiteren 55 An- und Abreisetagen mit Übernachtung im LKW aus, was der Hälfte der vom Kl. angegebenen 109 Tage entspricht. Der Kl. begehrte die Gewährung der Pauschbetrage für alle 109 An- und Abreisetage. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG differenziere nicht zwischen An- und Abreisetag. Die Pauschale sei damit für jeden Kalendertag zu gewähren, an dem der Kl. eine Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nr. 1 und 2 EStG beanspruchen könne.

II. Rechtslage/Entscheidungserhebliche Norm

Nach dem durch das JStG 2019 eingeführten § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 1 EStG sind WK auch notwendige Mehraufwendungen des Arbeitnehmers während seiner auswärtigen beruflich veranlassten Tätigkeit auf einem Kfz des Arbeitgebers, die in Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kfz für Kalendertage entstehen, in denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nr. 1 und 2 beanspruchen konnte. Anstelle der in diesem Zusammenhang entstehenden tatsachlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, die diesem im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kfz entstehen, kann nach Satz 2 der Norm im Kj. einheitlich eine Pauschale von 8 € (ab VZ 2024: 9 € gem. Art. 2 Nr. 2 WachsChG) für jeden Kalendertag (Übernachtungspauschale) berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nr. 1 und 2 beanspruchen konnte.

III. Die Entscheidung des FG

Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Bekl. habe zutreffend die Übernachtungspauschalen nur für die an den An- und Abreisetagen tatsachlich erfolgten Übernachtungen berücksichtigt. Der Kl. habe zwar für weitere 55 Tage - unstreitig - einen Anspruch auf die Verpflegungspauschale, allerdings fehle es an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 Halbsatz 1 EStG, der Übernachtung im LKW. Denn die Aufwendungen mussten ihm im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kfz entstanden sein. Die für die Gewährung der Übernachtungspauschale notwendigen Voraussetzungen lagen somit nicht alle vor.

IV. Hinweise für die Praxis

Das FG hatte die Revision nicht zugelassen. Dies hat der BFH nunmehr nachgeholt. Sie ist unter dem Az. VI R 6/25 anhängig. Vor dem Hintergrund, dass unklar ist, ob man dem An- bzw. Abreisetag nicht doch eine Übernachtung zuordnen kann und die Übernachtungspauschale an die Gewährung der Verpflegungspauschale gekoppelt ist, bleibt abzuwarten, ob der BFH die Entscheidung des FG bestätigen wird.

Aktuelles aus Heft 11 der EFG (Juni 2025) u.a.

EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistung bei Leistungserbringung in der Schweiz

Das Köln hat dem EuGH mit seinem Vorlagebeschluss vom 20.2.2025 (7 K 1204/22) Fragen zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistung bei Leistungserbringung in der Schweiz vorgelegt (Az. des EuGH: C-223/25). Der Richter am FG Dr. Felix Magnus Kessens kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Das FG Köln hat darüber zu befinden, ob die Steuerermäßigung des § 35a EStG auch für Stpfl. anwendbar ist, die ihren Haushalt in der Schweiz haben, aber in Deutschland arbeiten. Das FG Köln hat eine Unvereinbarkeit des beschränkten territorialen Anwendungsbereichs der Norm (§ 35a Abs. 4 EStG: nur EU/EWR) mit dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz angenommen und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Steuerermäßigung auch für Haushalte in der Schweiz gelten muss.

II. Rechtsauffassungen/die Entscheidung des FG

Die Vorlage des FG Köln und dessen Zweifel an der FZA-Konformität des § 35a EStG sind absolut berechtigt. Die Entscheidungen des EuGH in den Rs. Ettwein (EuGH-Urteil vom 28.2.2013 Rs. C-425/11, BStBl II 2013, 896) und Wächtler (EuGH-Urteil vom 26.2.2019 Rs. C-581/17, HFR 2019, 439) zeigen eindeutig: Das FZA gewährt weitgehend vergleichbare Freizügigkeitsrechte wie die unionsrechtlichen Grundfreiheiten. Es wird deutlich, dass diese nicht nur Diskriminierungsverbote, sondern auch Beschränkungsverbote darstellen. Eine Verhinderung von Diskriminierung (am Merkmal der Staatsangehörigkeit) würde im Streitfall nicht weiterhelfen. Der territoriale Anwendungsbereich ist für Deutsche wie für Schweizer gleichermaßen auf den EU/EWR-Raum beschränkt. Dem FZA ist allerdings auch ein Beschränkungsverbot zu entnehmen, dass nationale Maßnahmen die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten nicht behindern oder weniger attraktiv machen dürfen (vgl. z. B. EuGH-Urteil vom 30.11.1995 Rs. C-55/94 Gebhard, NJW 1996, 579, Rz. 37). Ist eine Steuerermäßigung, wie im Streitfall § 35a EStG, so ausgestaltet, dass vornehmlich Schweizer nicht in den Genuss dieser Ermäßigung kommen – weil sie ihren Haushalt üblicherweise in der Schweiz haben –, ist die Grundfreiheit in der Ausprägung als Beschränkungsverbot betroffen. Der EuGH hat das Ziel der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen in der Rechtssache Wächtler nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Und das, obwohl das Niveau der Zusammenarbeit zwischen EU/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz unterschiedlich, d. h. gegenüber der Schweiz weniger stark ausgeprägt ist. Dieser Rechtfertigungsgrund wird im Streitfall eine Beschränkung daher nicht rechtfertigen können. Was den Rechtfertigungsgrund der Kohärenz des Steuersystems anbelangt, den das FG Köln aufgeworfen hat, so dürfte schwerlich anzunehmen sein, dass das nationale Steuersystem in seinen Zusammenhängen Schaden nimmt, wenn man § 35a Abs. 4 EStG auf die Schweiz ausdehnt. Allein der initiale Gesetzeszweck, dass die Vorschrift einen Anreiz für legale Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt schaffen soll und die Schwarzarbeit in diesem Bereich bekämpft sowie Wachstum und Beschäftigung gefördert werden soll (vgl. BT-Drs. 15/91, 19; BGBl. I 2002, 4621), lässt erahnen, dass es dem deutschen Gesetzgeber um diese Auswirkungen im Inland geht. Wenn diese Steuermäßigung aber – auf Grund der gegenseitigen Einräumung der Grundfreiheiten – für den ganzen EU/EWR-Raum gilt, dann muss sie auch für die Schweiz gelten. Schließlich begründet das FZA vergleichbare reziproke Verbindlichkeiten.

III. Hinweise für die Praxis

Beim BFH (Az.: X R 24/22) ist derzeit noch ein Verfahren des FG Berlin-Brandenburg anhängig (Urteil vom 25.10.2022 15 K 15117/21, EFG 2024, 1027, mit Anm. Kessens), in dem die Vereinbarkeit mit dem FZA entscheidungserheblich ist. Da bislang noch keine Vorlage an den EuGH erwogen wurde, könnte dies bedeuten, dass der BFH in derartigen Fallgestaltungen die Voraussetzungen eines „acte éclairé“ als erfüllt ansieht (vgl. EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs. C-283/81 CILFIT, NJW 1983, 1257), d.h., dass die Rechtslage durch die Rspr. in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt, so dass es keiner Vorlage an den EuGH mehr bedarf. Stpfl., die von einer vergleichbaren Thematik betroffen sind, sollten ihre Steuerbescheide daher offenhalten, da m.E. sehr gute Aussichten bestehen, dass diese Fragestellung zu Gunsten der Stpfl. geklärt werden wird.

Aktuelles aus Heft 10 der EFG (Mai 2025) u.a.

Rentenbesteuerung bei Neuberechnung einer Rente

Das Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 7.11.2024 (14 K 9179/21) zur Rentenbesteuerung bei Neuberechnung einer Rente entschieden. Der Richter am FG Dr. Michael Hennigfeld kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Rechtlich bedeutsam war die Streitfrage, ob im Falle der Neuberechnung einer Rente auf Grund von Einkommensanrechnungen auch der steuerfreie Teil neu zu berechnen ist. Der Kl. bezog im Streitjahr 2018 u.a. eine Witwerrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund, nachdem seine Ehefrau im Jahr 1999 verstorben war. In früheren Jahren betrug der Freibetrag für die Rente 50 % von 7 811 € = 3 906 €. 2014 stellte die Rentenversicherung fest, dass auf Grund unterbliebener Anrechnungen von Einkommen des Kl. eine zu hohe Rente ausgezahlt wurde. In der Folge wurde die Rente neu berechnet. Danach erhielt der Kl. eine Rente i.H.v. 5 642 €. Hierin war ein Anpassungsbetrag von 966 € enthalten. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärte der Kl. Renteneinkünfte i.H.v. 5 642 €. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte der Bekl. diese Rente steuerpflichtig i.H.v. 3 304 €. Zuvor hatte der Bekl. von den Renteneinkünften den Anpassungsbetrag abgezogen und von dem Ergebnis (4 676 €) 50 % als steuerfrei eingestuft (2 338 €). Der Kl. vertrat die Auffassung, dass der steuerfreie Teil seiner Rente weiterhin 3 906 € betrage.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Bekl. habe zu Recht nur einen Anteil von 2 338 € als steuerfreie Rente berücksichtigt. gem. § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG sei der der Besteuerung unterliegende Anteil einer Rente zu versteuern. Nach der Rspr. der FG führten Veränderungen des Jahresbetrags einer Rente auf Grund von Einkommensanrechnungen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Anteils nach § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG. Diese Auffassung werde auch von der FinVerw. und der Lit. geteilt. Für diese Auffassung spreche, dass der Gesetzgeber ausdrücklich als Grund für die Neuberechnung des steuerfreien Teils einer Rente die Einkommensanrechnung angeführt habe. So könne verhindert werden, dass Rentenempfänger entweder dauerhaft einen zu hohen Freibetrag erhielten oder, wenn zunächst ein zu hohes anzurechnendes Einkommen berücksichtigt werde, es ggf. zu keinem steuerfreien Rentenbezug komme.

III. Hinweise für die Praxis

Das FG hat wegen dieser Frage die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. X R 4/25 anhängig. Der BFH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass Rentenanpassungen auf Grund regulärer Rentenerhöhungen gem. § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente führen (BFH-Beschluss vom 6.3.2013 X B 113/11, BFH/NV 2013, 929). Mehrere Instanzgerichte hatten darüber hinaus entschieden, dass veränderte Einkommensanrechnungen stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Anteils einer Altersrente führen (FG München, Urteil vom 2. 10. 2018 2 K 494/17, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 13.12.2017 5 K 126/16, EFG 2018, 369, mit Anm. Sorge; FG Köln, Urteil vom 7 4.2017 8 K 1489/15, DStRE 2018, 908; FG Düsseldorf, Urteil vom 22.6.2016 15 K 1989/13 E, EFG 2016, 1255, mit Anm. Falk; FG Köln, Urteil vom 23.10.2013 4 K 2322/10, EFG 2014, 192). Die FG stellten regelmäßig darauf ab, dass sowohl die Gesetzeshistorie als auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen eine Neuberechnung erforderten. Würde man die Anrechnung des übrigen Einkommens als regelmäßige Anpassung beurteilen, könne es zu gesetzlich unerwünschten Ergebnissen kommen. Der BFH hat nunmehr (erneut) die Gelegenheit, klarzustellen, ob die von den FG vertretene Rechtsauffassung zutreffend ist.

Aktuelles aus Heft 9 der EFG (Mai 2025) u.a.

Zur gerichtlichen Fürsorgepflicht bei nach § 52a Abs. 3 FGO formunwirksamer Klageerhebung

Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 3.12.2024 (4 K 52/23) zur gerichtlichen Fürsorgepflicht bei nach § 52a Abs. 3 FGO formunwirksamer Klageerhebung entschieden. Der Richter am FG Dr. Matthias Wackerbeck kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung/Sachverhalt

Das Besprechungsurteil befasst sich mit der Reichweite der gerichtlichen prozessualen Fürsorgepflicht in den Fällen, in denen eine Klage nicht den gesetzlichen Formanforderungen des § 52a Abs. 3 FGO genügt.

Im Streitfall hatte der RA Dr. D die Klageschrift (einfach) signiert, die Klage wurde jedoch nicht über dessen Postfach, sondern (zwei Werktage/vier Kalendertage vor Ablauf der Klagefrist) über das Postfach des RA C übermittelt. Das Gericht hatte den Prozessbevollmächtigten auf den insoweit vorliegenden Formmangel der Klage erst mehr als ein Jahr nach Klageeingang hingewiesen.

Die Klin. war der Auffassung, dass das Gericht durch die zu späte Erteilung des Hinweises seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt habe und ihr deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Zugleich reichte sie innerhalb von zwei Wochen nach Hinweiserteilung die Klageschrift über das Postfach des RA Dr. D ein.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klage entspreche nicht den Formanforderungen des § 52a Abs. 3 FGO, da die versendende Person (RA C) von der signierenden Person (RA Dr. D) abgewichen sei. Auch sei der Klin. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Gericht habe seine prozessuale Fürsorgepflicht nicht verletzt, da kein ohne weiteres erkennbarer Formmangel vorgelegen habe. Um den Fehler zu erkennen, hätte es nicht nur den Blick in den Schriftsatz selbst, sondern auch in die dazu gehörenden Prüf- und Transfervermerke bedurft. Zudem hätte sich das Gericht mit den rechtlichen Fragestellungen des § 52a Abs. 4 FGO auseinandersetzen müssen.

III. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Kein Zweifel besteht daran, dass die erhobene Klage nicht den Wirksamkeitsanforderungen des § 52a Abs. 3 FGO genügt. Das einfache Signieren durch einen Berufsträger der Sozietät und das Versenden aus dem Postfach eines anderen Berufsträgers ist unzulässig (statt vieler Trossen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 78).

Nicht nachvollziehbar ist für den Rezensenten allerdings, dass RA C nach Auffassung des FG die Klage per EGVP übermittelt hat, da ein solches Postfach nur Behörden und Gerichten (nicht aber Rechtsanwälten) zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Klägerseite ist dem auch entgegengetreten und hat vorgetragen, dass die Klage über das beA des RA C übermittelt worden sei, was deutlich naheliegender ist (Rz. 23 der Entscheidungsründe). Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, da unstreitig RA C Versender der Klageschrift war und damit Versender und signierende Person (RA Dr. D) nicht identisch waren.

Die gerichtliche Fürsorgepflicht folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens. Sie gebietet es – im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges – eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben.

Zu der Frage der Reichweite der gerichtlichen Fürsorgepflicht in den Fällen nicht formgerechter Klageerhebungen auf Grund fehlender Übereinstimmung von signierender Person und Versender gibt es noch keine höchstrichterliche Rspr. des BFH. Das BAG ist in einem vergleichbaren Fall allerdings – abweichend vom FG – von einem leicht erkennbaren Formmangel ausgegangen (BAG-Beschluss vom 14.9.2020, 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476).

Zwar können die Beteiligten nicht erwarten, dass die Gerichte die Formalien eines elektronischen Dokuments sofort prüfen. Das BAG geht aber davon aus, dass mit der Bearbeitung/Signatur der Eingangsverfügung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter für diesen auf Grund der Aktenbearbeitung (= Prüfung) der Formfehler ersichtlich gewesen sei (BAG-Beschluss vom 14.9.2020, 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476, Rz. 29). Im Streitfall lag dieser Zeitpunkt der Aktenbearbeitung noch innerhalb der Klagefrist, da der Bevollmächtigte bereits am Freitag (26.5.2023) eine Eingangsbestätigung erhalten hatte, die Klagefrist aber erst am Montag (30.5.2023) ablief. Es wäre dem Vorsitzenden auch noch möglich gewesen, den Prozessbevollmächtigten telefonisch oder über das beA zu informieren (vgl. BAG-Beschluss vom 14.9.2020, 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476, Rz. 29), so dass der Formmangel noch innerhalb der Klagefrist hätte behoben werden können.

Folgt man der Rspr. des BAG, so kommt es auf die Frage an, ob die Jahresfrist gem. § 56 Abs. 3 FGO ausnahmsweise nicht einschlägig ist, weil eine (mit höherer Gewalt vergleichbare) unverschuldete Verfahrenssituation vorliegt. Dies ist m.E. nicht der Fall, da nicht erwartet werden kann, dass ein FG innerhalb eines Jahres über eine Klage (bzw. deren Zulässigkeit) entscheidet und das FG im Streitfall auch keine vertrauensbildenden Handlungen (wie z. B. die Ankündigung einer Entscheidung in der Sache) getätigt hat.

Aktuelles aus Heft 8 der EFG (April 2025) u.a.

Keine Steuerbarkeit eines Technologiegründerstipendiums

Das Sächsische FG hat mit Urteil vom 1.10.2024 (3 K 837/18) zur Steuerbarkeit eines Technologiegründerstipendiums entschieden. Der Richter am FG, Dipl.-Kfm. Dr. Matthias Wackerbeck kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Die Besprechungsentscheidung befasst sich mit der Frage, ob die Zahlungen auf Grund eines Technologiegründerstipendiums einkommensteuerbar sind.

II. Rechtslage

Nach der Rspr. des BFH können Stipendien – sofern diese nicht bereits vorrangig einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind – sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 EStG darstellen. Die Steuerbarkeit nach § 22 Nr. 1 EStG setzt jedoch voraus, dass der Stipendiat eine – wie auch immer geartete – wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 28.9.2022 X R 21/20, BFH/NV 2023, 417; vom 8.7.2020, BFHE 269, 556, BStBl II 2021, 557). Allein das durch das Stipendium geförderte Vorhaben stellt keine solche Gegenleistung dar, da es nicht deshalb durchgeführt wird, um Einnahmen in Form von Stipendienzahlungen zu erzielen (BFH-Urteil vom 28.9.2022 X R 21/20, BFH/NV 2023, 417, Rz. 22). Die Frage, ob der Stipendiat die Leistungen gegenleistungsfrei erhält, obliegt der konkreten Würdigung im Einzelfall. Das FG Berlin-Brandenburg hat z. B. entschieden, dass Zahlungen im Rahmen des sog. „Berliner Lehramts-Stipendiums“, bei dem sich die Stipendiaten zu einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Berliner Schuldienst nach Abschluss der Ausbildung, anderenfalls zur Rückzahlung des Stipendiums verpflichten, steuerbare Einkünfte darstellen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.3.2022 16 K 2083/20, EFG 2022, 1186). Der BFH hat angedeutet, dass die bei Stipendien jedenfalls nicht allgemeinübliche Pflicht, die aus dem geförderten Vorhaben gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse innerhalb einer bestimmten Bindungsfrist ausschließlich im Geber-Bundesland beruflich zu verwerten jedenfalls nicht ohne Weiteres als bloße Erwartungshaltung eingestuft werden könne. Er hat den Rechtsstreit an das FG zur Würdigung, ob in einer solchen Verpflichtung eine konkretisierbare wirtschaftliche Gegenleistung der Klin. oder nur eine abstrakte beschäftigungspolitische Zielsetzung zu sehen ist, zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 28.9.2022 X R 21/20, BFH/NV 2023, 417, Rz. 36).

III. Die Entscheidung des FG

Das FG hat der Klage stattgegeben. Die Stipendiumszahlungen stellten mangels wirtschaftlicher Gegenleistung keine nach § 22 EStG steuerbaren Einkünfte dar. Eine (vorrangige) Zuordnung der Zahlungen zu einer anderen Einkunftsart schied nach Auffassung des FG ebenfalls aus. Der Senat konnte (und hat) die Frage der Steuerpflicht (Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG) vor diesem Hintergrund dahinstehen lassen.

IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der bisherigen höchstrichterlichen Rspr. Im Streitfall ist (auf Basis des Urteilstatbestandes) auch nicht erkennbar, inwiefern eine wirtschaftliche Gegenleistung des Kl. vorliegen könnte (s. hierzu BFH-Urteil vom 28.9.2022 X R 21/20, BFH/NV 2023, 417, Rz. 35 f.). Die Auflage/Vorgabe/Bedingung des Wohnsitzes/Unternehmenssitzes im Bundesland Sachsen dürfte insoweit jedenfalls nicht genügen, um eine wirtschaftliche Gegenleistung bejahen zu können.

Anders wäre der Fall jedoch wohl zu bewerten gewesen, wenn der Kl. (statt an einer GmbH) an einer Mitunternehmerschaft beteiligt gewesen wäre und die Zahlungen als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfte nach § 15 oder § 18 EStG anzusehen gewesen wären, da die BFH-Rspr. in diesen Fällen keine Gegenleistung verlangt, sondern einen weiten Veranlassungszusammenhang genügen lässt (BFH-Urteile vom 9.10.1996 XI R 35/96, BFHE 181, 309, BStBl II 1997, 125; vom 25.3.2021 VIII R47/18, BFHE 272, 211, BStBl II 2021, 696).

Aktuelles aus Heft 7 der EFG (April 2025) u.a.

Versagung des Vorsteuerabzugs im Edelmetallhandel bei Einbeziehung in eine USt-Hinterziehung

Das Thüringer FG hat mit Urteil vom 22.8.2023 (3 K 332/22) zur Versagung des Vorsteuerabzugs im Edelmetallhandel bei Einbeziehung in eine USt-Hinterziehung entschieden. Der Richter am FG Dr. Felix Magnus Kessens kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Das Thüringer FG hatte darüber zu befinden, ob der im Edelmetallhandel tätigen Klägerin der Vorsteuerabzug zu versagen ist, weil sie mit ihrem Erwerb in eine Umsatzsteuerhinterziehung eingebunden war. Gegenstand der Beurteilung war insoweit, ob auf Grund objektiver Umstände feststand, dass sie von der Einbeziehung in den Umsatzsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen. Das Thüringer FG hat für den Großteil der streitgegenständlichen Rechnungen den Vorsteuerabzug versagt, da die Klin. auf Grund einer ihr bekannten Durchsuchung in den Geschäftsräumen ihrer Geschäftspartnerin davon ausgehen musste, dass den Geschäften mit der Partnerin ein Umsatzsteuerbetrug zu Grunde lag. In Bezug auf den Vorsteuerabzug aus zwei Umsätzen, die vor der Durchsuchung abgewickelt wurden, ist der Vorsteuerabzug hingegen gewährt worden.

II. Rechtsauffassungen/Entscheidung des FG

Ich halte die Entscheidung für weitgehend zutreffend. Nicht vollständig nachvollziehbar ist die Revisionszulassung, da das Thüringer FG von den seit längerem anerkannten Grundsätzen zur Missbrauchs-Rspr. des EuGH ausgegangen ist. Die Entscheidung, was jemand hinsichtlich der Einbindung in einen Umsatzsteuerbetrug hätte wissen müssen, ist stets eine Entscheidung im Einzelfall unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Umständen. Diese Beurteilung ist zuvorderst Aufgabe der Tatsacheninstanz.

Auch ohne gesetzliche Grundlage (§ 25f UStG gilt erst ab dem Besteuerungszeitraum 2020, vgl. § 27 Abs. 30 UStG) ist nach ständiger Rspr. des EuGH der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Unternehmer von der Einbeziehung seines Erwerbs in eine Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder hätte wissen müssen (vgl. EuGH-Urteile vom 21.6.2012 Rs. C-80/11 und C-142/11 Mahagében und Dávid, HFR 2012, 917). Maßgebender Zeitpunkt für diese Beurteilung ist der Leistungsbezug (vgl. BGH-Beschluss vom 29.1.2015 1 StR 216/14, NStZ 2015, 283). Einer Gesellschaft ist dabei nicht nur das Wissen ihres Geschäftsführers als ihres gesetzlichen Vertreters, sondern auch das ihrer sonstigen Angestellten in analoger Anwendung von § 166 BGB zuzurechnen (BFH-Urteil vom 19.5.2010 XI R 78/07, HFR 2010, 1199). Diese Rechtsgrundsätze hat das Thüringer FG angewandt und ist mit der maßgeblichen Tatsache, der Kenntnis von der Durchsuchung, zur Versagung der Vorsteuer gelangt. Dies ist nachvollziehbar.

Meines Erachtens wäre aber eine Versagung des Vorsteuerabzugs auch aus den beiden weiteren Umsätzen vor der Durchsuchung denkbar gewesen. Denn der Klin. lag zu diesem Zeitpunkt bereits eine Bescheinigung des Finanzamts vor, aus der sich ergab, dass Angestellte der Geschäftspartnerin eine Steuerordnungswidrigkeit begangen hatten. Zudem hat die Klin. über die maßgeblichen Umsätze Bargeschäfte abgeschlossen. Des Weiteren waren die Geschäfte dem Edelmetallhandel zuzuordnen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war in der gesamten Branche das Bewusstsein vorhanden, dass Umsatzsteuerhinterziehungen in beträchtlichem Umfang vorkommen, was letztlich zur gesetzgeberischen Reaktion und der Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für Edelmetalle geführt hat (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG mit Wirkung ab dem 1.1.2015). Wenn man diese Umstände „zusammenrechnet“ und dann noch einen Blick auf die Lieferkonditionen richtet – denn meist liegt der Veräußerungspreis unter dem Marktpreis, wenn der Lieferant die Umsatzsteuer nicht abführt –, wäre es durchaus plausibel gewesen, den Vorsteuerabzug in Gänze zu versagen.

Möchten Unternehmer bei einer derartigen „Vorbelastung der Geschäftsverbindung“ dennoch weiterhin gefahrlos Geschäfte mit dem Lieferanten abschließen, ist es geboten, sich über die Herkunft der zu erwerbenden Waren vollständig im Klaren zu sein. Kann der Vertragspartner keine eindeutigen Nachweise zur Herkunft der Waren und zur Identität seiner Vorlieferanten erbringen, sollten die Umsätze nicht durchgeführt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Geschäfte von einem zivilrechtlichen Standpunkt aus (Ware Zug-um-Zug gegen Barzahlung) risikolos erscheinen.

III. Hinweise für die Praxis

Die Revision ist unter dem Aktenzeichen XI R 3/24 beim BFH anhängig. Eine Durchsuchung beim Geschäftspartner wegen einer Steuerstraftat ist so ein erheblicher Eingriff in die Vertrauensbasis zwischen Lieferant und Erwerber, dass eine Korrektur der Entscheidung des Thüringer FG durch den BFH zu Gunsten des Stpfl. kaum denkbar ist.

Aktuelles aus Heft 6 der EFG (März 2025) u.a.

Anforderungen an das Fahrtenbuch eines Rechtsanwalts

Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 13.11.2024 (3 K 111/21) zu den Anforderungen an das Fahrtenbuch eines Rechtsanwalts entschieden. Der Richter am FG Dr. Claudio Kirch-Heim kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit ein Rechtsanwalt Fahrtenbuchdaten, die er dem Finanzamt oder dem FG vorlegt, schwärzen kann und muss. Will der Rechtsanwalt das Verhältnis von privaten zu beruflichen Fahrten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG mit einem Fahrtenbuch nachweisen, muss er im Fahrtenbuch grundsätzlich auch die aufgesuchten Geschäftspartner erfassen. Zugleich ist er aber gem. § 43a Abs. 2 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Damit stellt sich die Frage, ob der Rechtsanwalt die Identitäten seiner Mandanten offenbaren darf, um den Nachweis nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zu führen.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG stellt in seiner Entscheidung klar, dass sich die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts aus § 43a Abs. 2 BRAO auch auf die Identität von Mandanten und die Tatsache ihrer Beratung erstreckt. Dies hat zur Folge, dass die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit der Verschwiegenheitspflicht kollidieren können. Zugleich weist das Gericht darauf hin, dass die Wertermittlung nach der Fahrtenbuchmethode aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich auch für Berufsgeheimnisträger möglich sein müsse. Das FG gestattet es Rechtsanwälten daher, bei der Vorlage des Fahrtenbuchs Schwärzungen vorzunehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten ihrer Mandanten zu schützen.

Allerdings weist das FG auch darauf hin, dass es dem Berufsgeheimnisträger obliege, das Verhältnis von privaten zu beruflichen Fahrten nachzuweisen. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen zu schwärzen, ändere nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Gegebenenfalls müsse der Stpfl. substantiiert und nachvollziehbar erläutern, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich seien, und die berufliche Veranlassung durch ergänzende Angaben darlegen.

Im konkreten Fall hat das FG das vorgelegte Fahrtenbuch nicht als Nachweis anerkannt, da bei fast allen beruflichen Fahrten geschwärzt worden war und das Gericht den Umfang der Schwärzungen nicht für plausibel gehalten hat.

III. Einordnung der Entscheidung

Aus der Entscheidung folgt zunächst, dass die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts auch bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs gilt. Damit wendet sich das FG gegen die in Literatur und Rspr. teilweise vertretene Auffassung, wonach die Verschwiegenheitspflicht im Rahmen einer Abwägung zurücktreten müsse. Somit schafft das Urteil hinsichtlich der Reichweite der Verschwiegenheitspflicht klare Verhältnisse. Andererseits kann die Entscheidung, ob ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch als Nachweis anzuerkennen ist, durchaus schwierig sein. Das Gericht hat Berufsgeheimnisträgern keineswegs „carte blanche“ erteilt, da es betont, dass die gesetzliche Beweislastverteilung im Grundsatz unverändert bleibe. Ob der Nachweis erbracht worden ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Die Entscheidung betrifft einen Rechtsanwalt. Sie dürfte jedoch auf Steuerberater und andere Berufsgeheimnisträger sinngemäß übertragbar sein.

IV. Hinweise für die Praxis

Das FG entbindet Berufsgeheimnisträger einerseits von der Last, bei der Vorlage von Fahrtenbuchdaten eine unsichere Abwägungsentscheidung treffen zu müssen. Andererseits ergibt sich aus der Entscheidung, dass sie darauf achten müssen, ihre Verschwiegenheitspflicht auch bei der Vorlage von Fahrtenbuchdaten einzuhalten. Wollen Berufsgeheimnisträger den Umfang der beruflichem PKW-Nutzung mit einem Fahrtenbuch nachweisen, dürfte sich daher folgende Vorgehensweise empfehlen: Das Fahrtenbuch muss ordnungsgemäß geführt werden; insbesondere dürfen erforderliche Daten nicht weggelassen werden, weil sie der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Daten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sollten aber nur dann eingetragen werden, wenn dies für eine ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs erforderlich ist. Diese Daten sollten bereits im Zeitpunkt der Eintragung markiert werden, um ein späteres Schwärzen zu erleichtern. Dem Finanzamt können Kopien des Fahrtenbuchs vorgelegt werden, bei denen die Eintragungen, die der Verschwiegenheitspflicht unterfallen, geschwärzt sind. Der Grund für die Schwärzungen ist anzugeben und ggf. näher zu erläutern. Unter Umständen muss die berufliche Veranlassung der betroffenen Fahrten durch ergänzende Angaben dargelegt werden.

Aktuelles aus Heft 5 der EFG (März 2025) u.a.

Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer auf vor Gründung einer gemeinnützigen nicht rechtsfähigen Stiftung erzielte Kapitalerträge

Das FG Münster hat mit Urteil vom 18.12.2024 (9 K 2015/21 Kap) zur Erstattung von Kapitalertragsteuer auf vor Gründung einer gemeinnützigen nicht rechtsfähigen Stiftung erzielte Kapitalerträge entschieden. Der Richter am FG Dr. Peter Haversath kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Rechtlicher Rahmen des Billigkeitsantrags

Auf Kapitalerträge wie Dividenden ist grundsätzlich Kapitalertragsteuer einzubehalten.

Gesetzlich sind Tatbestände einer Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug vorgesehen (§ 44a EStG). Eine Erstattung kann (vor Erteilung einer Steuerbescheinigung: muss) vom Abzugsverpflichteten beantragt werden, wenn eine für die Abstandnahme erforderliche Bescheinigung verspätet vorgelegt wird (§ 44b Abs. 5 EStG). Erzielt eine gemeinnützige und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft Kapitalerträge, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht im Rahmen einer Veranlagung erstattet werden, weil die Befreiungen nach § 5 Abs. 1 KStG nicht für dem Steuerabzug unterworfene Einkünfte gelten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG).

Die FinVerw. gewährt für bestimmte Konstellationen über die Erstattung nach § 44b EStG „zur Vermeidung von sachlichen Härten“ hinaus eine Erstattung auf Antrag des Empfängers der Kapitalerträge (BMF-Schreiben vom 20.12.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003:011, „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“, BStBl I 2023, 46, Rz. 300 ff.; für die Streitjahre des Besprechungsfalls BMF-Schreiben vom 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85.

II. Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat dem Billigkeitsantrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume vor der Errichtung der Stiftung und ihrer Anerkennung als gemeinnützig nicht stattgegeben.

Was eine Erstattung nach § 227 AO angeht, hat das Gericht die Ablehnung insbesondere darauf gestützt, dass die Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer in der Konstellation des Besprechungsfalls einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers entspreche, die weder durch die Verwaltung noch durch die Gerichte im Billigkeitswege korrigiert werden dürfe. Zudem habe es eine zumutbare Alternativgestaltung gegeben: Die Klin. hätte von der Erblasserin schon zu Lebzeiten errichtet, aber erst von Todes wegen mit einem Vermächtnis bedacht werden können.

Was eine Erstattung nach dem BMF-Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer angeht, hat das Gericht entschieden, dass es sich dabei um eine norminterpretierende (nämlich den Begriff der Billigkeit auslegende) Verwaltungsvorschrift handele, der im Rahmen von Gerichtsverfahren keine (bindende) Bedeutung zukäme. Überdies hat das Gericht die Auslegung des beklagten FA, dass die dort geregelten Erstattungstatbestände die Konstellation des Besprechungsfalls nicht erfassen, für jedenfalls vertretbar gehalten.

III. Ausblick und Praxishinweis

Die Revision ist nicht zugelassen worden; das Gericht hat auch (verhältnismäßig ausführlich) begründet, warum es die Revision nicht zugelassen hat.

Für die Praxis ist es – wie auch im Urteil als zumutbare Alternativgestaltung erwähnt – anzuraten, in Fällen wie dem Besprechungsfall den Kapitalertragsteuereinbehalt dadurch zu vermeiden, dass die nicht rechtsfähige Stiftung bereits vor dem Tod errichtet und dann von Todes wegen mit einem Vermächtnis bedacht wird.

Aktuelles aus Heft 4 der EFG (Februar 2025) u.a.

Zum Begriff des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Steuerberatern und zusammen veranlagten Ehegatten

Das FG Münster hat mit Urteil vom 30.10.2024 (4 K 925/23 E) zum Begriff des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Steuerberatern und zusammen veranlagten Ehegatten entschieden. Der Richter am FG Dr. Andreas Frantzmann kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Fällt nach Bekanntgabe eines Steuerbescheides auf, dass das FA steuermindernde Aufwendungen – wie beispielsweise BA, WK oder SA – nicht berücksichtigt hat, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Steuerfestsetzung noch geändert werden kann. Verfahrensrechtlich ist dies nach Eintritt der Bestandskraft nur noch möglich, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift vorliegen.

Bei der nachträglichen Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen richtet sich der Blick auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Nach dieser Regelung sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Stpfl. kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Im Besprechungsfall war die Einmalzahlung dem FA unstreitig nachträglich bekannt geworden. Streitig war, ob die Kl. hieran ein grobes Verschulden trifft.

Nach ständiger Rspr. des BFH umfasst der Begriff des groben Verschuldens Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Stpfl. die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat.

Demnach stehen lediglich schwerwiegende Sorgfaltsverstöße einer Änderung entgegen, wohingegen einfache Fahrlässigkeit unschädlich ist.

Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls. Fehler bei der Sachverhaltsermittlung sind häufig als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Dagegen stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei unbewussten – mechanischen – Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein. Auch persönliche Umstände – wie beispielsweise Krankheit oder extreme Arbeitsüberlastung – können einer groben Fahrlässigkeit entgegenstehen.

II. Die Entscheidung des FG

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG entschieden, dass die Kl. nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Dabei ist es davon ausgegangen, dass dem Kl. mit dem falschen Abheften des Zahlungsbelegs lediglich ein mechanischer Fehler unterlaufen ist und er sich zudem – wegen der Corona-Pandemie und wegen akuter Personalengpässe – in einer persönlichen Ausnahmesituation befunden hat.

Bei der Klin. ergab sich ein grobes Verschulden nicht daraus, dass sie die von ihrem Ehemann erstellte Steuererklärung nicht überprüft hat. Ausgehend von den besonderen Umständen des Besprechungsfalls hat das FG ein grobes Verschulden verneint, da der Kl. als Steuerberater entsprechend qualifiziert war und er sich bereits seit Jahrzehnten verlässlich um die Steuerangelegenheiten der Eheleute gekümmert hat. Außerdem hat das FG unter Verweis auf Art. 6 GG betont, dass die Sorgfaltsanforderungen bei Ehegatten nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.

III. Bewertung der Entscheidung

Der Besprechungsentscheidung enthält praktisch relevante Ausführungen zur Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Steuerberatern und bei Ehegatten. Das FG betont, dass auch bei diesen Personengruppen lediglich schwerwiegende Sorgfaltsverstöße zum Ausschluss der Änderungsmöglichkeit führen. Jeder Einzelfall muss darauf überprüft werden, aus welchen Gründen ein Stpfl. eine Besteuerungsgrundlage nicht angesetzt hat.

Aktuelles aus Heft 3 der EFG (Februar 2025) u.a.

Kein Investitionsabzugsbetrag für eine PV-Anlage bei mehr als 10 % Eigenverbrauch

Das Hessische FG hat mit Urteil vom 26.9.2024 (4 K 202/23) zum Investitionsabzugsbetrag für eine PV-Anlage bei mehr als 10 % Eigenverbrauch entschieden. Der Richter am FG Dipl.-Kfm./Dipl.-Volksw. Dr. Matthias Wackerbeck, LL.M, kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung/Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (mit Eigenverbrauch von ca. 70 %) auf dem privaten Wohnhaus steuerlich zu berücksichtigen sind. Als einzige BA war im Streitjahr ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht worden.

II. Die Entscheidung des FG

Der Senat hat die Klage abgewiesen. Er ist dabei aber nicht der Begründung des Bekl. (fehlende Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei) gefolgt, sondern hat den IAB wegen des 10 %der Gesamtjahresstromproduktion übersteigenden Eigenverbrauchs nicht berücksichtigt.

III. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Gemäß § 7g Abs. 1 EStG können Stpfl. für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).

„Fast ausschließlich“ erfordert dabei einen betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 90 % (BT-Drs. 16/4841, 52).

Nach der Auffassung der FinVerw. stellt der private Stromverbrauch bei PV-Anlagen keine schädliche außerbetriebliche Nutzung, sondern eine unschädliche Sachentnahme des produzierten Stroms dar (BMF-Schreiben vom 15.6.2022, IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001, BStBl I 2022, 945, Rz. 44).

In der Literatur wird dieser Auffassung überwiegend nicht gefolgt (Kulosa in Schmidt, EStG, § 7g Rz. 23; Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 7g EStG Rz. 25; Buge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz. E 27). Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat zu Recht angeschlossen: Es ist kein Grund erkennbar, warum für Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch für private Zwecke – gegen den Wortlaut der Vorschrift – andere Grundsätze gelten sollen als für andere WG.

IV. Konsequenzen/Hinweise für die Praxis

Die streitige Rechtsfrage dürfte für die Zukunft an Bedeutung verloren haben, da nach § 3 Nr. 72 EStG Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen auf privaten Wohnhäusern seit dem 1. 1. 2022 in großem Umfang (bis 30 kWp) steuerfrei sind und daher auch die Berücksichtigung des Aufwands entfällt (§ 3c Abs. 1 EStG). Es besteht insoweit nach neuer Rechtslage auch kein Wahlrecht zwischen Liebhaberei und Geltendmachung von Anlaufverlusten (bei Glaubhaftmachung eines Totalgewinns) bei kleinen PV-Anlagen mehr (s. i. E. Lindtner/Urban, NWB 2023, 344, 347).

ISSN: 0421-2991

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare
Erscheinungsform: Print

Die Herausgeber

Herausgegeben unter Mitwirkung der Richter an den Finanzgerichten in der Bundesrepublik Deutschland.

Redaktion

Christian Wolsztynski
Harald Junker

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Inhalt EFG 13/2025

Abgabenordnung

  • Auskunftsersuchen bei grenzüberschreitender Konzernstruktur, FG Köln, Beschluss vom 18.12.2024, 2 V 996/24, S. 905
  • Zustellung einer Einspruchsentscheidung gegen Empfangsbekenntnis an eine Berufsausübungsgesellschaft, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2025, 6 K 6131/24, S. 908
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nachträglicher Kenntnis vom Zugang der Entscheidung; elektronische Übermittlung von Dokumenten, FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2025, 6 K 87/23, S. 911

Einkommensteuer

  • Steuerpflichtige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, bei steuerschädlicher Finanzierung von Geldbeschaffungskosten, FG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2025, 10 K 492/22 F, S. 915
  • Abzugsfähigkeit von Kosten für Incentive-Reisen, FG Köln, Urteil vom 30.01.2025, 10 K 101/21, S. 920
  • Aktivierungsverbot bei bestrittener vertraglicher Forderung, FG Münster, Urteil vom 26.03.2025, 7 K 2394/20 E,G, S. 923
  • Zur ersten Tätigkeitsstätte eines Piloten, FG Köln, Urteil vom 04.12.2024, 12 K 1369/21, S. 930
  • Unterlassener Kapitalertragsteuerabzug steht einem Feststellungsbescheid gegenüber dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht entgegen, FG Münster, Urteil vom 29.09.2023, 4 K 1411/19 F, S. 934
  • § 6b-Rücklage: Zur Ausübung von Wahlrechten, der Reichweite der Gesamtrechtsnachfolge sowie zur Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2025, 8 K 8162/23, S. 940

Einkommensteuer/Abgabenordnung

  • Zu den Voraussetzungen eines „Fälligkeitszuflusses“ zu Gunsten des beherrschenden Gesellschafters einer GmbH bezüglich der Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen, Sächsisches FG, Urteil vom 13.02.2025, 4 K 545/22, S. 947

Finanzgerichtsordnung

  • Dateiformat elektronischer Dokumente, FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.06.2024, 1 K 658/23, S. 951
  • Anforderungen an die wirksame elektronische Übermittlung einer Klageschrift, FG Hamburg, Urteil vom 03.12.2024, 4 K 16/23, S. 954
  • Keine Nichtigkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV), FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2025, 14 V 14073/24, S. 958

Gewerbesteuer

  • Umfang der GewSt-Befreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2025, 8 K 8040/24, S. 962
  • Veräußerung von Anlagevermögen durch eine nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG begünstigte Einrichtung, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2025, 6 K 6113/23, S. 965

Grundsteuer

  • Keine Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids bei fehlendem besonderen Aussetzungsinteresse – Hessisches Grundsteuermodell, Hessisches FG, Beschluss vom 14.01.2025, 3 V 1389/24, S. 968

Umsatzsteuer

  • Zu den Voraussetzungen für die nicht umsatzsteuerbare Entnahme und anschließende Veräußerung eines zuvor – ohne die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs – im Wege der Einlage dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeuges, Niedersächsisches FG, Urteil vom 03.04.2025, 5 K 15/24, S. 970
  • Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage eines PKW in die GmbH-Vorgesellschaft, Niedersächsisches FG, Urteil vom 03.04.2025, 5 K 111/24, S. 973

Inhalt EFG 12/2025

Abgabenordnung

  • Bei Steuerhinterziehung irisches Insolvenzverfahren wirkungslos, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2025, 16 K 16133/24, S. 833

Abgabenordnung/Umsatzsteuer

  • Keine geringere formelle Bestandskraft für Umsatzsteuerbescheide, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2025, 7 K 7163/22, S. 835

Einkommensteuer

  • Einkünfteerzielungsabsicht bei Verlagsgewerbe und Gesundheitsberatung, Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.06.2024, 9 K 232/21, S. 840
  • Zur Berücksichtigung eines Aufwands aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage, FG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2021, 6 K 2321/17 K,G, S. 847
  • Übernachtungspauschale eines Berufskraftfahrers gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG, Thüringer FG, Urteil vom 18.06.2024, 2 K 534/22, S. 849
  • Miet- bzw. Nutzungswert einer Altenteilswohnung ist als abziehbare Sonderausgabe zu qualifizieren, FG Nürnberg, Urteil vom 06.02.2025, 4 K 1279/23, S. 851
  • Kein Übergang der Steuerbegünstigung des § 10f EStG auf Gesamtrechtsnachfolger, FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.07.2024, 1 K 903/21, S. 853

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer

  • Außerbilanzielle Hinzurechnung von Aufwendungen für ein im Gesellschafterinteresse unterhaltenes Sportflugzeug einer Kapitalgesellschaft, FG Köln, Urteil vom 07.11.2024, 10 K 844/21, S. 855

Erbschaftsteuer

  • Keine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bei fehlender Selbstnutzung der Wohnung durch den Erblasser, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2024, 14 K 14131/22, S. 859

Finanzgerichtsordnung

  • Keine Pflicht der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei privater Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache, Hessisches FG, Urteil vom 10.10.2024, 10 K 1032/23, S. 863
  • Anforderungen an die rechtzeitige Bezeichnung des Klagebegehrens durch Einreichung einer Steuererklärung im Falle der Ausschlussfristsetzung gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO, Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.05.2024, 9 K 162/23, S. 866

Gewerbesteuer

  • Gewerbesteuerfreiheit einer Ergotherapiepraxis, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2024, 8 K 8202/22, S. 870

Grunderwerbsteuer

  • Zur Einbeziehung von Notarkosten des Erstkäufers nach Ausübung eines Vorkaufrechts in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage, FG München, Urteil vom 09.10.2024, 4 K 902/23, S. 874

Körperschaftsteuer

  • Fremdüblichkeit einer Darlehensgewährung, FG Münster, Urteil vom 20.02.2025, 10 K 764/22 K, S. 876

Körperschaftsteuer/Einkommensteuer

  • Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer schädlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei börsennotierter Gesellschaft, FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.11.2024, 3 K 725/23, S. 883
  • Verdeckte Gewinnausschüttung durch nicht kostendeckende Vermietung an Gesellschafterin; Verlängerung der Reinvestitionsfrist des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG nur bei Herstellung durch den Stpfl., Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.08.2024, 10 K 255/21, S. 892

Umsatzsteuer

  • Kleinunternehmerregelung und zulässige Steuergestaltungen unter Eheleuten, FG Münster, Urteil vom 08.04.2025, 15 K 2500/22 U, S. 900
  • Flaschen mit Lüftungsloch im Deckel keine Fertigpackungen, FG Nürnberg, Urteil vom 13.01.2025, 2 K 208/21, S. 903

Inhalt EFG 11/2025

Abgabenordnung

  • Untersagung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen bei AdV-Antrag, FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2025, 9 V 9049/25, S. 761

Bewertungsrecht

  • Keine Berücksichtigung eines nicht überdachten Parkdecks einer Hochgarage bei der vereinfachenden Berechnungsanordnung der Brutto-Grundflächenermittlung als umbauter Raum, FG Münster, Urteil vom 11.01.2024, 3 K 2273/22 F, S. 764

Bewertungsrecht/Grundsteuer

  • Keine Anpassung des Bodenrichtwerts bei der Grundsteuerbewertung anhand der Vorgaben der lokalen Gutachterausschüsse außerhalb der in § 247 BewG vorgesehenen Ausnahmen, FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2024, 11 V 1564/24 A(Gr,BG), S. 768
  • Neuregelungen zur Grundsteuerbewertung im Bundesmodell verfassungsgemäß, FG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2025, 11 K 2309/23 BG, S. 772

Doppelbesteuerungsabkommen/Einkommensteuer

  • Zumutbarkeit der Rückkehr von Grenzgängern, FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 12.06.2024, 2 K 2189/21, S. 779

Einkommensteuer/Abgabenordnung

  • Frühpensionierung eines Grenzgängers, FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 26.09.2024, 3 K 718/24, S. 787

Einkommensteuer/Europäische Union

  • EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistung bei Leistungserbringung in der Schweiz, FG Köln, Vorlagebeschluss vom 20.02.2025, 7 K 1204/22, S. 793

Finanzgerichtsordnung

  • Zur Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV), FG Hamburg, Urteil vom 04.11.2024, 3 K 89/24, S. 801

Grundsteuer

  • Besonderes Aussetzungsinteresse bei Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln, FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2025, 3 V 3006/25, S. 804
  • Prüfung von Grundsteuerbefreiungen auf Ebene der Grundsteuerwertfeststellung; Grundsteuerbefreiung für Verkehrsflächen, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2025, 3 K 3107/24, S. 810
  • Miteigentumsanteil an einem mit einer Lärmschutzwand bebauten Grundstück als Teil der wirtschaftlichen Einheit eines Einfamilienhausgrundstücks bei Feststellung des Grundsteuerwerts, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2025, 3 K 3090/24, S. 816

Körperschaftsteuer

  • Vororganschaftlicher Zinsvortrag wird während der Dauer der Organschaft „eingefroren“, FG Köln, Urteil vom 14.11.2024, 13 K 1081/22, S. 820

Schenkungsteuer

  • Keine Betriebsvermögensbegünstigung bei Übertragung eines GmbH-Anteils durch eine Personengesellschaft an ihren Mitunternehmer, FG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2024, 4 K 263/22, S. 826

Umsatzsteuer

  • Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) und Vertrauensschutz, Sächsisches FG, Urteil vom 24.10.2023, 2 K 92/21, S. 829
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