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Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
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Welche Bedeutung haben die Entscheidungen der Finanzgerichte?
Die Entscheidungen der Finanzgerichte sind ein Indikator dafür, wie sich die Rechtsprechung im Steuerrecht fortentwickelt. Für Sie kommt es darauf an, alle für die Beratungspraxis wesentlichen Finanzgerichts-Entscheidungen auf dem Radar zu haben, auch aus Haftungsgründen.
Das Konzept der EFG Zeitschrift:
- Die Auswahl der Entscheidungen: Die stets aktuellen Entscheidungen der Finanzgerichte sind von einer hochqualifizierten Redaktion aus erster Hand nach ihrer Relevanz für die Beratungspraxis ausgewählt.
- Die Aufbereitung der Gerichtsentscheidungen: Ein aussagekräftiger Leitsatz bildet die Quintessenz. Die Entscheidungsgründe konzentrieren sich auf die tragenden Gründe, ergänzt um Zwischenüberschriften.
- Die Kommentierung der Entscheidungen: Alle Entscheidungen werden in den EFG-Zeitschriften hochkarätig kommentiert. Es werden weiterführende Anmerkungen vorgenommen sowie Arbeitshilfen in Form von Gestaltungshinweisen und Beispielen aufgeführt.
Der Zugang zur Online-Datenbank:
Der Zugang zur Online-Datenbank der EFG stellt sämtliche Ausgaben seit dem Jahrgang 1995 digital zur Verfügung. Dazu gehören unter anderem:
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Aktuelles aus Heft 17 der EFG (September 2026) u.a.
Zum Leistungsaustausch mit einem Zentralregulierer
Das FG Münster hat mit Urteil vom 19.5.2026 (15 K 3483/18 U) zum Leistungsaustausch mit einem Zentralregulierer entschieden. Der Richter am FG Dr. Felix Magnus Kessens kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung
Das FG Münster hatte im Streitfall erstinstanzlich entschieden, dass Gruppenboni, die ein Zentralregulierer von den Lieferanten für die konsolidierten Bestellungen der Anschlusskunden erhalten und vollständig an die Anschlusskunden weitergeleitet hatte, den Vorsteuerabzug aus den Lieferungen von Waren nach § 17 Abs. 1 UStG minderten. Der BFH widersprach der Auslegung des FG und wies die Sache an das FG zurück. Im Rahmen der Zurückverweisung gab der BFH dem FG auf, zu prüfen, ob die Gruppenboni zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage von durch den Zentralregulierer an die Klin. ausgeführten Umsätzen führten oder Entgelt für von der Klin. an den Zentralregulierer erbrachten Leistungen darstellen. Beides hat das FG verneint und der Klage stattgegeben.
II. Rechtsauffassungen/Entscheidung des FG
Allein letztere Streitfrage, ob die Zahlung der Gruppenboni Entgelt für von der Klin. an den Zentralregulierer erbrachte Leistungen darstellen, ist ernstlich problematisch und wirft noch nicht abschließend behandelte dogmatische Fragen auf, die den grundlegenden Begriff des umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs betreffen. Kann im Erwerb von Leistungen des Anschlusskunden beim Vertragslieferanten eine Leistung des Anschlusskunden an den Zentralregulierer vorliegen, da Letzterer dafür die Möglichkeit erhält, die Gruppenboni einzuziehen und weiterzuleiten? Grundsätzlich könnte darin ein einen Leistungsaustausch begründender verbrauchbarer Vorteil gesehen werden, so dass die Argumentation des beklagten FA durchaus stichhaltig ist. Der Zentralregulierer verfügt indes nicht über einen zivilrechtlichen Anspruch, mittels dessen der Anschlusskunde zum Erwerb von Waren von den Vertragslieferanten gezwungen werden könnte. Ohne einen solchen Anspruch stellt sich dann weitergehend die Frage, ob tatsächlich im Erwerb von Leistungen von Dritten ein Leistungswille gegenüber dem Zentralregulierer angenommen werden kann. Denn das wirtschaftliche Ergebnis (Erhalt von Gruppenboni) mag für den Anschlusskunden ein positiver Nebeneffekt sein. Primär möchte er jedoch Leistungen erwerben, um selbst Leistungen an seine eigenen Vertragspartner erbringen zu können. Ein solcher Reflex der eigenen Handlungen führt – so die Auffassung des FG – nicht zu einer Leistung gegenüber dem Zentralregulierer. Die Aufarbeitung und vollständige Ausleuchtung dieser Fragestellung wäre ein einer wissenschaftlichen Arbeit würdiges Desiderat.
Ergänzend führt das FG Münster an, dass auch unter dem Gesichtspunkt des „echten Gesellschafterbeitrags“ ein Leistungsaustausch ausscheidet, da die Gruppenboni nicht unmittelbar mit der Leistungserbringung (Zurverfügungstellung von Umsatzvolumina) zusammenhängen, sondern von weiteren Faktoren (Verhandlungsgeschick des Zentralregulierers und Gesamtumsatzvolumen aller Gesellschafter) beeinflusst werden und damit zumindest teilweise vom Zufall abhängig sind. Hinsichtlich der weiteren möglichen Leistungsaspekte (Wettbewerbsverbot und Beteiligung am Zentralregulierer) hat das FG Münster bereits keinen unmittelbaren Zusammenhang erkennen können.
III. Hinweise für die Praxis
Dem BFH wurde durch die Revisionszulassung die Möglichkeit eröffnet, das komplexe Thema der Zentralregulierung weiterzuentwickeln. Der BFH kann nun klären, sofern der Zentralregulierer nicht über einen zivilrechtlichen Anspruch verfügt, der ganz sicher einen Leistungsaustausch begründet hätte, ob in Abwesenheit derartiger zivilrechtlicher Verpflichtungen die Gruppenboni das Entgelt für „das Zurverfügungstellen von Umsatz“ sein können.
Aktuelles aus Heft 16 der EFG (August 2026) u.a.
Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO
Das FG Köln hat mit Urteil vom 24.2.2026 (11 K 379/22) zur unterlassenen Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO entschieden. Der Richter am FG Dr. Torsten Rosenke kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
1. Die Entscheidung befasst sich mit der einer in der Praxis häufiger anzutreffenden Konstellation:
Bei Durchführung der Erstveranlagung befand sich bereits ein (an sich auszuwertender) Betriebsprüfungsbericht (oder eine andere Mitteilung etc.) in den Steuerakten. Die Auswertung wurde jedoch unterlassen. Dies fällt später auf und das FA sucht nach einer Möglichkeit, die (regelmäßig steuererhöhenden) Angaben doch noch zu berücksichtigen.
Als Änderungsvorschrift kommt – falls der Erstbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht – regelmäßig nur § 129 AO. Eine Änderung nach § 173 AO scheitert mangels Vorliegens einer neuen Tatsache daran, dass sich der Betriebsprüfungsbericht bzw. die auszuwertende Mitteilung im Zeitpunkt der Erstveranlagung bereits in den Steuerakten befand.
2. Im vorliegenden Fall stand der Erstbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Betriebsprüfungsbericht befand sich bei Durchführung der Erstveranlagung bereits in den Steuerakten und wurde zunächst nicht ausgewertet. Weder aus den Steuerakten noch den Begleitumständen ergaben sich Anhaltspunkte, dass die Nichtauswertung des Betriebsprüfungsberichts im Zeitpunkt der Durchführung der Erstveranlagung auf einem Fehler in der Tatsachenwürdigung oder in der Rechtsanwendung beruht haben könnte. Es sprach vielmehr alles dafür, dass der Betriebsprüfungsbericht mit den darin enthaltenen Feststellungen vom zuständigen Sachbearbeiter schlicht übersehen wurde. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Klage abgewiesen.
3. In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2023 IV R 13/21, BFH/NV 2024, 371; vom 8.12.2021 I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl II 2022, 827).
Bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten können offenbare Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO vorkommen, wenn z.B. ein Punkt des Berichts übersehen wurde, die Prüfungsvorstellungen in widersprüchlicher Weise ausgewertet oder Textziffern des Betriebsprüfungsberichts verwechselt wurden oder wenn der gesamte Prüfungsbericht nicht ausgewertet wurde (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605; vom 28.10.1988 III R 49/85, BFH/NV 1989, 341). Dabei ist davon auszugehen, dass die Bediensteten eines FA, wenn sie auf Grund eines Fehlers in der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung bewusst die Mehrergebnisse eines Außenprüfungsberichts hätten außer Ansatz lassen wollen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die dafür maßgeblichen Gründe in den Akten kenntlich gemacht hätten (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.10.1988 III R 49/85, BFH/NV 1989, 341; vom 29.3.1985 VI R 140/81, BFHE 144, 118, BStBl II 1985, 569).
Aktuelles aus Heft 15 der EFG (August 2026) u.a.
Haftung für in Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 8.9.2025 (16 K 9049/21) zur Haftung für in Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer entschieden. Der Richter am FG Dr. Timo Hartmann kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Sachverhalt
Die Kl. war als Geschäftsführerin einer GmbH tätig. Für die GmbH erklärte sie in den Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre Umsätze und Vorsteuerbeträge, denen tatsächlich keine Ein- und Ausgangsleistungen zu Grunde lagen. Es handelte sich ausschließlich um Scheingeschäfte. Für die Ausgangsumsätze erteilte die GmbH Rechnungsdokumente, die zwar nicht alle Anforderungen an eine Rechnung i.S. des §§ 15, 14 UStG, aber jedenfalls Angaben zum Rechnungsaussteller und dem (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene USt enthielten. Das FA nahm die Kl. für die Umsatzsteuerschulden der GmbH gem. § 71 AO in Haftung.
II. Rechtsauffassungen
Bei unberechtigtem Ausweis von Umsatzsteuer entsteht die ausgewiesenen Steuer gem. § 14c Abs. 2 UStG unabhängig davon, ob tatsächlich Leistungen ausgeführt wurden. Vorsteuerbeträge sind demgegenüber bei tatsächlich nicht ausgeführter Leistung gem. § 15 UStG nicht anzuerkennen. Die Kl. vertrat hierzu die Rechtsauffassung, dass die Rechnungsdokumente schon nicht den Rechnungsbegriff des § 14c UStG erfüllten. Darüber hinaus liege auch keine Steuerverkürzung vor, da die Umsatzsteuerfestsetzungen eine Zahllast ausgewiesen hätten. In den Steuererklärungen seien die Umsätze angegeben worden. Daher könne nicht von einem Steuerschaden ausgegangen werden. Darüber hinaus sei im Rahmen der Haftung gem. § 71 AO von einer Überkompensation auszugehen, da die Kl. die Ausgangsumsätze in den Umsatzsteuererklärungen angegeben habe und diese mithin versteuert wurden.
III. Die Entscheidung des FG
Das FG bejaht eine Haftung der Kl. gem. § 71 AO in voller Höhe. Es liege eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO vor, da die Kl. in den Umsatzsteuererklärungen unrichtige Angaben gemacht habe, die auch zu einer Steuerverkürzung geführt hätten. Insoweit sei nicht der Auffassung der Kl. zu folgen, dass auf Grund des sich aus den Umsatzsteuerfestsetzungen ergebenden Zahlbetrages keine Steuerverkürzung vorliege. Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, ob der Steueranspruch hinter der Steuerfestsetzung zurückbleibe. Dies sei vorliegend indes Fall: Denn durch die Versagung des Vorsteuerabzugs bei gleichzeitiger Entstehung einer Steuer i.S. des § 14c UStG hätte gegen die GmbH ein höherer Steueranspruch bestanden. Die Rechnungsdokumente seien auch solche i. S. des § 14c UStG, für die nicht der strenge Rechnungsbegriff des § 15 UStG gelte.
Die Kl. hafte nach § 71 AO. Im Rahmen der Haftung sei es unerheblich, dass die Steuer nach § 14c UStG geschuldet werde. Eine etwaige Überkompensation sei Folge des Umsatzsteuerrechts und nicht des Haftungsrechts. Die Kl. sei daher darauf verwiesen, eine Berichtigung i.S. des § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG vorzunehmen.
IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Steuerschuld auf Grund zu Unrecht ausgewiesener Steuer in einer Rechnung gem. § 14c Abs. 2 UStG begründet keine Sonderstellung, die es rechtfertigen könnte, von einer Steuerverkürzung oder Haftung abzusehen. Bei § 14c Abs. 2 UStG handelt es sich um einen eigenständigen Tatbestand betr. die Entstehung einer Steuerschuld, der neben die Entstehung einer Umsatzsteuer für tatsächlich ausgeführte Leistungen tritt. Zugleich scheidet ein Vorsteuerabzug in Fällen des § 14c Abs. 2 UStG generell aus. Daher kommt es in Fallgestaltungen wie der vorliegenden regelmäßig zu einem vollständigen Umsatzsteuerüberhang, da neben der § 14c-Steuer keine Vorsteuer gegengerechnet werden kann. Die Höhe des Steueranspruchs unterscheidet sich damit wesentlich von den Fällen tatsächlich ausgeführter Leistungen mit Vorsteuerabzug. Hieraus muss – wie das FG zu Recht folgert – im Rahmen der Haftung gem. § 71 AO zudem folgen, dass derjenige, der unberechtigt eine USt ausweist, für diese Steuerschuld auch haftet. Anderenfalls würde gegenüber anderen Haftungsschuldnern eine nicht gerechtfertigte Privilegierung eintreten.
V. Hinweise für die Praxis
Eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG entsteht nach der EuGH-Rspr. (Urteil vom 8.12.2022 Rs. C-378/21 Finanzamt Österreich, UR 2023, 158, Rz. 25) dann nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Ausgangsumsätze an Endverbraucher ausgeführt wurden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Aktuelles aus Heft 14 der EFG (Juli 2026) u.a.
Kurzarbeitergeld als Sonderbetriebsausgabe
Das Sächsische FG hat mit Urteil vom 15.4.2025 (8 K 304/24) zum Kurzarbeitergeld als Sonderbetriebsausgabe entschieden. Der Richter am FG Dipl.-Kaufmann/Dipl.-Volkswirt Dr. Matthias Wackerbeck kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung/Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Bundesagentur für Arbeit an die als Arbeitnehmer der KG tätigen Kommanditisten gezahlte Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zu Einkünften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG gehören und ggf. die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG eingreift.
II. Die Entscheidung des FG
Das FG hat der Klage stattgegeben. Überließen – wie im Streitfall – die Kommanditisten das von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlte Kurzarbeitergeld ihrer Gesellschaft, erhöhe sich dadurch nicht deren Gewinn, wohl aber erhalte die Gesellschaft dadurch Aufwand ersetzt, den sie zuvor für ihre Gesellschafter getragen habe. Die Zahlungen von der Bundesagentur für Arbeit seien dann aber bei der Ermittlung des Gewinns als Sonderbetriebsausgaben der Kommanditisten abzuziehen. Es handele sich nicht um Zahlungen von dritter Seite zur Förderung der Tätigkeit der Mitunternehmerschaft. § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG finde im Übrigen keine Anwendung im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.
III. Einordnung und Würdigung der Entscheidung
Meines Erachtens liegen in Höhe der Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter vor. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit gerade nicht für die Gesellschaft tätig i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG wird, steht dem nicht entgegen. Insofern gilt m. E. das Gleiche wie bei Aufwandsentschädigungen durch Dritte, die anstelle der/als Ausgleich für die Vergütung an die Gesellschaft oder den Mitunternehmer gezahlt bzw. weitergeleitet werden. Auch diese stellen nach der Rspr. des BFH Sonderbetriebseinnahmen dar, die an die Stelle der von der Gesellschaft gewährten Sondervergütung treten (BFH-Urteil vom 19. 11. 2024 III R 29/23, BFHE 287, 25, BStBl II 2025, 723).
Fraglich ist jedoch, ob nicht – entgegen der Auffassung des FG – die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG eingreift. Nach der zu § 3 Nr. 62 EStG ergangenen Rspr. des BFH, auf die sich der Bekl. beruft und der auch das FG folgt, verliert derjenige, der Sondervergütungen zahlt, kraft ausdrücklicher steuerrechtlicher Vorschrift die Eigenschaft eines fremden Arbeitgebers, mag auch zivilrechtlich und sozialversicherungsrechtlich ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 62 EStG sei aber naturgemäß auf Leistungen zwischen zwei einander fremden Personen, nämlich auf Ausgaben des „Arbeitgebers“ zu Gunsten des „Arbeitnehmers“, beschränkt. Entfalle auf Grund ausdrücklichen Gesetzesbefehls (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) durch Umqualifizierung der Einkunftsart das Begriffspaar „Arbeitgeber-Arbeitnehmer“, so könne § 3 Nr. 62 EStG denkgesetzlich nicht mehr zum Zuge kommen (BFH-Urteil vom 8. 4. 1992 XI R 37/88, BFHE 167, 522, BStBl II 1992, 812). Meines Erachtens ist jedoch fraglich, ob diese zu § 3 Nr. 62 EStG ergangene Rspr. auf § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG übertragen werden kann. Denn § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst Leistungen, die nach dem SGB III gewährt werden (u. a. das Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III), so dass es m. E. zutreffend ist, im Rahmen des § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG ein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsverhältnis genügen zu lassen. Der Entscheidung des FG ist mithin im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zuzustimmen.
IV. Konsequenzen/Hinweise für die Praxis
Auf die Nichtzulassungsbeschw. des Bekl. hat der BFH die Revision zugelassen (Az. des BFH: IV R 17/25). Die Rechtsfrage lautet: „Führen von der Bundesagentur für Arbeit an die als Arbeitnehmer der KG tätigen Kommanditisten gezahlte Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zu Einkünften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, und greift gegebenenfalls die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG ein?“
Aktuelles aus Heft 13 der EFG (Juli 2026) u.a.
Wissenszurechnung bei Kontenleihe zur Betriebsführung
Das FG Münster hat mit Urteil vom 20.3.2026 (12 K 441/24 A) zur Wissenszurechnung bei Kontenleihe zur Betriebsführung entschieden. Der Vorsitzende Richter am FG Dr. Philipp Böwing-Schmalenbrock kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung
Der Fall betrifft einen Klassiker im Anfechtungsrecht, die sog. Kontoleihe. Hierbei räumt ein Kontoinhaber einem Dritten (dem Schuldner) die Möglichkeit ein, sein Konto für seine, des Schuldners, Zwecke zu verwenden. Diese – vielfach besprochene, für den Kontoinhaber gefährliche (vgl. nur Lutter, EFG 2019, 152; Lutter, EFG 2020, 888) – Konstellation führt aufseiten der Gläubiger des Dritten zu Zugriffshindernissen. Die dem Schuldner zunächst zustehenden Ansprüche gegenüber seinen Gläubigern werden durch die Überweisung erfüllt (Vermögensminderung), während die Erfüllungsbeträge (zunächst) in das Vermögen des Kontoinhabers gelangen; Gleiches gilt für Bar- oder Scheckeinzahlungen auf das Konto. Wenngleich hier, je nach Einzelfall, ein Auskehranspruch des Dritten gegenüber dem Kontoinhaber bestehen kann (Treuhand-Konstellation) – oder dieser ggf. auch sogleich durch Abhebung der Beträge durch den Schuldner selbst erfüllt wird –, liegt auf der Hand, dass die Vollstreckung für die Gläubiger des Dritten erheblich erschwert ist.
Liegt hier – wegen der Treuhand-Konstellation – kein Fall einer unentgeltlichen Zuwendung (§ 4 AnfG) vor, kann die Anfechtung (außerhalb des Insolvenzverfahrens) nur unter den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 3 AnfG) erfolgen. Das wiederum setzt für den Regelfall des Abs. 1 zum einen voraus, dass der Schuldner seine Gläubiger mit zumindest bedingtem Vorsatz benachteiligt, was auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Situation und eingreifenden Beweiserleichterungen regelmäßig schnell feststellbar sein wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.8.2022 VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304). Zum anderen ist aber auch die Kenntnis des anderen Teils (Kontoinhaber/Anfechtungsgegner) von diesem (bedingten) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erforderlich. Der konkrete Kenntnisnachweis – der verfahrensrechtlich dem Anfechtenden obliegt – ist dabei vielfach schwer(er) zu führen. Das gilt v.a. dann, wenn wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses Zeugnisverweigungsrechte bestehen. Vor diesem Hintergrund – und so auch in der Rezensionsentscheidung – wird die Frage virulent, ob dem Anfechtungsgegner die Kenntnis des Schuldners zuzurechnen ist.
II. Die Entscheidung des FG
Das FG Münster wies die gegen den Duldungsbescheid gerichtete Klage ab, weil es die Anfechtungsvoraussetzungen als erfüllt ansah und keine Ermessensfehler vorlagen. Die letztlich allein problematische Kenntnis der Klin. hinsichtlich des bedingten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, ihres Ehemanns, konnte das FG bei der Klin. selbst zwar nicht mit letzter Gewissheit für den gesamten relevanten Zeitraum der angefochtenen Anweisungen bzw. Einzahlungen feststellen. Allerdings hat das FG der Klin. die Kenntnis des Schuldners in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet, weil sie dem Schuldner ihr Konto zum Zwecke der Betriebsführung uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hatte und dies, wie geplant, nicht kontrolliert hat.
III. Einordnung der Entscheidung und Praxishinweise
Die – vorläufig nicht rechtskräftige – Rezensionsentscheidung schließt hinsichtlich der Kenntniszurechnung im Anfechtungsrecht an die dahingehende BFH-Rspr. an. Im BFH-Urteil vom 23.8.2022 VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) hatte dieser soweit ersichtlich zum ersten Mal im tatbestandlichen Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 AnfG auf eine Kenntniszurechnung bei Ehegatten im Fall einer Kontoleihe zurückgegriffen. Ansonsten ging es – auch in der zivilrechtlichen Rspr. – bislang vordringlich um die Kenntniszurechnung im Rahmen der Rechtsfolgen der Anfechtung (Reichweite des Wertersatzes, § 11 AnfG). Besonderheiten des Streitfalls lagen hier darin, dass die Kontoleihe selbst schon lange Zeit zurücklag und insbesondere nicht erst in Ansehung einer bereits virulenten Gläubigerbenachteiligung erfolgt war sowie dass auch die Betriebsausgaben des Betriebs aus dem Konto gezahlt worden waren, das zudem permanent im Soll geführt war. Das FG hielt diese Umstände nicht für ausschlaggebend. Es besteht aber für die Praxis ein Bedürfnis, Grundlagen und Grenzen der – prima facie sehr weitreichenden – Kenntniszurechnung näher zu konturieren; insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einräumung einer „Vertreterstellung“ in Bezug auf die Kontenführung nicht zwingend gleichbedeutend sein muss mit einer Zurechnung von Kenntnis im Hinblick auf die gesamte Betriebsführung (für die der Schuldner nicht als Vertreter des Anfechtungsgegners anzusehen ist). Vor diesem Hintergrund hatte der BFH auf NZB bereits die Revision gegen das stattgebende Urteil des FG Münster vom 21.11.2023 2 K 2201/20 AO (Rev. eingelegt, Az. des BFH: VII R 28/24) zugelassen, das eine Kenntniszurechnung in casu abgelehnt hatte. Daneben ist zum Themenbereich die Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 8.5.2024 7 K 1991/20 AO (EFG 2024, 1636) anhängig (Az. des BFH: VII R 13/24).
Aktuelles aus Heft 12 der EFG (Juni 2026) u.a.
Zur Abgrenzung von gewerblichen Einkünften und sonstigen Einkünften
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 31.3.2026 (10 K 48/25 E,G) zur Abgrenzung von gewerblichen Einkünften und sonstigen Einkünften entschieden. Der Vorsitzende Richter am FG Dr. Dirk Wüllenkemper kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Sachverhalt
Der Kl., ein Berufsfußballspieler, hatte 2019 einen Vertrag mit einem Sportartikelhersteller abgeschlossen, der ihn mit Sportbekleidung ausrüstete, die er zu tragen hatte, soweit nicht sein Verein oder der DFB das Tragen von Sportbekleidung eines anderen Herstellers verlangte. Daneben erhielt der Kl. vom Sportartikelhersteller Prämien für besondere fußballerische Leistungen. Der Kl. hatte den Sachwert der zur Verfügung gestellten Sportbekleidung und die Prämien als sonstige Einkünfte erklärt. Der Bekl. hingegen sah darin gewerbliche Einkünfte und setzte deshalb auch einen GewSt-Messbetrag fest. Der Kl. schloss sich dieser Einkünftequalifikation an, machte jedoch entsprechend den vom BFH im Urteil vom 12.6.2019 X R 20/17 (BStBl II 2020, 3) aufgestellten Rechtssätzen AfA auf den Einlagewert des kommerzialisierbaren Teils seines Namensrechts i.H.v. 322 031 € geltend. Den Einlagewert hatte er mit einem Betrag von 4 830 471 € ermittelt.
II. Die Entscheidung des FG
Das FG musste von seinem rechtlichen Standpunkt aus nicht dazu Stellung nehmen, ob die AfA berechtigt war, weil es nach der Auslegung des Vertrags zu dem Ergebnis kam, dass der Kl. nicht gewerbliche, sondern sonstige Einkünfte erzielt hatte. Es entspricht zwar der Rspr. des BFH, dass die wiederholte öffentlich deutlich sichtbare Benutzung von Sportgeräten oder Sportbekleidung durch einen Spitzensportler eine Werbeleistung darstellt und Zahlungen, die er dafür von deren Hersteller erhält, zu gewerblichen Einkünften führen (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.1985 VIII R 104/85, BStBl II 1986, 424; vom 19.12.2007 I R 19/06, BStBl II 2010, 398; vom 15.12.2021 X R 19/19, BStBl II 2023, 319). Der Kl. hat jedoch keine Zahlungen für seine Werbetätigkeit für den Sportartikelhersteller erhalten. Das bloße Überlassen der Sportbekleidung für den laut Vertrag persönlichen und professionellen Gebrauch zur Erfüllung der Verpflichtung, diese bei sportlichen Einsätzen zu tragen, stellt kein Entgelt dar, sondern das bloße Überlassen der zur Vertragserfüllung erforderlichen Ausrüstung. Die sportliche Tätigkeit des Kl., für die er im durch Anhang B zum Vertrag geregelten Erfolgsfall Prämien erhielt, stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar.
Die Verpflichtung, für den Sportartikelhersteller durch das Tragen der von diesem überlassenen Sportbekleidung zu werben und der Bezug von Prämien für fußballerische Erfolge standen daher nicht in einem synallagmatischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang, so dass (nur) sonstige Einkünfte vorlagen, weil nur insoweit auch tatsächlich (positive) Einkünfte erzielt wurden. Die gewerbliche Tätigkeit in Gestalt des Tragens der Sportbekleidung mit dem damit für den Hersteller verbundenen Werbeeffekt erfolgte ohne Gewinnerzielungsabsicht, weil der Kl. dafür keine Vergütung i. S. eines über die Arbeitsmittelgestellung hinausgehenden Honorars erhielt.
III. Einordnung und Würdigung der Entscheidung
Das Urteil des FG zeigt, dass Verträge wie der, der im Streitfall zu beurteilen war, eingehender Auslegung und sorgfältiger Analyse des Verhältnisses bedürfen, in dem die jeweils eingegangenen Pflichten zueinander stehen. Als interessant darf man vermerken, dass die daraus folgende Qualifizierung der Einkünfte – soweit ersichtlich – noch nicht Gegenstand veröffentlichter FG- oder BFH-Rspr. war, obwohl anzunehmen ist, dass der Sportartikelhersteller, der den Kl. vertraglich an sich gebunden hatte, auch andere Nachwuchstalente als Markenbotschafter unter seine Fittiche genommen hat.
IV. Konsequenzen für die Praxis
Um AfA auf den Einlagewert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer prominenten Persönlichkeit vornehmen zu können, bedarf es als solche zu wertender Honorarzahlungen für dessen werbliche Tätigkeit. Nur so lassen sich sämtliche Merkmale des Gewerbebetriebs einschließlich der von § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG verlangten Gewinnerzielungsabsicht erfüllen. Selbst dann werden derartige Fälle, wie auch der Streitfall zeigt, streitträchtig bleiben; denn zum einen stellt die Ermittlung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts eine schier unlösbare Aufgabe dar (vgl. auch Kulosa, HFR 2019, 1052). Zum anderen werden lediglich geringe Honorare für die werbliche Tätigkeit bei einem Einlagewert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts im sechs- oder siebenstelligen Bereich, wie ihn der Kl. ermittelt hatte, kaum genügen, um den für die Gewinnerzielungsabsicht essenziellen Totalgewinn mit der gebotenen Gewissheit prognostizieren zu können.
Aktuelles aus Heft 11 der EFG (Juni 2026) u.a.
Zur Besteuerung des Übernahmegewinns bei der Aufwärtsverschmelzung
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 17.9.2025 (10 K 10003/22) zur Besteuerung des Übernahmegewinns bei der Aufwärtsverschmelzung entschieden. Der Vorsitzende Richter am FG Dr. Oliver Rode kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob im Fall der Aufwärtsverschmelzung zweier KapG auf ihre Muttergesellschaft (Upstream-Merger) 5 % des Übernahmegewinns i.S. von § 12 Abs. 2 UmwStG bei der übernehmenden Gesellschaft als nicht abziehbare BA i.S. von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG hinzuzurechnen sind. Das Verfahren betraf dabei – anders als das bereits beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 27/22 – einen reinen Inlandsfall.
II. Rechtsauffassungen
Die Gesetzeslage ist eindeutig. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ist § 8b KStG auf den Übernahmegewinn anwendbar. 5 % des Übernahmegewinns werden somit nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG als nichtabziehbare BA fingiert. Die Klin. argumentierte jedoch mit einem Verstoß gegen die Fusionsrichtlinie. Das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot stelle eine Besteuerung i. S. von Art. 7 Abs. 1 Fusionsrichtlinie dar. Dies ist auch die Auffassung von Teilen der Literatur (Schmitt in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, § 2 UmwStG Rz. 51, m.w.N.). Zum Teil wird im Schrifttum sogar vertreten, dass der Verstoß gegen das Unionsrecht so eindeutig sei, dass es nicht einmal einer Vorlage zum EuGH bedürfe und dass eine Besteuerung des Übernahmegewinns nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG auch bei rein nationalen Verschmelzungen (wie im Streitfall) zu unterbleiben habe, da der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht habe, dass rein nationale und grenzüberschreitende Sachverhalte gleichbehandelt werden sollten (Desens in Musil/Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl. 2022, § 12 UmwStG Rz. 28, 29, m.w.N.).
Im Hinblick auf das Revisionsverfahren X R 27/22 beantragte die Klin. das Ruhen des Verfahrens.
III. Die Entscheidung des FG
Das FG lehnte die Verfahrensruhe ab, da das Verfahren X R 27/22 – anders als der Streitfall – einen grenzüberschreitenden Sachverhalt betraf und die Übertragbarkeit der Aussagen des BFH somit zweifelhaft schien. Das FG wies stattdessen die Klage ab und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG sei § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG uneingeschränkt anzuwenden. Es bestehe weder eine versehentliche Regelungslücke noch ein Auslegungsspielraum. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht vermochte das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Die Fusionsrichtlinie sei auf den Inlandsfall schon gar nicht anwendbar, ungeachtet dessen bestehe aber auch kein Verstoß gegen die Richtlinie. Durch die Fusionsrichtlinie sei es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, nach ihren nationalen Vorschriften pauschal 5 % des Übernahmegewinns aus einer Aufwärtsverschmelzung als nichtabziehbare BA zu behandeln. Es sollten Übernahmegewinne im gleichen Umfang steuerbefreit werden wie Gewinnausschüttungen i. S. der Mutter-Tochter-Richtlinie. Die Regelung eines pauschalen Abzugsverbots stelle jedoch einen eigenständigen Besteuerungstatbestand dar, der unionsrechtlich nicht ausgeschlossen sei. Der BFH habe im Hinblick auf den von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielten Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen KapG bereits entschieden, dass die Fiktion nichtabziehbarer BA die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG nicht partiell wieder zurücknehme (BFH-Urteil vom 31.5.2017 I R 37/15, BStBl II 2018, 144). Ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV sei im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht durchzuführen. Die Klin. könne einen Verstoß gegen die Fusionsrichtlinie nämlich allenfalls über die Behauptung einer ungerechtfertigten Inländerdiskriminierung geltend machen. Hierüber hätten aber die nationalen Gerichte zu entscheiden.
IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung
Der Entscheidung ist m. E. zuzustimmen. Bei der Fiktion nichtabziehbarer BA handelt es sich nicht um eine von Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie angesprochene Besteuerung der Wertsteigerungen, sondern um einen eigenständigen Besteuerungstatbestand, mithin ein „aliud“. Diese Sichtweise vertritt der BFH – wie das FG zutreffend ausführt – bereits in seinem Urteil vom 31.5.2017 I R 37/15 (BStBl II 2018, 144). Die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns bzw. hier des Übernahmegewinns ist grundsätzlich nicht tangiert, auch wenn der BFH nicht verkennt, dass die Fiktion nichtabziehbarer BA wirtschaftlich unbestreitbar wie eine partielle Rücknahme der Steuerfreistellung wirkt.
V. Konsequenzen
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zunächst dürfte der BFH jedoch in dem bereits anhängigen Verfahren X R 27/22 entscheiden. Sofern der BFH für den Fall der grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Aufwärtsverschmelzung (ebenso wie die Vorinstanz Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 24.3.2022 1 K 181/19, EFG 2022, 979, und entsprechend der hier vertretenen Auffassung) keinen Verstoß gegen die Fusionsrichtlinie zu erkennen vermag, muss dies für den reinen Inlandsfall erst recht gelten.
Aktuelles aus Heft 10 der EFG (Mai 2026) u.a.
Kein Auskunftsverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts hinsichtlich bestehender Honorarforderungen bei Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft
Das FG Münster hat mit Beschluss vom 17.2.2026 (14 V 232/26 A) zum Auskunftsverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts hinsichtlich bestehender Honorarforderungen bei Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft entschieden. Die Richterin am FG Dr. Christine Watzinger kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Sachverhalt
Das FG hatte darüber zu entscheiden, ob sich ein Rechtsanwalt auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann, um Angaben über Honorarforderungen gegenüber seinen Mandanten zu verweigern, soweit er im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen des FA zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet war.
II. Problemstellung
Auskunftsverweigerungsrechte eines Rechtsanwalts schützen nicht nur das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, vielmehr liegen sie auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege.
Andererseits sind hinsichtlich der Beitreibung von Steuerrückständen sowohl die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit der Gleichheitssatz sowie das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse soweit irgend möglich einzuziehen und Steuerausfälle zu vermeiden, betroffen.
Die Frage, ob ein Rechtsanwalt unter Berufung auf Auskunftsverweigerungsrechte Angaben im Rahmen der Abgabe einer Vermögensauskunft verweigern kann, wurde bislang noch nicht in (veröffentlichten) Entscheidungen des BFH explizit geklärt. Soweit der BFH zu Auskunftsverweigerungsrechten im Zusammenhang mit Rechnungen (BFH-Urteil vom 28.10.2009 VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455) oder Fahrtenbüchern (BFH-Urteil vom 14.5.2002 IX R 31/00, BStBl II 2002, 712) Stellung genommen hatte, sind diese Ausführungen schon deshalb nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, da – anders als im Streitfall – die Angaben nicht zwingend und vorrangig erforderlich waren, um die notwendigen Feststellungen zu treffen.
III. Die Entscheidung des FG
Das FG kam zum Ergebnis, dass der Ast. die Angabe seiner offenen Honorarforderungen, unter Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe, nicht unter Berufung auf seine Eigenschaft als Rechtsanwalt und seine Verschwiegenheitspflicht verweigern darf. Im Anschluss an die Rspr. des BGH und des BVerwG sowie der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung, trete die aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b AO folgende Verschwiegenheitspflicht wegen überragender Interessen des Gemeinwohls zurück. Dabei berücksichtigte der Senat insbesondere, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht durch die namentliche Nennung der Mandanten nebst offener Forderungshöhe nur am Rande berührt werde, während die Offenlegung bestehender Forderungen des Ast. und Schuldners von Steuerrückständen unverzichtbare Voraussetzung dafür sei, Vollstreckungsmaßnahmen – wie gegenüber sonstigen Schuldnern von Steuerrückständen – prüfen und ergreifen zu können.
Das FG hatte die Beschw. auf Grund grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
IV. Hinweise für die Praxis
Nach Auffassung des Senats darf ein Rechtsanwalt, der gem. § 284 Abs. 1 Satz 1 AO zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist, bei der Erteilung dieser Auskunft hinsichtlich bestehender Honorarforderungen die Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe nicht verweigern. Da der Ast. im vorliegenden Verfahren Beschw. (Az. des BFH: VII B 14/26 (AdV)) gegen den Beschluss des FG eingelegt hat, besteht nunmehr die Gelegenheit, diese Frage höchstrichterlich zu entscheiden.
Unabhängig hiervon dürften (Steuer-)Schulden stets besonders unangenehm für Rechtsanwälte sein; dies auch im Hinblick auf einen möglicherweise drohenden Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
Aktuelles aus Heft 9 der EFG (Mai 2026) u.a.
Gewerbesteuerpflicht einer aufwärtsabgefärbten und gewerblich geprägten Personengesellschaft
Das FG Münster hat mit Urteil vom 17.2.2026 (15 K 1605/24 G) zur Gewerbesteuerpflicht einer aufwärtsabgefärbten und gewerblich geprägten Personengesellschaft entschieden. Der Richer am FG Dr. Felix Magnus Kessens kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung
Das FG Münster hatte darüber zu befinden, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG im Anschluss an die höchstrichterliche Rspr. auch dann verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Beteiligungseinkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Das FG Münster verneinte eine verfassungskonforme Auslegung in einer derartigen Situation und wies die Klage ab.
II. Rechtsauffassungen/die Entscheidung des FG
Trotz der Klageabweisung konnte die Klin. einen Punkt für sich reklamieren. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterliegt jedes gewerbliche Unternehmen i. S. des EStG der Gewerbesteuer. Die gewerbliche Prägung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt jedoch als negatives Tatbestandsmerkmal, dass keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Unter der Annahme, dass sich originär gewerbliche Personengesellschaften und gewerblich geprägte Gesellschaften angesichts dieses Merkmals gegenseitig ausschließen, wäre die Schlussfolgerung der Klin. zutreffend. Denn dann hätte lediglich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vorgelegen, die gewerbliche Beteiligungseinkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG bezöge. Dies müsste zu einer verfassungskonformen Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG führen. Zudem spricht für die Position der Klin., dass bei Beginn der Gewerbesteuerpflicht die Unterscheidung zwischen einer originär gewerblich tätigen Gesellschaft und einer gewerblich geprägten Gesellschaft tatsächlich erheblich ist und die Gewerbesteuerpflicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen lässt.
Nach der Rspr. des BFH unterliegt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die zunächst eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt, aber auch nach deren Beendigung der Gewerbesteuer. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die gewerbliche Prägung durch die originär gewerbliche Tätigkeit zunächst überlagert wird. Mit dem Ende der originär gewerblichen Tätigkeit lebt die gewerbliche Prägung der Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wieder auf (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2023, IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz. 25; vom 30.10.2024, IV R 19/22, BFH/NV 2025, 271, Rz. 29). Das FG Münster hat diese Rspr. zum Anlass genommen, eine verfassungskonforme Auslegung – jedenfalls bei einem langjährig bestehenden Gewerbebetrieb – abzulehnen. Wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft keine sonstigen gewerblichen Beteiligungseinkünfte i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG erzielt hätte, würde sie ohne weiteres der Gewerbesteuer unterliegen. Wenn sie nun gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt, soll das nicht mehr der Fall sein? Das FG Münster hält es für sachwidrig, wenn in einem solchen Fall ein „Mehr“ an gewerblichen Einkünften zu einem „Weniger“ an Gewerbesteuer (genauer: zum Wegfall der sachlichen Gewerbesteuerpflicht) führen würde.
III. Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass die Änderung der Rspr. (vgl. BFH-Urteile vom 6.6.2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649; vom 5.9.2023, IV R 24/20, BFHE 281, 374, BStBl II 2025, 778) Folgefragen aufwirft, die nach und nach zu beantworten sind. Dazu gehört auch die Frage nach der Anwendbarkeit der Rspr. auf gewerblich geprägte Personengesellschaften. Im Rahmen der Revision wird der BFH die Möglichkeit haben, diesen Themenbereich näher auszuleuchten.
Aktuelles aus Heft 8 der EFG (April 2026) u.a.
Aufwendungen eines gesetzlich Versicherten für Behandlungen in einer Privatklinik
Das FG Nürnberg hat mit Urteil vom 15.1.2026 (7 K 794/24) zu Aufwendungen eines gesetzlich Versicherten für Behandlungen in einer Privatklinik entschieden. Die Richterin am FG Dr. Sabine Schmidt kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Sachverhalt und Problemstellung
Der Kl. ist gesetzlich krankenversichert und wurde mehrfach wegen einer Erkrankung in einem Vertragskrankenhaus therapiert. Nachdem dies mittelfristig nicht zum Erfolg führte, entschied er sich zur Durchführung der medizinischen Behandlung in einer spezialisierten Privatklinik, welche mehrere Behandlungstermine in den Jahren 2020 und 2021 umfasste. Nachdem die ersten Eingriffe in der Klinik erfolgt waren, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme. Diese lehnte ab, da Vertragskrankenhäuser zur Verfügung gestanden hätten und der Beschaffungsweg nicht eingehalten worden sei. Der Kl. war daher mit den Aufwendungen für die bereits erfolgten Heilbehandlungen sowie für die Folgebehandlungen belastet.
Das FG hatte darüber zu entscheiden, ob in diesem Fall die Aufwendungen für die Heilbehandlungen als agB nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind.
II. Rechtsauffassungen
Unstreitig war, dass die geltend gemachten Aufwendungen des Kl. für die therapeutischen Maßnahmen in der Privatklinik dem Grunde nach typische und unmittelbare Krankheitskosten darstellen und damit in den Streitjahren als agB i.S. von § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig sein könnten.
Das FA lehnte den Ansatz der Aufwendungen jedoch mit der Begründung ab, dass die Behandlungen in der Privatklinik auf der freien Entscheidung des Kl. beruhten. Da im Falle der Durchführung in einem Vertragskrankenhaus der Kl. nicht mit Kosten belastet worden wäre, sei der Fall mit dem Verzicht auf einen Erstattungsanspruch vergleichbar. Es fehle die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen.
Der Kl. vertrat dagegen die Auffassung, dass die Therapie in einem Vertragskrankenhaus keinen Erfolg versprochen habe. Er habe daher von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und die Behandlungen in einer Privatklinik durchführen lassen können. Es habe kein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse bestanden, auf den er hätte verzichten können.
III. Die Entscheidung des FG
Das FG hat die Klage abgewiesen. Es stellte bei seiner Entscheidung insbesondere darauf ab, dass der Kl. nicht nachgewiesen habe, dass Behandlungen, ggf. in einem anderen Vertragskrankenhaus, für welche die Kosten im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung übernommen worden wären, nicht oder nicht hinreichend möglich bzw. unzumutbar gewesen seien. Es fehlte mithin am Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der therapeutischen Maßnahmen in der Privatklinik. Die Aufwendungen seien daher nicht zwangsläufig entstanden i.S. von § 33 Abs. 1 EStG.
IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung
Das FG folgte im Ergebnis der Argumentation der FinVerw. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die sich – soweit ersichtlich – auf die höchstrichterliche Rspr. und die Entscheidungen der Instanzgerichte stützt.
V. Hinweise für die Praxis
Die Chancen eines Rechtsbehelfs können anhand der vorstehenden Kriterien besser eingeschätzt werden. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, den Nachweis der Unzumutbarkeit für eine Behandlung, die von der Krankenkasse übernommen worden wäre, zu erbringen.
Aktuelles aus Heft 7 der EFG (April 2026) u.a.
Keine Heilung von Ermessensausfall durch Erlass eines Ersetzungsbescheids im Klageverfahren
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.11.2025 (9 K 11063/24) zur Heilung von Ermessensausfall durch Erlass eines Ersetzungsbescheids im Klageverfahren entschieden. Die Vorsitzende Richterin am FG Dr. Cornelia Lorenz, LL.M. (Columbia) kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung
Der Erlass eines Lohnsteuerhaftungsbescheids gegen den Arbeitgeber nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 42d Abs. 1 EStG ist eine Ermessensentscheidung. Die Finanzbehörde muss u.a. entscheiden, ob sie neben dem Arbeitgeber weitere Lohnsteuerhaftungsschuldner nach den allgemeinen Regelungen der §§ 69 ff. AO in Haftung nimmt und inwieweit außerdem der Arbeitnehmer als eigentlicher Lohnsteuerschuldner heranzuziehen ist. Ihre Erwägungen zu dieser Auswahlermessensentscheidung muss die Behörde im Lohnsteuerhaftungsbescheid, spätestens in der Einspruchsentscheidung erläutern. Nur dadurch ist der Adressat des Bescheides in der Lage, seine Inanspruchnahme auch auf der Ermessensebene nachzuvollziehen. Geht er gegen den Haftungsbescheid gerichtlich vor, ist es Aufgabe des FG, die Ermessensentscheidung der Behörde auf etwaige Ermessensfehler (§ 102 Satz 1 FGO) zu überprüfen. Auch dafür sind die schriftlichen Ausführungen der Behörde zu ihrer Ermessensbetätigung in dem Bescheid und in der Einspruchsentscheidung maßgeblich.
Im Besprechungsfall wiesen weder der angefochtene Lohnsteuerhaftungsbescheid noch die Einspruchsentscheidung Ausführungen der Behörde zu ihrer (Auswahl-) Ermessensentscheidung auf, den ehemaligen Geschäftsführer der Klin. als weiteren, grundsätzlich in Betracht kommenden Lohnsteuerhaftungsschuldner nicht in Haftung zu nehmen. Erst im Klageverfahren erließ die Behörde einen (ansonsten identischen) neuen Lohnsteuerhaftungsbescheid, in dem sie begründete, warum sie den ehemaligen Geschäftsführer der Klin. nicht in Haftung nehme. Gegenstand der Besprechungsentscheidung ist die Frage, ob die Finanzbehörde auf diese Weise ihre bis dahin unterbliebene Ermessensbetätigung nachholen bzw. heilen kann.
II. Rechtsauffassungen
Die höchstrichterliche Rspr. zu dieser Rechtsfrage ist nicht einheitlich. Der IV., der VI. und der VII. Senat des BFH leiten aus § 102 Satz 2 FGO ab, dass die Behörde nicht befugt sei, ihre bis dahin unterbliebenen Ermessenserwägungen erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren mittels des Erlass eines Änderungs- oder Ersetzungsbescheids nachzuholen. Der I. und der II. Senat des BFH nehmen dagegen die Regelung des § 68 Satz 1 FGO in den Blick. Weil der erst im Klageverfahren erlassene Änderungs- oder Ersetzungsbescheid nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand der Klage werde, sei dieser auch die letzte Verwaltungsentscheidung, welche vom Gericht ohne die Einschränkungen des § 102 Satz 2 FGO auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen sei. Im Schrifttum finden sich gleichermaßen unterschiedliche Auffassungen zur Bedeutung von § 102 Satz 2 FGO vor dem Hintergrund des § 68 Satz 1 FGO.
III. Die Entscheidung des FG
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Behörde ihre bis dahin unterbliebenen Ermessenserwägungen nicht mehr im Klageverfahren nachholen oder heilen kann, indem sie einen Änderungs- oder Ersetzungsbescheid mit erstmaligen Ermessenserwägungen erlässt. Hierfür stellt der Senat auf den Wortlaut und die Gesetzesbegründung zu § 102 FGO, v.a. aber auf das gleichrangige Nebeneinander von § 68 Satz 1 und § 102 FGO sowie auf Sinn und Zweck des § 102 FGO im Lichte eines effektiven Rechtsschutzes gegen Ermessensverwaltungsakte ab. Wegen der unterschiedlichen höchstrichterlichen Rspr. zum Verhältnis zwischen § 68 Satz 1 und § 102 Satz 2 FGO hat der Senat die Revision zugelassen.
IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung
Die Entscheidung reicht weit über das Lohnsteuerhaftungsrecht hinaus. Auch bei allen anderen Ermessensverwaltungsakten, die die Abgabenordnung vorsieht (z. B. Duldungsbescheide, Prüfungsanordnungen, Auskunftsersuchen, Benennungsverlangen, Billigkeitsentscheidungen, Bescheide über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags oder eines Verzögerungsgeldes) kann es dazu kommen, dass die Behörde ihre Entscheidung (zum Entschließungs- und oder Auswahlermessen) erstmals im Klageverfahren mittels des Erlass eines Ersetzungs- oder Änderungsbescheids begründet, weil weder der angefochtene Ermessensverwaltungsakt noch die Einspruchsentscheidung Ermessenserwägungen enthalten.
V. Hinweise für die Praxis
Nicht damit zu verwechseln ist es, dass die Behörde ihre in dem angefochtenen Ermessensverwaltungsakt ansatzweise vorhandenen Ermessenserwägungen im Laufe des Klageverfahrens – schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung – gegenüber dem Gericht ergänzen darf. Derartige Ergänzungen lässt § 102 Satz 2 FGO zu.
ISSN: 0421-2991
| Branche: | Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare |
|---|---|
| Erscheinungsform: |
Die Herausgeber
Herausgegeben unter Mitwirkung der Richter an den Finanzgerichten in der Bundesrepublik Deutschland.
Redaktion
Christian Wolsztynski
Harald Junker
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Inhalt EFG 17/2026
Abgabenordnung
- Unionsrechtlicher Anspruch auf Verzinsung bei fehlerhafter Anwendung einer DBA-Regelung, FG Köln, Urteil vom 2026-03-26, 6 K 2820/20, S. 1205
- Berechnung der Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid über USt-Vorauszahlungen bei bereits gegenüber dem Steuerschuldner erlassenem USt-Jahresbescheid, FG Düsseldorf, Urteil vom 2026-04-22, 5 K 526/24 H(U), S. 1210
- Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen für Zinszeiträume vom 1. 1. 2014 bis zum 31. 12. 2018 ernstlich zweifelhaft, FG Münster, Beschluss vom 2026-06-03, 9 V 583/26, S. 1214
Abgabenordnung/Einkommensteuer
- Firmenwagen: Der verkürzte Nutzungsvorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG – Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers und die daraus resultierende Lohnsteuerfrage des Arbeitgebers, Niedersächsisches FG, Urteil vom 2026-01-21, 3 K 78/24, S. 1218
Bewertungsrecht
- Grundsteuerbewertung eines Bürogebäudes in NRW auf Basis des Sachwertverfahrens nach dem sog. Bundesmodell verfassungsgemäß, FG Köln, Urteil vom 2026-02-24, 4 K 640/25, S. 1224
Einkommensteuer
- Genussrechtsvergütungen als Kapitaleinkünfte, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2026-04-28, 6 K 6115/23, S. 1228
Einkommensteuer/Abgabenordnung
- Keine Schätzung von Betriebsausgaben bei Verwendung von Abdeckrechnungen, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2026-04-08, 4 K 4061/24, S. 1233
Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung
- Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an den in der Vollmachtsdatenbank erfassten Bevollmächtigten, FG Nürnberg, Urteil vom 2025-12-09, 1 K 532/24, S. 1240
Gewerbesteuer/Abgabenordnung
- Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Vermietung eines Einkaufszentrums unter Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft, FG Düsseldorf, Urteil vom 2026-06-15, 14 K 1416/24 G, S. 1245
Körperschaftsteuer
- Zur Auslegung des Begriffs der Ausgleichszahlungen i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG und § 16 KStG, FG Münster, Urteil vom 2026-04-21, 13 K 317/25 K,G,F, S. 1252
Körperschaftsteuer/Doppelbesteuerungsabkommen
- Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben auch bei Steuerfreistellung durch DBA, FG Münster, Urteil vom 2026-06-23, 9 K 552/22 K, S. 1258
Umsatzsteuer
- Zum Leistungsaustausch mit einem Zentralregulierer, FG Münster, Urteil vom 2026-05-19, 15 K 3483/18 U, S. 1262
- Unterjähriger Wechsel zwischen besonderem Vorsteuervergütungsverfahren (§§ 59 ff. UStDV) und allgemeinem Besteuerungsverfahren, FG Köln, Urteil vom 2026-02-25, 2 K 2009/24, S. 1270
Inhalt EFG 16/2026
Abgabenordnung
- Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO, FG Köln, Urteil vom 2026-02-24, 11 K 379/22, S. 1133
- Einwand mangelnder Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung lange Zeit nach Beendigung einer Betriebsprüfung, FG Düsseldorf, Urteil vom 2026-04-29, 14 K 1177/22 F, S. 1135
- Fehlerhafter Steuerschlüssel in einem ERP-System als Schreib- oder Rechenfehler i. S. des § 173a AO, Niedersächsisches FG, Urteil vom 2026-03-19, 5 K 137/25, S. 1142
Abgabenordnung/Einkommensteuer
- Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids; Beiladung des zusammen veranlagten Ex-Ehegatten, FG München, Urteil vom 2026-04-16, 10 K 1745/24, S. 1147
Abgabenordnung/Umsatzsteuer
- Kein Erlass von Säumniszuschlägen bei AdV-Ablehnung und nachfolgender Änderung der Steuerfestsetzung auf Grund eines später ergangenen EuGH-Urteils, FG München, Urteil vom 2026-03-03, 5 K 1704/24, S. 1151
Bewertungsrecht/Grundsteuer
- Zusammenfassung aller Wohnungen in einem Gebäude zu einem einheitlichen Wohnungseigentum, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2026-04-22, 3 K 3059/25, S. 1154
Einkommensteuer
- Rechnungsabgrenzung bei Erhalt einer Entschädigung für einen Bergschadensverzicht, FG Münster, Urteil vom 2026-03-17, 2 K 2199/23 E, S. 1158
- Korrespondierende Berücksichtigung von im mittelbaren Zusammenhang mit der vGA stehenden verdeckten Einlagen beim Gesellschafter, FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2025-08-06, 1 K 645/22, S. 1162
- Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms, Niedersächsisches FG, Urteil vom 2026-03-04, 9 K 54/25, S. 1165
Erbschaftsteuer
- Nachversteuerung bei Nichteinhaltung der Behaltensfrist, FG München, Urteil vom 2026-03-04, 4 K 1875/24, S. 1169
Erbschaftsteuer/Abgabenordnung
- Keine Steuerbefreiung für ein Familienheim, wenn entweder der Erblasser oder die Erbin ihren jeweiligen Lebensmittelpunkt nicht in dem maßgeblichen Wohngrundstück haben, FG München, Urteil vom 2026-04-15, 4 K 1457/25, S. 1172
Erbschaftsteuer/Grundgesetz
- Steuerbarkeit einer (an die Lebensgefährtin des Erblassers ausgezahlten) Hinterbliebenenleistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, FG München, Urteil vom 2026-03-06, 4 K 2179/25, S. 1180
Gewerbesteuer
- Keine erweiterte Grundstückskürzung bei unterjähriger Veräußerung des letzten Grundstücks mit unmittelbarem Beginn der Liquidation, FG München, Urteil vom 2026-05-12, 6 K 1713/23, S. 1182
Grunderwerbsteuer
- Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Anwachsung und bei Übernahme (nur) der dinglichen Haftung, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2026-01-29, 12 K 12146/22, S. 1188
Grundsteuer
- Insbesondere zum Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses im Rahmen der AdV bei Geltendmachung verfassungsrechtlicher Zweifel, Niedersächsisches FG, Beschluss vom 2026-02-27, 1 V 179/25, S. 1192
Grundsteuer/Bewertungsrecht
- Rechtmäßigkeit der Mietniveau-Einstufungsverordnung, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2026-06-02, 16 K 16173/24, S. 1197
Schenkungsteuer
- Kein Verwaltungsvermögen bei Überlassung von Grundstücken zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen, FG Düsseldorf, Urteil vom 2026-06-02, 4 K 384/24 F, S. 1199
Umsatzsteuer
- Vorsteuerabzug aus Gutachterkosten betreffend die Bewertung eines Kommanditanteils für Zwecke der Schenkungsteuer, FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 2026-03-11, 14 K 1829/23, S. 1201
Inhalt EFG 15/2026
Abgabenordnung
- Richtiger Adressat des Feststellungsbescheids nach § 60a AO bei gemeinnütziger Anstalt des öffentlichen Rechts, FG Köln, Urteil vom 2025-12-08, 10 K 760/22, S. 1061
- Offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO bei Nichterklärung einer Erhöhung der Kapitalrücklage als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2025-07-14, 10 K 10044/25, S. 1068
- Zur Wahl der Schätzungsmethode im Rahmen des § 162 AO und zur gerichtlichen Überprüfung der Schätzung durch eine Betriebsprüfung, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2024-02-29, 13 K 13054/22, S. 1071
- Zum Beginn der Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen, FG Münster, Urteil vom 2024-12-04, 14 K 2879/20, S. 1076
Abgabenordnung/Umsatzsteuer
- Haftung für in Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2025-09-08, 16 K 9049/21, S. 1078
Abgabenordnung/Anfechtungsgesetz
- (Wann) Ist ein Irrtum über die (Un-)Pfändbarkeit bei der Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG beachtlich?, FG Münster, Urteil vom 2026-03-20, 12 K 190/24 AO, S. 1081
Abgabenordnung/Einkommensteuer/Grundgesetz
- Verlustausgleichsbeschränkung nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a. F. und Billigkeitsentscheidung, FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 2025-07-17, 2 K 827/23, S. 1086
Abgabenordnung/Körperschaftsteuer
- Folgen des Brexits für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden an eine britische Limited mit inländischem Verwaltungssitz, FG Münster, Urteil vom 2026-05-07, 10 K 2050/22 K, S. 1099
Bewertungsrecht
- Anforderungen an ein Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes im Vergleichswertverfahren, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2025-10-08, 16 K 3169/22, S. 1104
Einkommensteuer
- Besteuerung von Rentenzahlungen aus vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossenen, begünstigten Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht nach Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG durch das JStG 2024, Niedersächsisches FG, Urteil vom 2025-11-18, 7 K 165/24, S. 1107
- Lohnsteuerliche Behandlung von Zuwendungen auf Prämienkonto, Sächsisches FG, Urteil vom 2025-12-11, 8 K 484/24, S. 1112
- Zur Einhaltung der Sechsjahresfrist nach § 6b EStG bei vorausgegangenem entgeltlichen Übergang von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften, FG Münster, Urteil vom 2026-04-16, 8 K 820/24 G,F, S. 1114
Einkommensteuer/Internationales Steuerrecht
- Doppelte Haushaltsführung im Ausland – Aufteilung der Mietaufwendungen auf in- und ausländische Einkünfte, Hessisches FG, Urteil vom 2025-11-26, 11 K 930/23, S. 1117
Grunderwerbsteuer
- Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG bei der Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft nach Singularsukzession, FG Münster, Urteil vom 2026-05-21, 8 K 1592/24 GrE, S. 1119
Lohnsteuer
- EU-Sanktionen gegen iranische Bank, FG Hamburg, Beschluss vom 2026-03-19, 6 V 30/26, S. 1121
Umsatzsteuer/Abgabenordnung
- Zur (Nicht-)Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 UStG bei Gutschrifterteilung an einen Nichtunternehmer unter der Rechtslage vor dem JStG 2024, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2025-11-06, 1 K 1541/23, S. 1125