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Welche Bedeutung haben die Entscheidungen der Finanzgerichte?

Die Entscheidungen der Finanzgerichte sind ein Indikator dafür, wie sich die Rechtsprechung im Steuerrecht fortentwickelt. Für Sie kommt es darauf an, alle für die Beratungspraxis wesentlichen Finanzgerichts-Entscheidungen auf dem Radar zu haben, auch aus Haftungsgründen.

Das Konzept der EFG Zeitschrift:

  1. Die Auswahl der Entscheidungen: Die stets aktuellen Entscheidungen der Finanzgerichte sind von einer hochqualifizierten Redaktion aus erster Hand nach ihrer Relevanz für die Beratungspraxis ausgewählt.
  2. Die Aufbereitung der Gerichtsentscheidungen: Ein aussagekräftiger Leitsatz bildet die Quintessenz. Die Entscheidungsgründe konzentrieren sich auf die tragenden Gründe, ergänzt um Zwischenüberschriften.
  3. Die Kommentierung der Entscheidungen: Alle Entscheidungen werden in den EFG-Zeitschriften hochkarätig kommentiert. Es werden weiterführende Anmerkungen vorgenommen sowie Arbeitshilfen in Form von Gestaltungshinweisen und Beispielen aufgeführt. 

Der Zugang zur Online-Datenbank:

Der Zugang zur Online-Datenbank der EFG stellt sämtliche Ausgaben seit dem Jahrgang 1995 digital zur Verfügung. Dazu gehören unter anderem:

  • Volltexte der zitierten Gesetze und Rechtsprechungsquellen
  • uneingeschränkter Zugriff auf die wöchentlichen eNews Steuern
  • E-Mail-Pushdienst und viele weitere Online-Funktionen

Aktuelles aus Heft 6 der EFG (März 2026) u.a.

Anträge und Erklärungen von Steuerberatern an das FG sind zwingend elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg zu übermitteln

Das FG München hat mit Urteil vom 25.1.2025 (5 K 2420/23) zur zwingenden elektronischen Übermittlung von Anträgen und Erklärungen von Steuerberatern an das FG auf einem sicheren Übermittlungsweg entschieden. Der Richter am FG Dr. Martin Kemper kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Ausgangslage

Der Streitfall hat die Thematik des seit dem 1.1.2023 auch für Steuerberater geltenden Erfordernisses der elektronischen Einreichung von Anträgen und Erklärungen an das FG zum Gegenstand; konkret ging es hier um die Einreichung einer fristwahrenden Klageschrift. Diese ging im September 2023 beim FG München ein. Die Besonderheit des Falls bestand zunächst darin, dass die Klage im Einverständnis der Beteiligten wegen eines anhängigen Revisionsverfahrens beim BFH zunächst zum Ruhen gebracht worden war; eine inhaltliche Prüfung der Klage war aus diesem Grund zunächst nicht erfolgt.

II. Rechtliche Bedeutung

Erst nach der Wiederaufnahme des Verfahrens im Jahr 2025 fiel dem Berichterstatter dann beim Sichten der elektronischen Akte auf, dass die Klageschrift zwar elektronisch beim Gericht eingereicht worden war, diese Einreichung aber nicht von dem „verantwortlichen“ Steuerberater, sondern von einem Kollegen vorgenommen worden war. Auf Grund der im Jahr 2025 zu dieser Thematik vorliegenden Rspr. der obersten Bundesgerichte war hier nun davon auszugehen, dass diese Art der Klageeinreichung unzureichend war und die Klage deshalb als unzulässig (verfristet) abzuweisen war. Allerdings stellte der verantwortliche Steuerberater rechtszeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und das Gericht hatte nunmehr im Wesentlichen zu entscheiden, ob der Steuerberater ohne Verschulden daran verhindert gewesen war, die Klagefrist einzuhalten.

Aktuelles aus Heft 5 der EFG (März 2026) u.a.

Zur ordnungsgemäßen Kassenführung bei Einzelaufzeichnungspflicht und zur Frage, ob ein gezahltes Verzögerungsgeld i. S. von § 146 Abs. 2c AO eine BA ist

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 1.11.2023 (3 K 3154/22) zur ordnungsgemäßen Kassenführung bei Einzelaufzeichnungspflicht und zur Frage , ob ein gezahltes Verzögerungsgeld i.S. von § 146 Abs. 2c AO eine BA ist, entschieden. Der Richter am FG Dr. Sebastian Falk kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung/Sachverhalt

Das FG hatte über eine sog. Bp-Punktesache zu entscheiden. Bei dem Kl., der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, fand fur die Streitjahre (2013 bis 2016) eine steuerliche Außenprüfung statt. Das FA folgte den Feststellungen der Prüferin. Die verheirateten Kl. wendeten sich gegen die im Anschluss an die Bp entsprechend geänderten Einkommensteuerfestsetzungen. Auch nach Hinzuziehung einer Gerichtsprüferin und der Durchführung eines Erörterungstermins blieben zahlreiche Einzelfeststellungen der Bp streitig, über die das FG entscheiden musste.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Urteilsgründe sind hinsichtlich der Ausführungen zu den pauschalen Erlöshinzuschätzungen sowie zum Verzögerungsgeld von näherem Interesse:

Das FA sei gem. § 162 AO dem Grunde nach zu Erlöshinzuschätzungen berechtigt, weil die Aufzeichnungen des Kl. nach Ansicht des FG erhebliche Mangel aufweisen. Der Kl. habe in den Streitjahren eine Barkasse geführt, in die ausgehend seiner Buchführungsangaben in jedem Streitjahr über 30 % seiner erklärten Einnahmen und damit Bruttoumsatze im hohen sechsstelligen Bereich in bar als Einnahmen erfasst worden seien. Hinsichtlich dieser Barkasse bestehe eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung, da der Kl. die Gebrauchtfahrzeuge an ihm (durch die Vorlage von Unterlagen) namentlich bekannte Kunden verkauft habe. Seine diesbezüglichen Aufzeichnungen der baren Geschäftsvorfälle – die handschriftlichen Eintragungen in seinen als „Kassenabrechnungen“ bezeichneten losen Blattern und die dazu vorgelegten Belege – würden keinen Abgleich des Sollbestandes mit dem Istbestand der Barkasse ermöglichen. Denn aus den Unterlagen gehe an keiner Stelle eine nachvollziehbare Dokumentation eines durch Auszahlen ermittelten Istbestandes hervor. Es finde sich keinerlei Dokumentationen über ein Festhalten des Istbestandes der Kasse. Es sei dadurch ausgeschlossen, dass ein Buchsachverständiger die Entwicklung des Kassenbestandes rekonstruieren und vergleichen könne. Die in Lose-Blatt-Form geführten Kassenabrechnungen und die dahinter abgelegten Belege wurden entgegen der Vorgaben des § 146 Abs. 4 AO keine Gewahr für eine vollständige Erfassung bieten. Die Kassenabrechnungsblätter und die Belege konnten ohne Weiteres ausgetauscht oder entfernt werden, die Eintragungen konnten durch Neuschreibung inhaltlich verändert werden. Dies werde schon daran deutlich, dass auch in den dem Gericht vorgelegten Unterlagen diverse Belege fehlen würden. Darüber hinaus führe auch die anschließende Erfassung in der elektronischen Buchführung nicht dazu, die Aufzeichnungen insgesamt als zeitnah, vollständig und nicht mehr veränderbar erscheinen zu lassen. Die Buchungen auf dem Kassenkonto seien z.T. mit erheblichen Verzögerungen vorgenommen worden. Des Weiteren habe es an der Unveränderbarkeit der auf dem Buchführungskonto (Kasse) vorgenommenen Buchungen gefehlt, da die sog. Festschreibung über einen langen Zeitraum nicht gegeben sei. Die vom FA vorgenommen pauschale Hinzuschatzung korrigierte das FG sodann der Hohe nach auf Grund seiner eigenen Schatzungsbefugnis gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO.

Ferner führt das FG aus, dass das FA das festgesetzte Verzögerungsgeld zutreffend nicht als BA anerkannt habe. Zum einen sei dessen Festsetzung nicht betrieblich i.S. von § 4 Abs. 4 EStG veranlasst. Zwar sei die Festsetzung während der ersten Bp wegen der Nichtvorlage von Unterlagen erfolgt. Der Grund, warum die Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, sei jedoch nicht ersichtlich.

Ein betrieblicher Grund für die Nichtvorlage sei nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass betriebliche Unterlagen angefordert worden seien, reiche nicht aus. Zum anderen teile das Verzögerungsgeld als eine steuerliche Nebenleistung i.S. des § 3 Abs. 4 AO das Schicksal der Hauptleistung. Hauptleistungen seien im Streitfall die von den Ergebnissen der ersten Bp betroffenen Steuern, d.h. ESt, GewSt und USt. Nebenleistungen zur privaten ESt seien jedoch gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig. Auf die GewSt entfallende Nebenleistungen seien gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht abzugsfähig. Somit sei nur die Nebenleistung im Zusammenhang mit der USt grundsätzlich als BA abzugsfähig. Da es jedoch im Streitfall an einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab fehle, sei das Verzögerungsgeld in voller Hohe nicht abzugsfähig.

III. Hinweise für die Praxis

Das Besprechungsurteil ist nicht rechtskräftig. Auf eine Nichtzulassungsbeschw. hat der BFH die Revision zugelassen und hierzu die folgenden Rechtsfragen veröffentlicht:

  • Ist die nachträgliche Beurteilung eines möglichen Vergleichs des Sollbestands mit dem Istbestand davon abhängig, dass aus vorliegenden Unterlagen an keiner Stelle eine nachvollziehbare Dokumentation eines durch Auszahlen ermittelten Istbestandes hervorgeht?
  • Ist ein Kassenbuch in geschlossener, also gebundener Buchform zu führen?
  • Ist die Festschreibung einer Buchführung Voraussetzung für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Buchführung?
  • Ist ein Verzögerungsgeld, das in Zusammenhang mit einer Außenprüfung festgesetzt wird als Betriebsausgabe abziehbar?

Aktuelles aus Heft 4 der EFG (Februar 2026) u.a.

Bodenrichtwert bei abweichender tatsächlicher Nutzung bei der Grundbesitzwertfeststellung

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 8.10.2025 (3 K 3154/22) zum Bodenrichtwert bei abweichender tatsächlicher Nutzung bei der Grundbesitzwertfeststellung entschieden. Der Richter am FG Dr. Marius Schumann kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Entscheidungserheblicher Sachverhalt

Es geht um die Grundbesitzwertfeststellung für Grunderwerbsteuerzwecke auf den 1.7.2021 für ein nur 64 m² großes Grundstück in einem Wohngebiet, welches mit einer kleinen, nicht begehbaren Trafostation bebaut ist. Die Beteiligten stritten um die Frage, ob der vom GAA für baureifes Land und die gebietstypische Nutzungsart W ermittelte BRW der Zone, in der das Grundstück liegt, anzusetzen ist, oder ob ein niedrigerer Wertansatz geboten ist. Einen Verkehrswertnachweis nach § 198 BewG hatte die Klin. nicht vorgelegt.

II. Entscheidung des FG

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es handele sich trotz der geringen Grundstücksgröße um baureifes Land. Das Bewertungsobjekt entspreche auch dem Gebietscharakter des Wohngebiets, weil nach der BauNVO Nebenanlagen der Stromversorgung in einem solchen Gebiet allgemein zulässig seien. Die Klin. könne die individuellen Besonderheiten des Bewertungsobjekts nur im Rahmen von § 198 BewG gelten machen.

III. Folgerungen aus dem Urteil für andere Fallkonstellationen

Bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für das Grundstück dürfte der BRW erst recht unmodifiziert anzusetzen sein. § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BewG lässt die Berücksichtigung der Art der Nutzung bei der Grundsteuerwertfeststellung ausdrücklich nur im (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefall überlagernder Richtwertzonen zu. Umgekehrt hätte die Klin. sich auch im Rahmen der Grundbesitzwertfeststellung für Grunderwerbsteuerzwecke zweifellos auf einen vom GAA ermittelten abweichenden BRW für die Nutzungsart EE bei überlagernden Richtwertzonen berufen können. Geholfen hätte es der Klin. möglicherweise auch, wenn eine Bebauung des Grundstücks mit einem Gebäude (die hiesige Kompaktstation war angesichts ihrer Größe mangels Begehbarkeit nur ein sonstiges Bauwerk) und eine Nutzung wenigstens als Arrondierungsfläche rechtlich ausgeschlossen gewesen wäre. Denn dann wäre der Charakter als baureifes Land (§ 5 Abs. 4 ImmoWertV 2010 bzw. § 3 Abs. 4 ImmoWertV 2021) fraglich gewesen. Ein abweichender Entwicklungszustand wäre im Übrigen sogar beim Grundsteuerwert berücksichtigungsfähig (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG).

Aktuelles aus Heft 3 der EFG (Februar 2026) u.a.

Zur Abziehbarkeit der Kosten einer privaten Vermögensverwaltung

Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 11.7.2024 (4 K 725/21) zur Abziehbarkeit der Kosten einer privaten Vermögensverwaltung entschieden. Der Richter am FG Ralf Gehrke kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung und Rechtslage

Das FG hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Kosten einer privaten Vermögensverwaltung und einer depotführenden Bank gewinnmindernd geltend gemacht werden können oder ob diese Kosten insgesamt als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG unter das Abzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG fallen. Während reine Verwaltungskosten wie z. B. Depotführungsgebühren oder Verwahrentgelte als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dem Abzugsverbot gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG unterfallen, können sog. Transaktionskosten als Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, sich als Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG steuermindernd auswirken (vgl. BMFSchreiben vom 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004 017, BStBl I 2016, 85, Rz. 93). Der Begriff der Transaktionskosten umfasst dabei alle durch den einzelnen Akt der Veräußerung veranlasste Veräußerungskosten, also Provisionen oder Gebühren, die an die den Verkaufsauftrag ausführenden Personen (insbesondere Bank, Broker, Makler, Börse) zu zahlen sind (insbesondere Ordergebühr, Handelsentgelt, Maklercourtage, Börsenplatzentgelt). Sind entsprechende Kosten in einer pauschalen sog. „all-in-fee“-Gebühr enthalten, ist nach der von der FinVerw. geübten Praxis maßgebend, ob im Vermögensverwaltungsvertrag konkret festgehalten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil ist und ob dieser Anteil auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht. Liegt ein entsprechender Ausweis von pauschalen Transaktionskosten vor, ist der Transaktionskostenanteil entweder in seiner tatsächlichen Höhe oder – wenn der Anteil über 50 % der Gesamtgebühr ausgewiesen wird – jedenfalls bis zur Obergrenze von 50 % der Pauschalgebühr in den Verlustverrechnungstopf einstellbar (vgl. die Beispiele im BMF-Schreiben vom 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz. 96).

II. Die Entscheidung des FG

Nach der Entscheidung des FG ist entsprechend der Verwaltungspraxis sowohl bei den von Vermögensverwaltern als auch bei den von Kreditinstituten in Rechnung gestellten Pauschalen maßgebend, ob ein entsprechender Transaktionskostenanteil entweder explizit ausgewiesen ist oder sich zumindest auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen aus der Pauschale herausrechnen lässt. Dabei ist zunächst einmal bei Vermögensberatern festzustellen, ob entsprechende Transaktionskosten begrifflich überhaupt anfallen können. Voraussetzung dafür ist, dass auf Grund der vertraglichen Gestaltung nicht nur eine beratende, sondern auch eine ausführende Tätigkeit bei der Anlage (vergleichbar einem Broker, Makler) stattfindet. Aber auch bei der depotführenden Bank, bei der entsprechende Transaktionskosten anfallen, ist die Feststellung erforderlich, ob und ggf. welche der mit einer Pauschalgebühr in Rechnung gestellten Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wertpapieres als Anschaffungsnebenkosten oder bei der Veräußerung eines Wertpapiers entstanden sind. Neben den einzelvertraglichen Vereinbarungen und den turnusmäßigen Abrechnungen können hierfür AGB, Kosteninformationen zum Wertpapiergeschäft, Preis-Leistungsverzeichnisse etc. herangezogen werden. Ist auch dann kein Transaktionskostenanteil ermittelbar, so verbleibt es bei der Nichtabziehbarkeit dieser Kosten nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG. Denn auch bei Geschäftsbanken sind reine Verwaltungskosten ebenso wenig abziehbar wie bei Vermögensverwaltern. Ein Abzug ohne Nachweis, eine Schätzung bzw. der Abzug fiktiver Transaktionskosten kommt nicht in Betracht.

III. Hinweise für die Praxis

Im Rahmen von Vermögensverwaltungen anfallende anteilige Transaktionskosten, die in einer Pauschalgebühr („all-in-fee“) enthalten sind, müssen nach den vertraglichen Vereinbarungen klar ausgewiesen oder zumindest ermittelbar sein. Bestehende Vermögensverwaltungsverträge sollten daraufhin kontrolliert und ggf. nachgebessert werden. Ist eine Trennung von den laufenden, unabhängig von dem Erwerb oder der Veräußerung eines Wertpapiers anfallenden, laufenden Verwaltungskosten nicht möglich, verbleibt es insgesamt beim Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.

Aktuelles aus Heft 2 der EFG (Januar 2026) u.a.

Untergang von Verlustvorträgen bei Verschmelzung verfassungskonform

Das FG Münster hat mit Urteil vom 29.10.2025 (9 K 1153/21 K,F) zur Verfassungskonformität des Untergangs von Verlustvorträgen bei Verschmelzung entschieden. Der Richter am FG Dr. Peter Haversath kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Streitstand

Die Beteiligten stritten im Besprechungsfall allein über die Vereinbarkeit der Gesetzeslage, wonach Verlustvorträge der untergehenden Gesellschaft bei einer Verschmelzung nicht auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen, mit höherrangigem Recht.

In der Sache war eine Gesellschaft aus dem EU-Ausland Mitunternehmerin einer inländischen Personengesellschaft. Ihr waren aus ihrer Beteiligung Verluste erwachsen. Sie wurde auf ihre im gleichen EU-Staat ansässige Muttergesellschaft verschmolzen. In diesem Zusammenhang rechnete das FA die vorgetragenen Verluste nicht der aufnehmenden Muttergesellschaft zu.

II. Das Besprechungsurteil

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen und den Verlustuntergang für verfassungs- und unionsrechtskonform gehalten.

Verfassungsrechtlich hat es zwar mehrere (Un-)Gleichbehandlungen für möglich erachtet: Eine Gesellschaft, auf die eine Verlust-Gesellschaft verschmolzen werde, stehe schlechter da als eine Gesellschaft, die selbst erlittene Verluste vorträgt. Auch seien die Verluste der untergegangenen Gesellschaft so hoch gewesen, dass sie auf Grund der Mindestbesteuerung vortragsfähige Verluste nicht durch den Ansatz eines Zwischenwertes im Rahmen der auf den Verschmelzungsstichtag zu erstellenden Bilanz unbegrenzt hätten geltend gemacht werden können; dies vermöge einen Nachteil gegenüber einer Gesellschaft mit geringeren Verlustvorträgen begründen. Zuletzt könne es eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem darstellen, dass Personen- und Kapitalgesellschaften im Verschmelzungsfall unterschiedslos behandelt würden. Die Besprechungsentscheidung hat die „etwaigen (Un-)Gleichbehandlungen“ aber für jedenfalls gerechtfertigt gehalten. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass zum einen das Umwandlungssteuerrecht begünstigenden Charakter habe, was dem Gesetzgeber nach der Verfassungs-Rspr. besonders große Gestaltungsfreiheit einräume, und zum anderen damit, dass es keine Umstände gebe, die im Rahmen des Gleichheitssatzes maßstabsverschärfenden Charakter aufweisen. Bei der mithin lediglich gebotenen Willkürprüfung genüge ein sachlicher Grund, der vorliegend im Subjektsteuerprinzip liege.

Mit Blick auf das Unionsrecht hat das FG Münster ausgeführt, es sei schon sehr fraglich, ob angesichts der gleichen Regelungen für In- und Ausländer überhaupt Grundfreiheiten oder ein aus der Fusionsrichtlinie rührendes Recht auf Gleichbehandlung berührt seien. Jedenfalls aber sei im Streitfall, in dem es stille Reserven gegeben habe, die für die Verlustnutzung hätten fruchtbar gemacht werden können, keine Beeinträchtigung jedenfalls gerechtfertigt.

III. Fazit und Ausblick

Die Besprechungsentscheidung schließt insbesondere an die Entscheidung des Großen Senats des BFH an, wonach der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann (BFH-Beschluss vom 17.12.2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608). Der BFH hat dies damit begründet, dass die Vererblichkeit von Verlustvorträgen zur Abziehbarkeit von Drittaufwand führe und damit in Widerspruch zum Prinzip der Besteuerung des Erben nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit trete. Diesen Gedanken aufgreifend hat die Besprechungsentscheidung es für „folgerichtig“ angesehen, dass der Gesetzgeber im UmwStG Verlustvorträge im Rahmen der (auch im Fall der Erbschaft eintretenden) Gesamtrechtsnachfolge vom Übergang auf den Rechtsnachfolger ausgenommen hat. Das FG hat die Revision zugelassen.

Aktuelles aus Heft 1 der EFG (Januar 2026) u.a.

Unmittelbare Verwendung eines Riester-Guthabens in Herstellungsfällen

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 2.9.2025 (15 K 15101/24) zur unmittelbaren Verwendung eines Riester-Guthabens in Herstellungsfällen entschieden. Die Richterin am FG Dr. Ulrike Hoffsümmer kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Sachverhalt

Die Klin beantragte im Oktober 2021 die Entnahme geförderten Altersvorsorgevermögens aus ihrem Riester-Bausparvertrag. Dabei gab sie an, dass sie ab voraussichtlich Oktober 2023 ein neu hergestelltes Haus selbst nutzen werde. Sie habe einen Bauträgervertrag geschlossen, in dem sich der Bauträger zu einer Fertigstellung spätestens am 30.12.2023 verpflichtet habe.

Im November 2021 erließ die Bekl. einen antragsgemäßen Gestattungsbescheid nach § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG, in dem sie der Klin. mitteilte, bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 vorliegen könne. Die Auszahlung aus dem Riester-Bausparvertrag erfolgte im November 2021. Das Geld wurde zeitnah für die Zahlung von Herstellungskosten der in Bau befindlichen Immobilie verwendet.

Auf eine Anfrage aus September 2023 teilte die Klin. der Bekl. mit, dass das Objekt noch nicht fertiggestellt sei und dass sie Nachweise über die Aufnahme der Selbstnutzung voraussichtlich im Januar 2024 einreichen werde. Mit Bescheid vom 21.2.2024 erließ die Bekl. einen Rückforderungsbescheid nach § 94 Abs. 2 EStG. Es liege eine schädliche Verwendung des ausgezahlten Betrags vor, weil die Selbstnutzung nicht innerhalb von zwölf Monaten und damit nicht unmittelbar aufgenommen worden sei.

II. Rechtslage

Die staatliche Riester-Förderung kann durch das sog. „Wohn-Riester“ u.a. auch für den Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie in Anspruch genommen werden. Gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a EStG oder nach §§ 79 ff. EStG geförderte Kapital, den sog. Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, bis zum Beginn der Auszahlungsphase unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ganz oder teilweise unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden. Begünstigte Objekte sind dabei insbesondere im Inland belegene selbstgenutzte Wohnungen.

Bislang ist nicht höchstrichterlich geklärt, wann in Herstellungsfällen eine unmittelbare Verwendung i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gegeben ist. Das BFH-Urteil vom 16.2.2022 X R 26/20 (BStBl II 2022, 611) betraf die unmittelbare Verwendung von Riester-Kapital in Fällen der Darlehenstilgung. Die Verwaltung vertritt – ohne zwischen Anschaffung, Herstellung und Darlehenstilgung zu differenzieren – die Auffassung, dass von einer unmittelbaren Verwendung auszugehen sei, wenn innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen und bis zwölf Monate nach Auszahlung des geförderten Altersvorsorgekapitals entsprechende Aufwendungen für eine begünstigte Verwendung entstanden sind (BMF-Schreiben vom 5.10.2023 IV C 3 – S 2015/22/10001 :001, BStBl I 2023, 1726, Rz. 258).

III. Die Entscheidung des FG

Das FG hat der Klage stattgegeben. Die Bekl. sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klin. innerhalb von zwölf Monaten nach Auszahlung des geförderten Altersvorsorgekapitals die Wohnung hätte beziehen müssen. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beziehe sich nicht nur auf das Tätigen von Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung, sondern auch darauf, dass es sich um eine selbstgenutzte Wohnung i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG handele. Dabei müsse das Förderobjekt nicht innerhalb einer starren Zeitgrenze fertiggestellt werden. Das Unmittelbarkeitserfordernis sei in Herstellungsfällen nicht dahingehend zu verstehen, dass auch die Selbstnutzung i.S. von § 92a Abs. 1 Satz 5 EStG innerhalb eines Zeitrahmens von sechs Monaten vor Antragstellung und zwölf Monaten nach Auszahlung vorliegen müsse.

Nach Auffassung des Gerichts müsse in Herstellungsfällen die Absicht des Zulageberechtigten, nach planmäßigem Bau die Nutzung aufzunehmen, fortbestehen und sich in objektiven Umständen manifestieren. Erfolge eine Herstellung in angemessener Zeit und werde das Objekt nach Fertigstellung vom Berechtigten selbstgenutzt, sei von einer von Anfang an bestehenden Selbstnutzungsabsicht auszugehen. Zur Begründung hat das Gericht Vergleiche zur steuerlichen Behandlung von Fällen, in denen sich eine beabsichtigte Nutzung einer Immobilie verzögert, im Bereich der Erbschaftsteuer (§ 13 ErbStG) sowie zu früheren Regelungen zur staatlichen Wohnförderung (§ 10e und § 10i EStG a.F.) angestellt.

IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Die Entscheidung befasst sich mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmales „unmittelbare“ Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags für die Herstellung einer Wohnung. Dabei hat das Gericht herausgestellt, dass berücksichtigt werden müsse, dass es in Herstellungsfällen zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann, auf die der Berechtigte keinen Einfluss hat.

Mit überzeugenden Gründen hat das Gericht entschieden, dass die Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags für die Herstellung von Wohneigentum nicht nur die zeitnahe Verwendung des ausgezahlten Kapitals zur Bezahlung der Herstellungskosten voraussetzt, sondern auch die tatsächliche Selbstnutzung der hergestellten Wohnung nach ihrer Fertigstellung. Der Auffassung des Gerichts, dass der Berechtigte die begünstigte Wohnung nicht innerhalb einer starren Zeitgrenze nach Kapitalauszahlung beziehen muss, ist zuzustimmen. Das Gesetz enthält keine solche zeitliche Vorgabe.

V. Hinweise für die Praxis

Für Herstellungsfälle, in denen ein Riester-Vertrag in die Finanzierung eingebunden werden soll, hat die Entscheidung erhebliche Bedeutung. Banken und Bausparkassen verlangen bei Immobilienfinanzierungen regelmäßig, dass Eigenkapital (und damit auch das zuvor in einem Riester-Vertrag angesammelte Kapital) zu Beginn der Bauphase eingesetzt wird. Vor diesem Hintergrund dürfte es der Normalfall sein, dass zwischen der Auszahlung und der Fertigstellung des Objekts ein längerer Zeitraum liegt. Ein Überschreiten der von der Bekl. angenommenen Jahresfrist zwischen Kapitalauszahlung und Einzug in die fertiggestellte Wohnung, zu der es v.a. bei ungeplanten Bauverzögerungen leicht kommen kann, würde in einer Vielzahl von Fällen zu einer Rückforderung und damit zu einer nachträglichen Versagung der staatlichen Förderung führen.

Soweit ersichtlich wurde die vom FG zugelassene Revision nicht eingelegt. Mit einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, wann der Einzug in Herstellungsfällen erfolgen muss, ist daher vorerst nicht zu rechnen. Die Verwaltung wird folglich an ihrer im BMF-Schreiben vom 5.10.2023 IV C 3 – S 2015/22/10001 :001 (BStBl I 2023, 1726, Rz. 258) geäußerten Auffassung festhalten und weiterhin fordern wird, dass zwischen Kapitalauszahlung und Bezug der hergestellten Wohnung nicht mehr als zwölf Monate vergehen.

Betroffene können sich in ähnlich gelagerten Fällen in Einspruchs- und Klageverfahren auf die für sie günstige Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg berufen. Sie werden dann aber ggf. darlegen und auch nachweisen müssen, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug nicht früher möglich war und sie diese Gründe nicht zu vertreten haben.

Aktuelles aus Heft 24 der EFG (Dezember 2025) u.a.

Keine Rückwirkung des neuen Forschungszulagengesetzes

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 14.3.2025 (5 K 2302/24) zur Rückwirkung des neuen Forschungszulagengesetzes entschieden. Der Richter am FG Dr. Michael Hennigfeld kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Streitig war die Höhe der festzusetzenden Forschungszulagen nach dem FZulG. Die Klägerin ist eine GmbH und ein kleines Unternehmen i.S. des Anlage 1 der AGVO. 2023 stellte die Klägerin Anträge auf Forschungszulagen für die Wj. 2021 und 2022, die 2023 antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung beschieden wurden, wobei jeweils 25 % der BMG in Ansatz gebracht wurden. Am 17.5.2024 beantragte die Klägerin entsprechend der Neufassung des § 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG durch das Wachstumschancengesetz vom 28.3.2024 eine Änderung der Bescheide unter Berücksichtigung einer BMG von jeweils 35 %. Der Gesetzgeber habe mit dem Wachstumschancengesetz die Forschungszulage entsprechend erhöht. Dem folgte das Finanzamt nicht. Hiergegen richtete sich die Klage. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die erhöhte Forschungszulage in allen bei Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes offenen Fällen zu gewähren sei.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG hat die Klage abgewiesen. Durch das WaChaG vom 28.3.2024 sei § 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG dahingehend ergänzt worden, dass KMU auf Antrag eine Forschungszulage i.H.v. 35 % der BMG erhalten könnten. Aus einer Gesamtschau des Förderverfahrens und der Normen ergebe sich, dass Forschungszulagen für Sachverhalte in der Vergangenheit gewährt würden und die nachträgliche Erhöhung des Bemessungssatzes nur für nach dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes entstandene förderfähige Aufwendungen gelten könne. Dass die Neuregelung auch für bereits verwirklichte Sachverhalte und in allen offenen Fällen gelten solle, dafür gebe es weder im Wortlaut des Gesetzes noch in der amtlichen Begründung einen Hinweis. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Mitnahmeeffekte gerade habe vermeiden wollen und nur künftige Forschungsaufwendungen habe gesondert fördern wollen. Ansonsten gäbe es ohne sachlichen Grund eine nicht gerechtfertigte Vergünstigung derjenigen Unternehmen, deren Veranlagungen noch offen gewesen seien. Hierfür hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft.

III. Hinweise für die Praxis

Das FG hat die Revision zugelassen. In der Literatur wird zur zeitlichen Anwendbarkeit der Neuregelung die gegenteilige Auffassung vertreten. Da es hinsichtlich des erhöhten Förderersatzes an einer konkreten Anwendungsregelung fehle, spreche vieles dafür, dass die Neuregelung in alle noch offenen Fällen anzuwenden sei. Hierfür spreche als Gegenbeispiel § 4 Abs. 2 FördG (Bergan/Lätsch, DStR 2024, 705, 724; Korn, kösdi 2024, 23841, 23853). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH im Rahmen eines Revisionsverfahrens Gelegenheit bekommt, die Streitfrage höchstrichterlich zu klären. Dem FG ist im Besprechungsfall allerdings zuzugeben, dass die in der Lit. vertretene Auffassung eine sachlich nicht begründbare Besserstellung solcher Unternehmen zur Folge hätte, deren Veranlagungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WaChaG noch offen waren, ohne dass dies unter Berücksichtigung des Förderzieles in irgendeiner Weise begründbar wäre.

Aktuelles aus Heft 23 der EFG (Dezember 2025) u.a.

Grenzgänger – Berechnung der schädlichen Tage bei Dienstreisen

Das FG des Saarlandes hat mit Urteil vom 10.4.2025 (2 K 1149/21) zur Berechnung der schädlichen Tage bei Dienstreisen von Grenzgängern entschieden. Die Präsidentin des FG Dr. Anke Morsch kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Streitig war, ob die Arbeitnehmer der Klin. Grenzgänger i. S. des DBA-Frankreich waren. Dabei ging es insbesondere um die Berechnung der schädlichen Nichtrückkehrtage bei Dienstreisen in einen Drittstaat.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Das FG konnte dahinstehen lassen, ob § 7 Abs. 5 KonsVerFRAV, wonach bei mehrtägigen Dienstreisen die Tage der Hinreise sowie der Rückreise stets zu den Nichtrückkehrtagen gehören (§ 7 Abs. 3 KonsVerFRAV), der als Arbeitstage die vertraglich vereinbarten Arbeitstage sowie alle weiteren Tage, an denen der Arbeitnehmer (darüber hinaus) seine Tätigkeit ausübt, definiert, einschränkt. Offenbleiben konnte auch, ob der Senat an die Regelung in § 7 Abs. 5 KonsVerFRAV gebunden wäre. Die Hin- und Rückreisen zu den mehrtägigen Dienstreisen der genannten Arbeitnehmer führten nämlich bereits deshalb zu Nichtrückkehrtagen, weil die Arbeitnehmer sämtliche Reisetage, auch soweit sie auf ein Wochenende entfielen, im Zeiterfassungssystem erfasst haben und ihnen im Umfang der erfassten Zeitkontingente Freizeitausgleich zustand. Dies gilt auch dann, wenn die Reisezeit nach den arbeitsvertraglichen Regelungen nicht in vollem Umfang als Zeitkontingent erfasst wird.

Mit dem Begriff der „unselbständigen Arbeit“ in Art. 15 OECD-MA und mit dem – in diesem Kontext gleichbedeutenden (Schwenke in Wassermeyer, DBA, Art. 15 OECD-MA Rz. 53) – Begriff der „nichtselbständigen Arbeit“ in Art. 13 DBA-Frankreich ist nicht nur die in physischer Präsenz ausgeübte „originäre Arbeit“ gemeint. Eine solche Einschränkung lässt sich auch dem von der Klin. zitierten Wortlaut der Musterkommentierung zu Art. 15 OECD-MA nicht entnehmen. Die Formulierung „the activities for which the employment income is paid“ in § 1 der Musterkommentierung zu Art. 15 des OECD-MA (abgedruckt in Wassermeyer, DBA, Art. 15 OECD-MA) bestätigt vielmehr umgekehrt, dass auch im abkommensrechtlichen Kontext zu den „Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit“ in Art. 13 DBA-Frankreich die Vergütung des Arbeitgebers für Reisezeit gehört. Der Vergütung steht die Erfassung der Reisezeit im Zeiterfassungssystem mit der Möglichkeit des Freizeitausgleichs gleich.

III. Hinweise für die Praxis

Die Berechnung der schädlichen Tage bei Dienstreisen gehört im Zusammenhang mit Grenzgängerregelungen zu den wiederkehrenden Problemen. Das FG hat die Revision zugelassen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Verfahren auch geführt wurde. Die Frage, ob und in welchen Fällen Reisetage an einem Wochenende als Nichtrückkehrtage i. S. des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich gelten, ist damit nach wie vor höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Aktuelles aus Heft 22 der EFG (November 2025) u.a.

Überlagernde Richtwertzonen bei der Grundsteuerwertfeststellung

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10.9.2025 (3 K 3109/24) zu überlagernden Richtwertzonen bei der Grundsteuerwertfeststellung entschieden. Der Richter am FG Dr. Marius Schumann kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Entscheidungserheblicher Sachverhalt

Es geht um die Grundsteuerwertfeststellung für ein Grundstück, welches in deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen belegen ist. Eine Zone ist für den Entwicklungszustand baureifes Land und die Nutzungsart W – Wohnbaufläche vorgesehen, die andere Zone (mit einem erheblich niedrigeren Bodenrichtwert) für den Entwicklungszustand sonstige Flächen und die Nutzungsart S-WO – Sonderbaufläche – Wochenendhäuser. Das Bewertungsobjekt ist mit einem (legal errichteten) Einfamilienhaus bebaut, welches (ebenfalls legal) ganzjährig zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Weil der Bekl. eine Teil-Einspruchsentscheidung erlassen hat, war die Frage der Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts nicht Entscheidungsgegenstand des Besprechungsurteils.

II. Die Entscheidung des Gerichts

Die Kernfrage war zunächst, welcher Bodenrichtwert heranzuziehen war. Das FG hat das Bewertungsobjekt sowohl dem Entwicklungszustand baureifes Land als auch der Nutzungsart Wohnbaufläche zugeordnet, so dass der höhere der beiden in Betracht kommenden Bodenrichtwerte heranzuziehen war. Dabei hat das FG jeweils auf die legal vorhandene Bebauung und die legal praktizierte tatsächliche Nutzung abgestellt. Unmaßgeblich war nach Auffassung des FG, ob

  • ein Neubau nach einem gedachten Abriss zulässig wäre,
  • das Grundstück bauplanungsrechtlich im Außenbereich liegt,
  • das Grundstück in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist,
  • Tiefbaumaßnahmen zulässig sind,
  • die Zuwegung über befestigte oder unbefestigte Wege verläuft,
  • es einen Kanalisationsanschluss oder nur eine Abwasserentsorgung über Sammelgruben gibt,
  • der Eigentumserwerb der Kl. auf dem SachenRBerG beruhte,
  • sich das Objekt mitten in der früheren Kleingartenanlage
  • oder an ihrem Rand befindet,
  • andere Häuser der Umgebung bloße Wochenendhäuser sind.

Für die Praxis interessant sind auch die Ausführungen zu der Frage, wie die Restnutzungsdauer im Falle von Kernsanierungen (§ 253 Abs. 2 Satz 4 BewG) zu bestimmen ist. Hier hat das FG sich der Verwaltungsauffassung (Abschn. 253.1 Abs. 3 AEBewGrSt) angeschlossen, wonach vom Jahr der Kernsanierung als neuem maßgeblichen Baujahr auszugehen und die Restnutzungsdauer im Jahr der Kernsanierung aus Vereinfachungsgründen im Wege einer sachgerechten Schätzung (§ 162 AO) auf 90 % der typisierten Gesamtnutzungsdauer zu bemessen ist.

III. Weiterführende Hinweise

Da unterschiedliche Entwicklungszustände nicht nur in Fällen überlagernder Bodenrichtwertzonen (ausdrücklich im Gesetz nur hinsichtlich unterschiedlicher Nutzungsarten geregelt, § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BewG), sondern auch bei Vorliegen nur einer räumlich einschlägigen Bodenrichtwertzone berücksichtigungsfähig sind (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG), ist damit zu rechnen, dass hier in zukünftigen finanzgerichtlichen Verfahren noch öfter die Musik spielen wird. Wenn ein Zonen-Bodenrichtwert nur für baureifes Land ermittelt worden ist, das Bewertungsobjekt aber einen abweichenden Entwicklungszustand aufweist, ist der Weg zu einer (regelmäßig zu einem niedrigeren Wert führenden) Ableitung nach § 247 Abs. 3 BewG eröffnet (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2025 11 V 2128/24 A (BG), EFG 2025, 499; FG Düsseldorf, Urteil vom 22.5.2025 11 K 2040/24 Gr, BG, juris). Hier bedarf es u. U. einer vertieften Auseinandersetzung mit den Vorgaben von § 3 ImmoWertV.

Aktuelles aus Heft 21 der EFG (November 2025) u.a.

Rückwirkender Wegfall der Gemeinnützigkeit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Vermögensbindung

Das FG Münster hat mit Urteil vom 29.11.2023 (13 K 1127/22 K) zum rückwirkenden Wegfall der Gemeinnützigkeit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Vermögensbindung entschieden. Der Richter am FG Dr. Ingo Oellerich kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemaufriss

Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG setzt nicht nur eine ordnungsgemäße Satzung, sondern insbesondere auch eine ordnungsgemäße Geschäftsführung voraus, durch die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Auch wenn eine Stiftung zunächst ihre gemeinnützigen Zwecke verwirklicht, können sich Probleme ergeben, wenn sie von Todes wegen gegründet worden ist und das bei Gründung übertragene Vermögen mit einem Vermächtnis beschwert ist, das die Stiftung zu einer unabsehbar langdauernden fixen Rentenzahlung verpflichtet. Wird nicht bereits bei der Gründung dadurch Vorsorge getroffen, dass das Vermächtnis der Höhe nach beschränkt wird, kann sich bei einer schlechten Entwicklung der Stiftungserträge die Gefahr ergeben, dass die Stiftung nicht mehr in der Lage ist, einerseits ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen und andererseits die Rente zu zahlen. Zahlt die Stiftung weiterhin die Rente und kann daneben voraussichtlich dauerhaft die gemeinnützigen Ziele nicht mehr verfolgen, stellt sich die Frage nach den Auswirkungen für die Gemeinnützigkeit, da die Stiftung im Ergebnis nur noch allein privatnützigen Interessen, nämlich der Unterhaltung des Rentenberechtigten dient.

In dem Fall der Besprechungsentscheidung kam noch hinzu, dass die Bezirksregierung die Stiftung aufgelöst hatte, weil diese ihre Stiftungszwecke voraussichtlich dauernd und nachhaltig nicht mehr erfüllen konnte, und auch anschließend der Liquidator das Stiftungsvermögen nicht an den gemeinnützigen Y e. V. auskehrte, weil er meinte, noch die Rentenverpflichtung bis zum Tod der DZ erfüllen zu müssen. Dies führte aber prognostisch zu einem vollständigen Verzehr des Stiftungsvermögens bis 2037 allein auf Grund von Rentenzahlungen. Das war Anlass für das FA, gem. § 61 Abs. 3 AO zehn Jahre rückwirkend Körperschaftsteuerbescheide zu erlassen, weil der Grundsatz der Vermögensbindung verletzt worden sei.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG Münster stützte im Ergebnis die Rechtsauffassung des FA. Zwar sah auch das FG, dass zunächst einmal das Vermögen bereits vor Errichtung der Stiftung nur mit einem Vermächtnis belastet worden war und damit allein das belastete Vermögen in das Stiftungsvermögen gelangt war. Es stieß sich aber im Ergebnis daran, dass durch das Vermächtnis eine Rentenverpflichtung begründet worden war, die lebenslang bis zum Tod der Berechtigten bestand und keinerlei Sicherungen eingezogen worden waren, um zu garantieren, dass das Stiftungsvermögen im ungünstigen Fall nicht allein dazu dienen würde, das individualnützige Vermächtnis zu erfüllen. Aber nicht nur das: Im Streitfall kam hinzu, dass die Klin. nicht einmal fünf Jahre nach ihrer Auflösung das Stiftungsvermögen an die in diesem Fall begünstigte Körperschaft, einen gemeinnützigen Verein, auskehren wollte, weil das Vermächtnis erfüllt werden sollte.

III. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Das FG hatte keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen. Dies ist erst durch BFH-Beschluss vom 30.7.2025 V B 3/24 (n. v.) geschehen; die Revision wird unter dem Az. V R 27/25 geführt. Der BFH führte aus, die Revision werde zur Klärung der Rechtsfragen zugelassen, ob (1) die Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft und der Eintritt in die Liquidation bereits für sich genommen zum Verlust der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG führen sowie ob (2) im Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gem. § 61 Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 2 AO mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Auflösung oder Aufhebung entstanden sind.

Es überrascht, welche Rechtsfragen der BFH angesichts des konkreten Einzelfalls meint klären zu müssen. Das FG Münster hat nämlich keinesfalls entschieden, dass allein die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung bereits das Ereignis war, das zu einem rückwirkenden Erlass von Körperschaftsteuerbescheiden für die vergangenen zehn Jahre geführt hat. Vielmehr betont das FG ausdrücklich die Kumulation der verschiedenen Schwierigkeiten, die im konkreten Fall zusammentrafen: Zunächst einmal vermachten die Eheleute Z ihrer Tochter eine monatlich fortlaufende Rentenverpflichtung, die weder zeitlich noch hinsichtlich der Höhe limitiert war, sondern im Gegenteil lebenslang zu erfüllen war. Und dies sollte auch dann noch gelten, wenn sich die Ertragslage zu Lasten der Stiftung so verfestigt hätte, dass zur Erfüllung der Rente nicht nur sämtliche Erträge verwendet, sondern auch der Vermögensstamm angegriffen werden musste. Entscheidend kam aber hinzu, dass die Stiftung deshalb nicht nur von der Bezirksregierung aufgelöst wurde, sondern sich der Liquidator auch nicht in der Lage sah, das Stiftungsvermögen an den gemeinnützigen e. V. auszukehren, um jedenfalls insoweit zu einer gemeinnützigen Mittelverwendung zurückzukehren. Prognostisch drohte vielmehr bei einem ungehinderten Fortgang allein für die Erfüllung der Rentenverpflichtung das Stiftungsvermögen bis 2037 aufgezehrt zu werden. Der bei Auflösung als Anfallsberechtigter vorgesehener Y e.V. hätte daher nach dem eigenen Vortrag des Liquidators voraussichtlich nichts erhalten.

Wenn man den Schluss des FG mitgeht, dass in diesem konkreten (und wohl auch speziell gelagerten) Fall ein Verstoß gegen den Grundsatz der Vermögensbindung vorliegt, ist der rückwirkende Erlass von Körperschaftsteuerbescheiden für die vergangenen zehn Jahre zwangsläufig. Das sieht § 61 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 63 Abs. 2 AO ausdrücklich so vor.

Aktuelles aus Heft 20 der EFG (Oktober 2025) u.a.

Einheitliches Vertragswerk; Herabsetzung der Gegenleistung nach insolvenzbedingter Kündigung des Bauvertrages und Auswechslung des Bauunternehmers

Das FG München hat mit Urteil vom 21.5.2025 (4 K 895/23) zur Herabsetzung der Gegenleistung nach insolvenzbedingter Kündigung des Bauvertrages und Auswechslung des Bauunternehmers entschieden. Der Richter am FG Dr. Daniel Aschenbrenner kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Sachverhalt

Der Senat hatte im Streitfall zu entscheiden, ob eine Herabsetzung nach § 16 Abs. 3 GrEStG vorliegt, wenn die Kl. im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks zwar den Bauvertrag kundigen, im Ergebnis aber unverändert an dem vereinbarten einheitlichen Vertragswerk festhalten und das Grundstuck entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung in bebautem Zustand erhalten.

II. Entscheidung des FG

Zwar ist durch den BFH geklärt, dass eine Herabsetzung der Gegenleistung nach § 16 Abs. 3 GrEStG vorliegen kann, wenn ein Bauerrichtungsvertrag nach nur teilweiser Erfüllung aufgehoben bzw. gekündigt wird (BFH-Urteil vom 10.8.1994 II R 29/91, BFH/NV 1995, 260). Die Rechtsfolge des § 16 Abs. 3 GrEStG tritt aber nur ein, wenn der Erwerber auf Grund der Aufhebung des Gebäudeerrichtungsvertrags in seiner Entscheidung über die Vergabe der zur Fertigstellung des Gebäudes noch notwendigen Bauleistungen wieder völlig frei geworden ist (BFH-Urteil vom 10.8.1994 II R 29/91, BFH/NV 1995, 260). Eine Aufhebung der Bindung des Erwerbers kann im Fall einer Insolvenz der auf der Veräußererseite auftretenden Personen eintreten (dazu z.B. BFH-Urteil vom 14.3.1990 II R 169/87, BFH/NV 1991, 263). Eine Aufhebung der Bindung des Erwerbers tritt jedoch dann nicht ein, wenn mit der Auswechslung der Person des Bauunternehmers der Erwerber seiner Bindung an das ihm unterbreitete einheitliche und als solches angenommene Angebot Rechnung tragt, dieses von vornherein die Vergabe des Bauauftrags durch den Erwerber selbst vorgesehen hat und der Erwerber durch die Erteilung des Bauauftrags an einen anderen Bauunternehmer dem entsprochen und in Fortführung des von ihm einheitlich angenommenen Angebots gehandelt hat (BFH-Urteil vom 31.3.2004 II R 62/01, juris).

Nach Auffassung des Senats liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Herabsetzung nicht vor. Zwar wurden die Kl. durch die Kündigung des Bauvertrages zivilrechtlich in der Wahl des Bauunternehmers wieder frei. Nach Ansicht des Senats kommt es jedoch zusätzlich darauf an, dass sich der Erwerber auch in tatsächlicher Hinsicht (faktisch) von dem einheitlichen Vertragswerk gelost hat. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Veräußererseite den neuen Bauunternehmer ausgesucht, dessen Angebot an den Erwerber ausgehandelt, dafür Sorge getragen hat, dass für die Erwerber wegen der Auswechslung des Bauunternehmers keine Nachteile entstehen, insbesondere, dass sich der Gesamtpreis für Grundstuck samt Gebäude nicht erhöht und die Erwerber dieses Angebot im Wesentlichen unverändert angenommen haben. Die Erwerber handelten daher in Fortführung des von ihm ursprünglich einheitlich angenommenen Angebots.

III. Bewertung und Ausblick

Die Revision wurde zugelassen, da bislang durch den BFH nicht unmittelbar geklärt ist, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung nach § 16 Abs. 3 GrEStG erfüllt sind, wenn durch die Erwerb im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks lediglich die zivilrechtliche Bindung an den Bauvertrag wegfallt, der Erwerb des Grundstücks in bebautem Zustand durch Auswechslung des Bauunternehmens dadurch aber nicht verändert wird. Angesichts der Zunahme an Insolvenzen von Bauunternehmen infolge der Zinswende und der Baupreisinflation seit dem Jahr 2022 durfte der Entscheidung zunehmende Praxisrelevanz zukommen.

Aktuelles aus Heft 19 der EFG (Oktober 2025) u.a.

Steuerliche Behandlung der Rückzahlung einer Corona-Soforthilfe bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 13.2.2024 (12 K 20/24) zur steuerlichen Behandlung der Rückzahlung einer Corona-Soforthilfe bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entschieden. Die Vorsitzende Richterin am FG Prof. Dr. Susanne Tiedchen kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Sachverhalt

Der Kl., der als Soloselbstständiger seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, erhielt im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe, die er als Betriebseinnahme versteuerte, die er aber im Jahr 2023 zum größten Teil zurückzahlen musste.

II. Rechtsauffassungen

Der Kl. war der Auffassung, dass die Corona-Soforthilfe, die „unter dem Vorbehalt der Rückzahlung“ gewährt worden sei, ein Darlehen und keine Betriebseinnahme darstelle. Zudem führte er die Änderungsmöglichkeit des angefochtenen Bescheides gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ins Feld. Der Bekl. hingegen verwies auf das für die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG geltende Zu- und Abflussprinzip.

III. Die Entscheidung des FG

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es sah in der Corona-Soforthilfe, die unstreitig im Streitjahr zugeflossen war, eine Betriebseinnahme, da sie durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst war und die Leistungsfähigkeit des Kl. erhöht hatte. Der Annahme eines Darlehens stand aus der Sicht des FG entgegen, dass die Rückzahlungsverpflichtung nicht von vorneherein feststand, sondern von Umständen abhing, auf die der Leistende keinen Einfluss hatte.

Das FG sah die Rückforderung der Corona-Soforthilfe auch nicht als ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO an, sondern als ein neues Ereignis, das sich steuerlich im Jahr der Rückzahlung auswirkte.

Schließlich verneinte das FG auch eine Steuerfreiheit der Corona-Soforthilfe nach § 3 Nr. 2 Buchst. d oder § 3 Nr. 11 EStG.

IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Es überrascht, dass ein Fall wie der hier zu entscheidende offenbar noch nie Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens war. Das FG hatte hier also Neuland zu betreten. Das Ergebnis liegt auf der Linie der FinVerw. (vgl. Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 8.3.2022 S 2137-206-St221/St224; FinMin. Schleswig-Holstein, Kurzinfo vom 18.10.2021 VI 304-S 2137-347, ESt-Kurzinformation 2021/23, jeweils unter 3.) und erscheint auch überzeugend. Die Annahme eines Darlehens ist ausgesprochen fernliegend, und auch die Erwägung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) oder nach § 3 Nr. 11 EStG (Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern) dürften nur äußerst vorsorglich angesprochen worden sein.

Ernsthaft zu erwägen ist allenfalls die Frage der Rückwirkung der Rückforderung der Corona-Soforthilfe i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Vorschrift soll die Wirkung der Abschnittsbesteuerung kompensieren. Als rückwirkende Ereignisse werden demgemäß solche Ereignisse angesehen, die ohne die rückwirkende Berücksichtigung wirtschaftlich leerliefen oder sich aus rechtstechnischen Gründen gar nicht auswirkten (Rüsken in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, Rz. 65). Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn die Rückzahlungsverpflichtung kann und wird im Jahr der Rückzahlung steuerlich berücksichtigt werden.

V. Hinweise für die Praxis

Auf die Nichtzulassungsbeschw. des Kl. hat der BFH die Revision zugelassen (Az. des BFH: VIII R 4/25). Das erscheint angesichts des Umstands, dass Fälle wie der hier zu entscheidende häufiger vorkommen dürften, nachvollziehbar.

ISSN: 0421-2991

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare
Erscheinungsform: Print

Die Herausgeber

Herausgegeben unter Mitwirkung der Richter an den Finanzgerichten in der Bundesrepublik Deutschland.

Redaktion

Christian Wolsztynski
Harald Junker

Leseprobe

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Inhalt EFG 6/2026

Abgabenordnung

  • Fristverlängerung für die eigene Einkommensteuererklärung eines Steuerberaters – zulässige Klageart, Niedersächsisches FG, Urteil vom 2025-12-10, 3 K 203/25, S. 361

Bewertungsrecht

  • Realisierbare Geschossflächenzahl und Wertminderung auf Grund von Baumängeln und Bauschäden bei Verkehrswertgutachten, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2025-10-08, 3 K 3093/24, S. 363
  • Zur Zulässigkeit eines Marktanpassungsabschlags in einem Sachverständigengutachten nach § 198 BewG bei der Grundbesitzbewertung, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2025-12-03, 3 K 14165/24, S. 369

Doppelbesteuerungsabkommen/Einkommensteuer

  • Besteuerung der Überstundenvergütungen von luxemburgischen Arbeitnehmern in Deutschland, FG des Saarlandes, Beschluss vom 2025-10-30, 1 V 1165/25, S. 372

Einkommensteuer

  • Voraussetzungen für eine Steuerfreistellung von außerordentlichen Erträgen als Sanierungserträge nach § 3a EStG, FG Köln, Urteil vom 2025-11-04, 12 K 1413/25, S. 376
  • Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Betriebsausgaben, FG Münster, Urteil vom 2025-04-02, 6 K 1743/24 E, S. 386
  • Rabattfreibetrag in einer Konzernstruktur, Niedersächsisches FG, Urteil vom 2025-12-10, 3 K 78/25, S. 389
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Auflösung einer im Rahmen der Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft gebildeten Kapitalrücklage, FG München, Urteil vom 2024-06-13, 13 K 2535/22, S. 392
  • Abgegoltener Urlaub für mehrere Jahre unterliegt der ermäßigten Besteuerung gem. § 34 Abs. 1 EStG, FG München, Urteil vom 2025-11-27, 10 K 714/25, S. 397

Einkommensteuer/Abgabenordnung

  • Zur Frage, ob vom Arbeitgeber Lohnsteuer in Höhe der Energiepreispauschale zurückgefordert werden kann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 113 EStG im Jahr 2022 nicht erfüllt haben, FG Münster, Urteil vom 2025-12-10, 6 K 1524/25 E, S. 399

Finanzgerichtsordnung

  • Formwirksame Klageerhebung eines Rechtsanwalts in eigener Sache nur durch Nutzung des eigenen beA, Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 2025-09-26, 5 K 56/23, S. 404
  • Anträge und Erklärungen von Steuerberatern an das FG sind zwingend elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg zu übermitteln, FG München, Urteil vom 2025-11-25, 5 K 2420/23, S. 406

Umsatzsteuer

  • Aufrechnungslage in Bauträgerfällen, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2025-05-07, 7 K 11132/22, S. 409
  • Vermietung von Containern zu Lagerzwecken unterliegt der Umsatzbesteuerung, FG Düsseldorf, Urteil vom 2025-10-06, 1 K 1801/21 U, S. 414
  • Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz, FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2024-06-27, 6 K 1073/22, S. 421

Umwandlung/Einkommensteuer

  • Teleologische Reduktion des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UmwStG bei Sperrfristverstößen innerhalb des ersten Zeitjahres, Niedersächsisches FG, Urteil vom 2025-04-02, 9 K 147/22, S. 424

Inhalt EFG 5/2026

Abgabenordnung

  • Zur ordnungsgemäßen Kassenführung bei Einzelaufzeichnungspflicht und zur Frage, ob ein gezahltes Verzögerungsgeld i. S. von § 146 Abs. 2c AO eine BA ist, Niedersächsisches FG, Urteil vom 2023-11-01, 4 K 231/20, S. 298

Abgabenordnung/Umsatzsteuer

  • Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer, Niedersächsisches FG, Urteil vom 2025-08-07, 5 K 160/24, S. 305

Einkommensteuer

  • Privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG nach vorheriger Anwachsung des Anteils eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer GbR, FG München, Urteil vom 2025-06-25, 1 K 459/23, S. 310
  • Freiwillig geleistete Zahlungen an einen Internetblogger als Einnahmen aus selbständiger Arbeit, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2025-06-12, 14 K 14067/24, S. 315

Einkommensteuer/Abgabenordnung

  • Freiwillige Anwohnerzahlungen einer Windkraftanlagenbetreiberin als nichtabzugsfähige BA, FG Münster, Urteil vom 2025-12-01, 1 K 1502/25 F, S. 320

Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen

  • Besteuerungsrecht für in Luxemburg steuerbegünstigte Beteiligungsprämien, FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2025-11-19, 1 K 1498/25, S. 323

Einkommensteuer/Grundgesetz

  • Abzug von typischen Aufwendungen der Eltern für ein Studium ihres Kindes neben der Gewährung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 und § 33a Abs. 2 EStG, FG Düsseldorf, Urteil vom 2025-05-26, 14 K 1459/24 E, S. 327

Erbschaftsteuer

  • Geldschenkung i. H. v. 20 000 € zu Ostern ist kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG, FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2025-12-04, 4 K 1564/24, S. 332
  • Behaltensfrist: Veräußerung setzt den Abschluss des dinglichen Rechtsgeschäfts bzw. den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums voraus, FG Münster, Urteil vom 2025-12-12, 3 K 695/24 Erb, S. 340

Finanzgerichtsordnung

  • Formzwang bei Klage eines Steuerberaters in eigener Sache, FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2025-11-19, 1 K 1800/25, S. 345

Umsatzsteuer/Abgabenordnung

  • Haftung einer Bank nach § 13c UStG bei mehrfacher Globalabtretung, FG Münster, Urteil vom 2025-09-01, 5 K 1145/19 U, S. 349

Inhalt EFG 4/2026

Abgabenordnung

  • Unzulässige Nutzung eines Behördenpostfachs, FG Köln, Urteil vom 03.09.2025, 2 K 2147/23, S. 217

Abgabenordnung/Einkommensteuer

  • Zum groben Verschulden bei verspäteter Geltendmachung von Verlusten aus Aktienverkäufen, FG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2025, 10 K 1274/24 F, S. 221

Bewertungsrecht

  • Bodenrichtwert bei abweichender tatsächlicher Nutzung bei der Grundbesitzwertfeststellung, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2025, 3 K 3154/22, S. 225

Einkommensteuer

  • Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht, Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.05.2025, 9 K 94/23, S. 229
  • Besteuerung von wiederkehrenden Rentenzahlungen aus einem vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossenen, begünstigten Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht nach Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG durch das JStG 2024, Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 07.10.2025, 4 K 151/24, S. 236
  • Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für betrieblich genutzte Räumlichkeiten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit, FG Münster, Urteil vom 28.08.2024, 2 K 1243/20 E, S. 241
  • Urlaubsabgeltungsanspruch als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E, S. 249
  • Hinzurechnung eines Anspruchs auf Kindergeld trotz dessen fehlender Auszahlung bei Nichtvorlage des Festsetzungsbescheides gem. § 31 Satz 5 EStG, FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2025, 13 K 2122/24 E, S. 252
  • Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 16 EStG bei zeitgleicher Veräußerung einer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft, FG Köln, Urteil vom 23.09.2025, 15 K 758/23, S. 255
  • Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft – Verfassungsrechtliche Grenzen der Besteuerung des Veräußerungsgewinns i. S. des § 17 EStG im Geltungsbereich des Steuersenkungsgesetzes vom 23. 10. 2000, FG München, Urteil vom 07.08.2025, 13 K 629/16, S. 260

Einkommensteuer/Abgabenordnung

  • Nachträgliche Berücksichtigung eines Pflege-Pauschbetrages: Pflegegradbescheinigung als Grundlagenbescheid, FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2025, 14 K 1541/24 E, S. 266

Finanzgerichtsordnung

  • Ein Steuerberater ist auch in eigenen Angelegenheiten zur Nutzung des beSt verpflichtet, FG Nürnberg, Urteil vom 20.03.2025, 4 K 404/23, S. 269

Grunderwerbsteuer

  • Zeitlicher Anwendungsbereich der zehnjährigen Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG, FG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2025, 11 K 1987/25 GE, S. 271

Umsatzsteuer

  • Zusammenfassung mehrerer Rechnungen in einer Antragsposition und Erfordernis eines Datensatzformats bei Vorsteuervergütungsanträgen, FG Köln, Beschluss vom 14.05.2025, 2 K 227/23, S. 273
  • Keine zweite Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn erste Berichtigung auf Schätzung beruhte, FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.07.2025, 1 K 326/21, S. 280

Umwandlung/Gewerbesteuer/Einkommensteuer

  • Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf Stiftung, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2025, 5 K 397/24, S. 284