Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen

Welche Bedeutung haben die Entscheidungen der Finanzgerichte?

Die Entscheidungen der Finanzgerichte sind ein Indikator dafür, wie sich die Rechtsprechung im Steuerrecht fortentwickelt. Für Sie kommt es darauf an, alle für die Beratungspraxis wesentlichen Finanzgerichts-Entscheidungen auf dem Radar zu haben, auch aus Haftungsgründen.

Das Konzept der EFG Zeitschrift:

  1. Die Auswahl der Entscheidungen: Die stets aktuellen Entscheidungen der Finanzgerichte sind von einer hochqualifizierten Redaktion aus erster Hand nach ihrer Relevanz für die Beratungspraxis ausgewählt.
  2. Die Aufbereitung der Gerichtsentscheidungen: Ein aussagekräftiger Leitsatz bildet die Quintessenz. Die Entscheidungsgründe konzentrieren sich auf die tragenden Gründe, ergänzt um Zwischenüberschriften.
  3. Die Kommentierung der Entscheidungen: Alle Entscheidungen werden in den EFG-Zeitschriften hochkarätig kommentiert. Es werden weiterführende Anmerkungen vorgenommen sowie Arbeitshilfen in Form von Gestaltungshinweisen und Beispielen aufgeführt. 

Der Zugang zur Online-Datenbank:

Der Zugang zur Online-Datenbank der EFG stellt sämtliche Ausgaben seit dem Jahrgang 1995 digital zur Verfügung. Dazu gehören unter anderem:

  • Volltexte der zitierten Gesetze und Rechtsprechungsquellen
  • uneingeschränkter Zugriff auf die wöchentlichen eNews Steuern
  • E-Mail-Pushdienst und viele weitere Online-Funktionen

Aktuelles aus Heft 14 der EFG (Juli 2026) u.a.

Kurzarbeitergeld als Sonderbetriebsausgabe

Das Sächsische FG hat mit Urteil vom 15.4.2025 (8 K 304/24) zum Kurzarbeitergeld als Sonderbetriebsausgabe entschieden. Der Richter am FG Dipl.-Kaufmann/Dipl.-Volkswirt Dr. Matthias Wackerbeck kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung/Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Bundesagentur für Arbeit an die als Arbeitnehmer der KG tätigen Kommanditisten gezahlte Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zu Einkünften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG gehören und ggf. die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG eingreift.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG hat der Klage stattgegeben. Überließen – wie im Streitfall – die Kommanditisten das von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlte Kurzarbeitergeld ihrer Gesellschaft, erhöhe sich dadurch nicht deren Gewinn, wohl aber erhalte die Gesellschaft dadurch Aufwand ersetzt, den sie zuvor für ihre Gesellschafter getragen habe. Die Zahlungen von der Bundesagentur für Arbeit seien dann aber bei der Ermittlung des Gewinns als Sonderbetriebsausgaben der Kommanditisten abzuziehen. Es handele sich nicht um Zahlungen von dritter Seite zur Förderung der Tätigkeit der Mitunternehmerschaft. § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG finde im Übrigen keine Anwendung im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.

III. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Meines Erachtens liegen in Höhe der Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter vor. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit gerade nicht für die Gesellschaft tätig i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG wird, steht dem nicht entgegen. Insofern gilt m. E. das Gleiche wie bei Aufwandsentschädigungen durch Dritte, die anstelle der/als Ausgleich für die Vergütung an die Gesellschaft oder den Mitunternehmer gezahlt bzw. weitergeleitet werden. Auch diese stellen nach der Rspr. des BFH Sonderbetriebseinnahmen dar, die an die Stelle der von der Gesellschaft gewährten Sondervergütung treten (BFH-Urteil vom 19. 11. 2024 III R 29/23, BFHE 287, 25, BStBl II 2025, 723).

Fraglich ist jedoch, ob nicht – entgegen der Auffassung des FG – die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG eingreift. Nach der zu § 3 Nr. 62 EStG ergangenen Rspr. des BFH, auf die sich der Bekl. beruft und der auch das FG folgt, verliert derjenige, der Sondervergütungen zahlt, kraft ausdrücklicher steuerrechtlicher Vorschrift die Eigenschaft eines fremden Arbeitgebers, mag auch zivilrechtlich und sozialversicherungsrechtlich ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 62 EStG sei aber naturgemäß auf Leistungen zwischen zwei einander fremden Personen, nämlich auf Ausgaben des „Arbeitgebers“ zu Gunsten des „Arbeitnehmers“, beschränkt. Entfalle auf Grund ausdrücklichen Gesetzesbefehls (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) durch Umqualifizierung der Einkunftsart das Begriffspaar „Arbeitgeber-Arbeitnehmer“, so könne § 3 Nr. 62 EStG denkgesetzlich nicht mehr zum Zuge kommen (BFH-Urteil vom 8. 4. 1992 XI R 37/88, BFHE 167, 522, BStBl II 1992, 812). Meines Erachtens ist jedoch fraglich, ob diese zu § 3 Nr. 62 EStG ergangene Rspr. auf § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG übertragen werden kann. Denn § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst Leistungen, die nach dem SGB III gewährt werden (u. a. das Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III), so dass es m. E. zutreffend ist, im Rahmen des § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG ein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsverhältnis genügen zu lassen. Der Entscheidung des FG ist mithin im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zuzustimmen.

IV. Konsequenzen/Hinweise für die Praxis

Auf die Nichtzulassungsbeschw. des Bekl. hat der BFH die Revision zugelassen (Az. des BFH: IV R 17/25). Die Rechtsfrage lautet: „Führen von der Bundesagentur für Arbeit an die als Arbeitnehmer der KG tätigen Kommanditisten gezahlte Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zu Einkünften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, und greift gegebenenfalls die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG ein?“

Aktuelles aus Heft 13 der EFG (Juli 2026) u.a.

Wissenszurechnung bei Kontenleihe zur Betriebsführung

Das FG Münster hat mit Urteil vom 20.3.2026 (12 K 441/24 A) zur Wissenszurechnung bei Kontenleihe zur Betriebsführung entschieden. Der Vorsitzende Richter am FG Dr. Philipp Böwing-Schmalenbrock kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Der Fall betrifft einen Klassiker im Anfechtungsrecht, die sog. Kontoleihe. Hierbei räumt ein Kontoinhaber einem Dritten (dem Schuldner) die Möglichkeit ein, sein Konto für seine, des Schuldners, Zwecke zu verwenden. Diese – vielfach besprochene, für den Kontoinhaber gefährliche (vgl. nur Lutter, EFG 2019, 152; Lutter, EFG 2020, 888) – Konstellation führt aufseiten der Gläubiger des Dritten zu Zugriffshindernissen. Die dem Schuldner zunächst zustehenden Ansprüche gegenüber seinen Gläubigern werden durch die Überweisung erfüllt (Vermögensminderung), während die Erfüllungsbeträge (zunächst) in das Vermögen des Kontoinhabers gelangen; Gleiches gilt für Bar- oder Scheckeinzahlungen auf das Konto. Wenngleich hier, je nach Einzelfall, ein Auskehranspruch des Dritten gegenüber dem Kontoinhaber bestehen kann (Treuhand-Konstellation) – oder dieser ggf. auch sogleich durch Abhebung der Beträge durch den Schuldner selbst erfüllt wird –, liegt auf der Hand, dass die Vollstreckung für die Gläubiger des Dritten erheblich erschwert ist.

Liegt hier – wegen der Treuhand-Konstellation – kein Fall einer unentgeltlichen Zuwendung (§ 4 AnfG) vor, kann die Anfechtung (außerhalb des Insolvenzverfahrens) nur unter den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 3 AnfG) erfolgen. Das wiederum setzt für den Regelfall des Abs. 1 zum einen voraus, dass der Schuldner seine Gläubiger mit zumindest bedingtem Vorsatz benachteiligt, was auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Situation und eingreifenden Beweiserleichterungen regelmäßig schnell feststellbar sein wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.8.2022 VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304). Zum anderen ist aber auch die Kenntnis des anderen Teils (Kontoinhaber/Anfechtungsgegner) von diesem (bedingten) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erforderlich. Der konkrete Kenntnisnachweis – der verfahrensrechtlich dem Anfechtenden obliegt – ist dabei vielfach schwer(er) zu führen. Das gilt v.a. dann, wenn wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses Zeugnisverweigungsrechte bestehen. Vor diesem Hintergrund – und so auch in der Rezensionsentscheidung – wird die Frage virulent, ob dem Anfechtungsgegner die Kenntnis des Schuldners zuzurechnen ist.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG Münster wies die gegen den Duldungsbescheid gerichtete Klage ab, weil es die Anfechtungsvoraussetzungen als erfüllt ansah und keine Ermessensfehler vorlagen. Die letztlich allein problematische Kenntnis der Klin. hinsichtlich des bedingten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, ihres Ehemanns, konnte das FG bei der Klin. selbst zwar nicht mit letzter Gewissheit für den gesamten relevanten Zeitraum der angefochtenen Anweisungen bzw. Einzahlungen feststellen. Allerdings hat das FG der Klin. die Kenntnis des Schuldners in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet, weil sie dem Schuldner ihr Konto zum Zwecke der Betriebsführung uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hatte und dies, wie geplant, nicht kontrolliert hat.

III. Einordnung der Entscheidung und Praxishinweise

Die – vorläufig nicht rechtskräftige – Rezensionsentscheidung schließt hinsichtlich der Kenntniszurechnung im Anfechtungsrecht an die dahingehende BFH-Rspr. an. Im BFH-Urteil vom 23.8.2022 VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) hatte dieser soweit ersichtlich zum ersten Mal im tatbestandlichen Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 AnfG auf eine Kenntniszurechnung bei Ehegatten im Fall einer Kontoleihe zurückgegriffen. Ansonsten ging es – auch in der zivilrechtlichen Rspr. – bislang vordringlich um die Kenntniszurechnung im Rahmen der Rechtsfolgen der Anfechtung (Reichweite des Wertersatzes, § 11 AnfG). Besonderheiten des Streitfalls lagen hier darin, dass die Kontoleihe selbst schon lange Zeit zurücklag und insbesondere nicht erst in Ansehung einer bereits virulenten Gläubigerbenachteiligung erfolgt war sowie dass auch die Betriebsausgaben des Betriebs aus dem Konto gezahlt worden waren, das zudem permanent im Soll geführt war. Das FG hielt diese Umstände nicht für ausschlaggebend. Es besteht aber für die Praxis ein Bedürfnis, Grundlagen und Grenzen der – prima facie sehr weitreichenden – Kenntniszurechnung näher zu konturieren; insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einräumung einer „Vertreterstellung“ in Bezug auf die Kontenführung nicht zwingend gleichbedeutend sein muss mit einer Zurechnung von Kenntnis im Hinblick auf die gesamte Betriebsführung (für die der Schuldner nicht als Vertreter des Anfechtungsgegners anzusehen ist). Vor diesem Hintergrund hatte der BFH auf NZB bereits die Revision gegen das stattgebende Urteil des FG Münster vom 21.11.2023 2 K 2201/20 AO (Rev. eingelegt, Az. des BFH: VII R 28/24) zugelassen, das eine Kenntniszurechnung in casu abgelehnt hatte. Daneben ist zum Themenbereich die Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 8.5.2024 7 K 1991/20 AO (EFG 2024, 1636) anhängig (Az. des BFH: VII R 13/24).

Aktuelles aus Heft 12 der EFG (Juni 2026) u.a.

Zur Abgrenzung von gewerblichen Einkünften und sonstigen Einkünften

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 31.3.2026 (10 K 48/25 E,G) zur Abgrenzung von gewerblichen Einkünften und sonstigen Einkünften entschieden. Der Vorsitzende Richter am FG Dr. Dirk Wüllenkemper kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Sachverhalt

Der Kl., ein Berufsfußballspieler, hatte 2019 einen Vertrag mit einem Sportartikelhersteller abgeschlossen, der ihn mit Sportbekleidung ausrüstete, die er zu tragen hatte, soweit nicht sein Verein oder der DFB das Tragen von Sportbekleidung eines anderen Herstellers verlangte. Daneben erhielt der Kl. vom Sportartikelhersteller Prämien für besondere fußballerische Leistungen. Der Kl. hatte den Sachwert der zur Verfügung gestellten Sportbekleidung und die Prämien als sonstige Einkünfte erklärt. Der Bekl. hingegen sah darin gewerbliche Einkünfte und setzte deshalb auch einen GewSt-Messbetrag fest. Der Kl. schloss sich dieser Einkünftequalifikation an, machte jedoch entsprechend den vom BFH im Urteil vom 12.6.2019 X R 20/17 (BStBl II 2020, 3) aufgestellten Rechtssätzen AfA auf den Einlagewert des kommerzialisierbaren Teils seines Namensrechts i.H.v. 322 031 € geltend. Den Einlagewert hatte er mit einem Betrag von 4 830 471 € ermittelt.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG musste von seinem rechtlichen Standpunkt aus nicht dazu Stellung nehmen, ob die AfA berechtigt war, weil es nach der Auslegung des Vertrags zu dem Ergebnis kam, dass der Kl. nicht gewerbliche, sondern sonstige Einkünfte erzielt hatte. Es entspricht zwar der Rspr. des BFH, dass die wiederholte öffentlich deutlich sichtbare Benutzung von Sportgeräten oder Sportbekleidung durch einen Spitzensportler eine Werbeleistung darstellt und Zahlungen, die er dafür von deren Hersteller erhält, zu gewerblichen Einkünften führen (vgl. BFH-Urteile vom 19.11.1985 VIII R 104/85, BStBl II 1986, 424; vom 19.12.2007 I R 19/06, BStBl II 2010, 398; vom 15.12.2021 X R 19/19, BStBl II 2023, 319). Der Kl. hat jedoch keine Zahlungen für seine Werbetätigkeit für den Sportartikelhersteller erhalten. Das bloße Überlassen der Sportbekleidung für den laut Vertrag persönlichen und professionellen Gebrauch zur Erfüllung der Verpflichtung, diese bei sportlichen Einsätzen zu tragen, stellt kein Entgelt dar, sondern das bloße Überlassen der zur Vertragserfüllung erforderlichen Ausrüstung. Die sportliche Tätigkeit des Kl., für die er im durch Anhang B zum Vertrag geregelten Erfolgsfall Prämien erhielt, stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar.

Die Verpflichtung, für den Sportartikelhersteller durch das Tragen der von diesem überlassenen Sportbekleidung zu werben und der Bezug von Prämien für fußballerische Erfolge standen daher nicht in einem synallagmatischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang, so dass (nur) sonstige Einkünfte vorlagen, weil nur insoweit auch tatsächlich (positive) Einkünfte erzielt wurden. Die gewerbliche Tätigkeit in Gestalt des Tragens der Sportbekleidung mit dem damit für den Hersteller verbundenen Werbeeffekt erfolgte ohne Gewinnerzielungsabsicht, weil der Kl. dafür keine Vergütung i. S. eines über die Arbeitsmittelgestellung hinausgehenden Honorars erhielt.

III. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Das Urteil des FG zeigt, dass Verträge wie der, der im Streitfall zu beurteilen war, eingehender Auslegung und sorgfältiger Analyse des Verhältnisses bedürfen, in dem die jeweils eingegangenen Pflichten zueinander stehen. Als interessant darf man vermerken, dass die daraus folgende Qualifizierung der Einkünfte – soweit ersichtlich – noch nicht Gegenstand veröffentlichter FG- oder BFH-Rspr. war, obwohl anzunehmen ist, dass der Sportartikelhersteller, der den Kl. vertraglich an sich gebunden hatte, auch andere Nachwuchstalente als Markenbotschafter unter seine Fittiche genommen hat.

IV. Konsequenzen für die Praxis

Um AfA auf den Einlagewert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer prominenten Persönlichkeit vornehmen zu können, bedarf es als solche zu wertender Honorarzahlungen für dessen werbliche Tätigkeit. Nur so lassen sich sämtliche Merkmale des Gewerbebetriebs einschließlich der von § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG verlangten Gewinnerzielungsabsicht erfüllen. Selbst dann werden derartige Fälle, wie auch der Streitfall zeigt, streitträchtig bleiben; denn zum einen stellt die Ermittlung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts eine schier unlösbare Aufgabe dar (vgl. auch Kulosa, HFR 2019, 1052). Zum anderen werden lediglich geringe Honorare für die werbliche Tätigkeit bei einem Einlagewert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts im sechs- oder siebenstelligen Bereich, wie ihn der Kl. ermittelt hatte, kaum genügen, um den für die Gewinnerzielungsabsicht essenziellen Totalgewinn mit der gebotenen Gewissheit prognostizieren zu können.

Aktuelles aus Heft 11 der EFG (Juni 2026) u.a.

Zur Besteuerung des Übernahmegewinns bei der Aufwärtsverschmelzung

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 17.9.2025 (10 K 10003/22) zur Besteuerung des Übernahmegewinns bei der Aufwärtsverschmelzung entschieden. Der Vorsitzende Richter am FG Dr. Oliver Rode kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob im Fall der Aufwärtsverschmelzung zweier KapG auf ihre Muttergesellschaft (Upstream-Merger) 5 % des Übernahmegewinns i.S. von § 12 Abs. 2 UmwStG bei der übernehmenden Gesellschaft als nicht abziehbare BA i.S. von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG hinzuzurechnen sind. Das Verfahren betraf dabei – anders als das bereits beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 27/22 – einen reinen Inlandsfall.

II. Rechtsauffassungen

Die Gesetzeslage ist eindeutig. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG ist § 8b KStG auf den Übernahmegewinn anwendbar. 5 % des Übernahmegewinns werden somit nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG als nichtabziehbare BA fingiert. Die Klin. argumentierte jedoch mit einem Verstoß gegen die Fusionsrichtlinie. Das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot stelle eine Besteuerung i. S. von Art. 7 Abs. 1 Fusionsrichtlinie dar. Dies ist auch die Auffassung von Teilen der Literatur (Schmitt in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, § 2 UmwStG Rz. 51, m.w.N.). Zum Teil wird im Schrifttum sogar vertreten, dass der Verstoß gegen das Unionsrecht so eindeutig sei, dass es nicht einmal einer Vorlage zum EuGH bedürfe und dass eine Besteuerung des Übernahmegewinns nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG auch bei rein nationalen Verschmelzungen (wie im Streitfall) zu unterbleiben habe, da der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht habe, dass rein nationale und grenzüberschreitende Sachverhalte gleichbehandelt werden sollten (Desens in Musil/Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl. 2022, § 12 UmwStG Rz. 28, 29, m.w.N.).

Im Hinblick auf das Revisionsverfahren X R 27/22 beantragte die Klin. das Ruhen des Verfahrens.

III. Die Entscheidung des FG

Das FG lehnte die Verfahrensruhe ab, da das Verfahren X R 27/22 – anders als der Streitfall – einen grenzüberschreitenden Sachverhalt betraf und die Übertragbarkeit der Aussagen des BFH somit zweifelhaft schien. Das FG wies stattdessen die Klage ab und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG sei § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG uneingeschränkt anzuwenden. Es bestehe weder eine versehentliche Regelungslücke noch ein Auslegungsspielraum. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht vermochte das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Die Fusionsrichtlinie sei auf den Inlandsfall schon gar nicht anwendbar, ungeachtet dessen bestehe aber auch kein Verstoß gegen die Richtlinie. Durch die Fusionsrichtlinie sei es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, nach ihren nationalen Vorschriften pauschal 5 % des Übernahmegewinns aus einer Aufwärtsverschmelzung als nichtabziehbare BA zu behandeln. Es sollten Übernahmegewinne im gleichen Umfang steuerbefreit werden wie Gewinnausschüttungen i. S. der Mutter-Tochter-Richtlinie. Die Regelung eines pauschalen Abzugsverbots stelle jedoch einen eigenständigen Besteuerungstatbestand dar, der unionsrechtlich nicht ausgeschlossen sei. Der BFH habe im Hinblick auf den von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielten Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen KapG bereits entschieden, dass die Fiktion nichtabziehbarer BA die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG nicht partiell wieder zurücknehme (BFH-Urteil vom 31.5.2017 I R 37/15, BStBl II 2018, 144). Ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV sei im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht durchzuführen. Die Klin. könne einen Verstoß gegen die Fusionsrichtlinie nämlich allenfalls über die Behauptung einer ungerechtfertigten Inländerdiskriminierung geltend machen. Hierüber hätten aber die nationalen Gerichte zu entscheiden.

IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Der Entscheidung ist m. E. zuzustimmen. Bei der Fiktion nichtabziehbarer BA handelt es sich nicht um eine von Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie angesprochene Besteuerung der Wertsteigerungen, sondern um einen eigenständigen Besteuerungstatbestand, mithin ein „aliud“. Diese Sichtweise vertritt der BFH – wie das FG zutreffend ausführt – bereits in seinem Urteil vom 31.5.2017 I R 37/15 (BStBl II 2018, 144). Die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns bzw. hier des Übernahmegewinns ist grundsätzlich nicht tangiert, auch wenn der BFH nicht verkennt, dass die Fiktion nichtabziehbarer BA wirtschaftlich unbestreitbar wie eine partielle Rücknahme der Steuerfreistellung wirkt.

V. Konsequenzen

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zunächst dürfte der BFH jedoch in dem bereits anhängigen Verfahren X R 27/22 entscheiden. Sofern der BFH für den Fall der grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Aufwärtsverschmelzung (ebenso wie die Vorinstanz Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 24.3.2022 1 K 181/19, EFG 2022, 979, und entsprechend der hier vertretenen Auffassung) keinen Verstoß gegen die Fusionsrichtlinie zu erkennen vermag, muss dies für den reinen Inlandsfall erst recht gelten.

Aktuelles aus Heft 10 der EFG (Mai 2026) u.a.

Kein Auskunftsverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts hinsichtlich bestehender Honorarforderungen bei Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft

Das FG Münster hat mit Beschluss vom 17.2.2026 (14 V 232/26 A) zum Auskunftsverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts hinsichtlich bestehender Honorarforderungen bei Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft entschieden. Die Richterin am FG Dr. Christine Watzinger kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Sachverhalt

Das FG hatte darüber zu entscheiden, ob sich ein Rechtsanwalt auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann, um Angaben über Honorarforderungen gegenüber seinen Mandanten zu verweigern, soweit er im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen des FA zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet war.

II. Problemstellung

Auskunftsverweigerungsrechte eines Rechtsanwalts schützen nicht nur das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, vielmehr liegen sie auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege.

Andererseits sind hinsichtlich der Beitreibung von Steuerrückständen sowohl die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit der Gleichheitssatz sowie das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse soweit irgend möglich einzuziehen und Steuerausfälle zu vermeiden, betroffen.

Die Frage, ob ein Rechtsanwalt unter Berufung auf Auskunftsverweigerungsrechte Angaben im Rahmen der Abgabe einer Vermögensauskunft verweigern kann, wurde bislang noch nicht in (veröffentlichten) Entscheidungen des BFH explizit geklärt. Soweit der BFH zu Auskunftsverweigerungsrechten im Zusammenhang mit Rechnungen (BFH-Urteil vom 28.10.2009 VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455) oder Fahrtenbüchern (BFH-Urteil vom 14.5.2002 IX R 31/00, BStBl II 2002, 712) Stellung genommen hatte, sind diese Ausführungen schon deshalb nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, da – anders als im Streitfall – die Angaben nicht zwingend und vorrangig erforderlich waren, um die notwendigen Feststellungen zu treffen.

III. Die Entscheidung des FG

Das FG kam zum Ergebnis, dass der Ast. die Angabe seiner offenen Honorarforderungen, unter Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe, nicht unter Berufung auf seine Eigenschaft als Rechtsanwalt und seine Verschwiegenheitspflicht verweigern darf. Im Anschluss an die Rspr. des BGH und des BVerwG sowie der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung, trete die aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b AO folgende Verschwiegenheitspflicht wegen überragender Interessen des Gemeinwohls zurück. Dabei berücksichtigte der Senat insbesondere, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht durch die namentliche Nennung der Mandanten nebst offener Forderungshöhe nur am Rande berührt werde, während die Offenlegung bestehender Forderungen des Ast. und Schuldners von Steuerrückständen unverzichtbare Voraussetzung dafür sei, Vollstreckungsmaßnahmen – wie gegenüber sonstigen Schuldnern von Steuerrückständen – prüfen und ergreifen zu können.

Das FG hatte die Beschw. auf Grund grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

IV. Hinweise für die Praxis

Nach Auffassung des Senats darf ein Rechtsanwalt, der gem. § 284 Abs. 1 Satz 1 AO zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist, bei der Erteilung dieser Auskunft hinsichtlich bestehender Honorarforderungen die Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe nicht verweigern. Da der Ast. im vorliegenden Verfahren Beschw. (Az. des BFH: VII B 14/26 (AdV)) gegen den Beschluss des FG eingelegt hat, besteht nunmehr die Gelegenheit, diese Frage höchstrichterlich zu entscheiden.

Unabhängig hiervon dürften (Steuer-)Schulden stets besonders unangenehm für Rechtsanwälte sein; dies auch im Hinblick auf einen möglicherweise drohenden Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Aktuelles aus Heft 9 der EFG (Mai 2026) u.a.

Gewerbesteuerpflicht einer aufwärtsabgefärbten und gewerblich geprägten Personengesellschaft

Das FG Münster hat mit Urteil vom 17.2.2026 (15 K 1605/24 G) zur Gewerbesteuerpflicht einer aufwärtsabgefärbten und gewerblich geprägten Personengesellschaft entschieden. Der Richer am FG Dr. Felix Magnus Kessens kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Das FG Münster hatte darüber zu befinden, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG im Anschluss an die höchstrichterliche Rspr. auch dann verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Beteiligungseinkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Das FG Münster verneinte eine verfassungskonforme Auslegung in einer derartigen Situation und wies die Klage ab.

II. Rechtsauffassungen/die Entscheidung des FG

Trotz der Klageabweisung konnte die Klin. einen Punkt für sich reklamieren. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterliegt jedes gewerbliche Unternehmen i. S. des EStG der Gewerbesteuer. Die gewerbliche Prägung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt jedoch als negatives Tatbestandsmerkmal, dass keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Unter der Annahme, dass sich originär gewerbliche Personengesellschaften und gewerblich geprägte Gesellschaften angesichts dieses Merkmals gegenseitig ausschließen, wäre die Schlussfolgerung der Klin. zutreffend. Denn dann hätte lediglich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vorgelegen, die gewerbliche Beteiligungseinkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG bezöge. Dies müsste zu einer verfassungskonformen Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG führen. Zudem spricht für die Position der Klin., dass bei Beginn der Gewerbesteuerpflicht die Unterscheidung zwischen einer originär gewerblich tätigen Gesellschaft und einer gewerblich geprägten Gesellschaft tatsächlich erheblich ist und die Gewerbesteuerpflicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen lässt.

Nach der Rspr. des BFH unterliegt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die zunächst eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt, aber auch nach deren Beendigung der Gewerbesteuer. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die gewerbliche Prägung durch die originär gewerbliche Tätigkeit zunächst überlagert wird. Mit dem Ende der originär gewerblichen Tätigkeit lebt die gewerbliche Prägung der Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wieder auf (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2023, IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz. 25; vom 30.10.2024, IV R 19/22, BFH/NV 2025, 271, Rz. 29). Das FG Münster hat diese Rspr. zum Anlass genommen, eine verfassungskonforme Auslegung – jedenfalls bei einem langjährig bestehenden Gewerbebetrieb – abzulehnen. Wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft keine sonstigen gewerblichen Beteiligungseinkünfte i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG erzielt hätte, würde sie ohne weiteres der Gewerbesteuer unterliegen. Wenn sie nun gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt, soll das nicht mehr der Fall sein? Das FG Münster hält es für sachwidrig, wenn in einem solchen Fall ein „Mehr“ an gewerblichen Einkünften zu einem „Weniger“ an Gewerbesteuer (genauer: zum Wegfall der sachlichen Gewerbesteuerpflicht) führen würde.

III. Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass die Änderung der Rspr. (vgl. BFH-Urteile vom 6.6.2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649; vom 5.9.2023, IV R 24/20, BFHE 281, 374, BStBl II 2025, 778) Folgefragen aufwirft, die nach und nach zu beantworten sind. Dazu gehört auch die Frage nach der Anwendbarkeit der Rspr. auf gewerblich geprägte Personengesellschaften. Im Rahmen der Revision wird der BFH die Möglichkeit haben, diesen Themenbereich näher auszuleuchten.

Aktuelles aus Heft 8 der EFG (April 2026) u.a.

Aufwendungen eines gesetzlich Versicherten für Behandlungen in einer Privatklinik

Das FG Nürnberg hat mit Urteil vom 15.1.2026 (7 K 794/24) zu Aufwendungen eines gesetzlich Versicherten für Behandlungen in einer Privatklinik entschieden. Die Richterin am FG Dr. Sabine Schmidt kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Sachverhalt und Problemstellung

Der Kl. ist gesetzlich krankenversichert und wurde mehrfach wegen einer Erkrankung in einem Vertragskrankenhaus therapiert. Nachdem dies mittelfristig nicht zum Erfolg führte, entschied er sich zur Durchführung der medizinischen Behandlung in einer spezialisierten Privatklinik, welche mehrere Behandlungstermine in den Jahren 2020 und 2021 umfasste. Nachdem die ersten Eingriffe in der Klinik erfolgt waren, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme. Diese lehnte ab, da Vertragskrankenhäuser zur Verfügung gestanden hätten und der Beschaffungsweg nicht eingehalten worden sei. Der Kl. war daher mit den Aufwendungen für die bereits erfolgten Heilbehandlungen sowie für die Folgebehandlungen belastet.

Das FG hatte darüber zu entscheiden, ob in diesem Fall die Aufwendungen für die Heilbehandlungen als agB nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind.

II. Rechtsauffassungen

Unstreitig war, dass die geltend gemachten Aufwendungen des Kl. für die therapeutischen Maßnahmen in der Privatklinik dem Grunde nach typische und unmittelbare Krankheitskosten darstellen und damit in den Streitjahren als agB i.S. von § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig sein könnten.

Das FA lehnte den Ansatz der Aufwendungen jedoch mit der Begründung ab, dass die Behandlungen in der Privatklinik auf der freien Entscheidung des Kl. beruhten. Da im Falle der Durchführung in einem Vertragskrankenhaus der Kl. nicht mit Kosten belastet worden wäre, sei der Fall mit dem Verzicht auf einen Erstattungsanspruch vergleichbar. Es fehle die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen.

Der Kl. vertrat dagegen die Auffassung, dass die Therapie in einem Vertragskrankenhaus keinen Erfolg versprochen habe. Er habe daher von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und die Behandlungen in einer Privatklinik durchführen lassen können. Es habe kein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse bestanden, auf den er hätte verzichten können.

III. Die Entscheidung des FG

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es stellte bei seiner Entscheidung insbesondere darauf ab, dass der Kl. nicht nachgewiesen habe, dass Behandlungen, ggf. in einem anderen Vertragskrankenhaus, für welche die Kosten im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung übernommen worden wären, nicht oder nicht hinreichend möglich bzw. unzumutbar gewesen seien. Es fehlte mithin am Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der therapeutischen Maßnahmen in der Privatklinik. Die Aufwendungen seien daher nicht zwangsläufig entstanden i.S. von § 33 Abs. 1 EStG.

IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Das FG folgte im Ergebnis der Argumentation der FinVerw. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die sich – soweit ersichtlich – auf die höchstrichterliche Rspr. und die Entscheidungen der Instanzgerichte stützt.

V. Hinweise für die Praxis

Die Chancen eines Rechtsbehelfs können anhand der vorstehenden Kriterien besser eingeschätzt werden. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, den Nachweis der Unzumutbarkeit für eine Behandlung, die von der Krankenkasse übernommen worden wäre, zu erbringen.

Aktuelles aus Heft 7 der EFG (April 2026) u.a.

Keine Heilung von Ermessensausfall durch Erlass eines Ersetzungsbescheids im Klageverfahren

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.11.2025 (9 K 11063/24) zur Heilung von Ermessensausfall durch Erlass eines Ersetzungsbescheids im Klageverfahren entschieden. Die Vorsitzende Richterin am FG Dr. Cornelia Lorenz, LL.M. (Columbia) kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung

Der Erlass eines Lohnsteuerhaftungsbescheids gegen den Arbeitgeber nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 42d Abs. 1 EStG ist eine Ermessensentscheidung. Die Finanzbehörde muss u.a. entscheiden, ob sie neben dem Arbeitgeber weitere Lohnsteuerhaftungsschuldner nach den allgemeinen Regelungen der §§ 69 ff. AO in Haftung nimmt und inwieweit außerdem der Arbeitnehmer als eigentlicher Lohnsteuerschuldner heranzuziehen ist. Ihre Erwägungen zu dieser Auswahlermessensentscheidung muss die Behörde im Lohnsteuerhaftungsbescheid, spätestens in der Einspruchsentscheidung erläutern. Nur dadurch ist der Adressat des Bescheides in der Lage, seine Inanspruchnahme auch auf der Ermessensebene nachzuvollziehen. Geht er gegen den Haftungsbescheid gerichtlich vor, ist es Aufgabe des FG, die Ermessensentscheidung der Behörde auf etwaige Ermessensfehler (§ 102 Satz 1 FGO) zu überprüfen. Auch dafür sind die schriftlichen Ausführungen der Behörde zu ihrer Ermessensbetätigung in dem Bescheid und in der Einspruchsentscheidung maßgeblich.

Im Besprechungsfall wiesen weder der angefochtene Lohnsteuerhaftungsbescheid noch die Einspruchsentscheidung Ausführungen der Behörde zu ihrer (Auswahl-) Ermessensentscheidung auf, den ehemaligen Geschäftsführer der Klin. als weiteren, grundsätzlich in Betracht kommenden Lohnsteuerhaftungsschuldner nicht in Haftung zu nehmen. Erst im Klageverfahren erließ die Behörde einen (ansonsten identischen) neuen Lohnsteuerhaftungsbescheid, in dem sie begründete, warum sie den ehemaligen Geschäftsführer der Klin. nicht in Haftung nehme. Gegenstand der Besprechungsentscheidung ist die Frage, ob die Finanzbehörde auf diese Weise ihre bis dahin unterbliebene Ermessensbetätigung nachholen bzw. heilen kann.

II. Rechtsauffassungen

Die höchstrichterliche Rspr. zu dieser Rechtsfrage ist nicht einheitlich. Der IV., der VI. und der VII. Senat des BFH leiten aus § 102 Satz 2 FGO ab, dass die Behörde nicht befugt sei, ihre bis dahin unterbliebenen Ermessenserwägungen erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren mittels des Erlass eines Änderungs- oder Ersetzungsbescheids nachzuholen. Der I. und der II. Senat des BFH nehmen dagegen die Regelung des § 68 Satz 1 FGO in den Blick. Weil der erst im Klageverfahren erlassene Änderungs- oder Ersetzungsbescheid nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand der Klage werde, sei dieser auch die letzte Verwaltungsentscheidung, welche vom Gericht ohne die Einschränkungen des § 102 Satz 2 FGO auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen sei. Im Schrifttum finden sich gleichermaßen unterschiedliche Auffassungen zur Bedeutung von § 102 Satz 2 FGO vor dem Hintergrund des § 68 Satz 1 FGO.

III. Die Entscheidung des FG

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Behörde ihre bis dahin unterbliebenen Ermessenserwägungen nicht mehr im Klageverfahren nachholen oder heilen kann, indem sie einen Änderungs- oder Ersetzungsbescheid mit erstmaligen Ermessenserwägungen erlässt. Hierfür stellt der Senat auf den Wortlaut und die Gesetzesbegründung zu § 102 FGO, v.a. aber auf das gleichrangige Nebeneinander von § 68 Satz 1 und § 102 FGO sowie auf Sinn und Zweck des § 102 FGO im Lichte eines effektiven Rechtsschutzes gegen Ermessensverwaltungsakte ab. Wegen der unterschiedlichen höchstrichterlichen Rspr. zum Verhältnis zwischen § 68 Satz 1 und § 102 Satz 2 FGO hat der Senat die Revision zugelassen.

IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Die Entscheidung reicht weit über das Lohnsteuerhaftungsrecht hinaus. Auch bei allen anderen Ermessensverwaltungsakten, die die Abgabenordnung vorsieht (z. B. Duldungsbescheide, Prüfungsanordnungen, Auskunftsersuchen, Benennungsverlangen, Billigkeitsentscheidungen, Bescheide über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags oder eines Verzögerungsgeldes) kann es dazu kommen, dass die Behörde ihre Entscheidung (zum Entschließungs- und oder Auswahlermessen) erstmals im Klageverfahren mittels des Erlass eines Ersetzungs- oder Änderungsbescheids begründet, weil weder der angefochtene Ermessensverwaltungsakt noch die Einspruchsentscheidung Ermessenserwägungen enthalten.

V. Hinweise für die Praxis

Nicht damit zu verwechseln ist es, dass die Behörde ihre in dem angefochtenen Ermessensverwaltungsakt ansatzweise vorhandenen Ermessenserwägungen im Laufe des Klageverfahrens – schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung – gegenüber dem Gericht ergänzen darf. Derartige Ergänzungen lässt § 102 Satz 2 FGO zu.

Aktuelles aus Heft 6 der EFG (März 2026) u.a.

Anträge und Erklärungen von Steuerberatern an das FG sind zwingend elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg zu übermitteln

Das FG München hat mit Urteil vom 25.1.2025 (5 K 2420/23) zur zwingenden elektronischen Übermittlung von Anträgen und Erklärungen von Steuerberatern an das FG auf einem sicheren Übermittlungsweg entschieden. Der Richter am FG Dr. Martin Kemper kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Ausgangslage

Der Streitfall hat die Thematik des seit dem 1.1.2023 auch für Steuerberater geltenden Erfordernisses der elektronischen Einreichung von Anträgen und Erklärungen an das FG zum Gegenstand; konkret ging es hier um die Einreichung einer fristwahrenden Klageschrift. Diese ging im September 2023 beim FG München ein. Die Besonderheit des Falls bestand zunächst darin, dass die Klage im Einverständnis der Beteiligten wegen eines anhängigen Revisionsverfahrens beim BFH zunächst zum Ruhen gebracht worden war; eine inhaltliche Prüfung der Klage war aus diesem Grund zunächst nicht erfolgt.

II. Rechtliche Bedeutung

Erst nach der Wiederaufnahme des Verfahrens im Jahr 2025 fiel dem Berichterstatter dann beim Sichten der elektronischen Akte auf, dass die Klageschrift zwar elektronisch beim Gericht eingereicht worden war, diese Einreichung aber nicht von dem „verantwortlichen“ Steuerberater, sondern von einem Kollegen vorgenommen worden war. Auf Grund der im Jahr 2025 zu dieser Thematik vorliegenden Rspr. der obersten Bundesgerichte war hier nun davon auszugehen, dass diese Art der Klageeinreichung unzureichend war und die Klage deshalb als unzulässig (verfristet) abzuweisen war. Allerdings stellte der verantwortliche Steuerberater rechtszeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und das Gericht hatte nunmehr im Wesentlichen zu entscheiden, ob der Steuerberater ohne Verschulden daran verhindert gewesen war, die Klagefrist einzuhalten.

Aktuelles aus Heft 5 der EFG (März 2026) u.a.

Zur ordnungsgemäßen Kassenführung bei Einzelaufzeichnungspflicht und zur Frage, ob ein gezahltes Verzögerungsgeld i. S. von § 146 Abs. 2c AO eine BA ist

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 1.11.2023 (3 K 3154/22) zur ordnungsgemäßen Kassenführung bei Einzelaufzeichnungspflicht und zur Frage , ob ein gezahltes Verzögerungsgeld i.S. von § 146 Abs. 2c AO eine BA ist, entschieden. Der Richter am FG Dr. Sebastian Falk kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung/Sachverhalt

Das FG hatte über eine sog. Bp-Punktesache zu entscheiden. Bei dem Kl., der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, fand fur die Streitjahre (2013 bis 2016) eine steuerliche Außenprüfung statt. Das FA folgte den Feststellungen der Prüferin. Die verheirateten Kl. wendeten sich gegen die im Anschluss an die Bp entsprechend geänderten Einkommensteuerfestsetzungen. Auch nach Hinzuziehung einer Gerichtsprüferin und der Durchführung eines Erörterungstermins blieben zahlreiche Einzelfeststellungen der Bp streitig, über die das FG entscheiden musste.

II. Die Entscheidung des FG

Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Urteilsgründe sind hinsichtlich der Ausführungen zu den pauschalen Erlöshinzuschätzungen sowie zum Verzögerungsgeld von näherem Interesse:

Das FA sei gem. § 162 AO dem Grunde nach zu Erlöshinzuschätzungen berechtigt, weil die Aufzeichnungen des Kl. nach Ansicht des FG erhebliche Mangel aufweisen. Der Kl. habe in den Streitjahren eine Barkasse geführt, in die ausgehend seiner Buchführungsangaben in jedem Streitjahr über 30 % seiner erklärten Einnahmen und damit Bruttoumsatze im hohen sechsstelligen Bereich in bar als Einnahmen erfasst worden seien. Hinsichtlich dieser Barkasse bestehe eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung, da der Kl. die Gebrauchtfahrzeuge an ihm (durch die Vorlage von Unterlagen) namentlich bekannte Kunden verkauft habe. Seine diesbezüglichen Aufzeichnungen der baren Geschäftsvorfälle – die handschriftlichen Eintragungen in seinen als „Kassenabrechnungen“ bezeichneten losen Blattern und die dazu vorgelegten Belege – würden keinen Abgleich des Sollbestandes mit dem Istbestand der Barkasse ermöglichen. Denn aus den Unterlagen gehe an keiner Stelle eine nachvollziehbare Dokumentation eines durch Auszahlen ermittelten Istbestandes hervor. Es finde sich keinerlei Dokumentationen über ein Festhalten des Istbestandes der Kasse. Es sei dadurch ausgeschlossen, dass ein Buchsachverständiger die Entwicklung des Kassenbestandes rekonstruieren und vergleichen könne. Die in Lose-Blatt-Form geführten Kassenabrechnungen und die dahinter abgelegten Belege wurden entgegen der Vorgaben des § 146 Abs. 4 AO keine Gewahr für eine vollständige Erfassung bieten. Die Kassenabrechnungsblätter und die Belege konnten ohne Weiteres ausgetauscht oder entfernt werden, die Eintragungen konnten durch Neuschreibung inhaltlich verändert werden. Dies werde schon daran deutlich, dass auch in den dem Gericht vorgelegten Unterlagen diverse Belege fehlen würden. Darüber hinaus führe auch die anschließende Erfassung in der elektronischen Buchführung nicht dazu, die Aufzeichnungen insgesamt als zeitnah, vollständig und nicht mehr veränderbar erscheinen zu lassen. Die Buchungen auf dem Kassenkonto seien z.T. mit erheblichen Verzögerungen vorgenommen worden. Des Weiteren habe es an der Unveränderbarkeit der auf dem Buchführungskonto (Kasse) vorgenommenen Buchungen gefehlt, da die sog. Festschreibung über einen langen Zeitraum nicht gegeben sei. Die vom FA vorgenommen pauschale Hinzuschatzung korrigierte das FG sodann der Hohe nach auf Grund seiner eigenen Schatzungsbefugnis gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO.

Ferner führt das FG aus, dass das FA das festgesetzte Verzögerungsgeld zutreffend nicht als BA anerkannt habe. Zum einen sei dessen Festsetzung nicht betrieblich i.S. von § 4 Abs. 4 EStG veranlasst. Zwar sei die Festsetzung während der ersten Bp wegen der Nichtvorlage von Unterlagen erfolgt. Der Grund, warum die Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, sei jedoch nicht ersichtlich.

Ein betrieblicher Grund für die Nichtvorlage sei nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass betriebliche Unterlagen angefordert worden seien, reiche nicht aus. Zum anderen teile das Verzögerungsgeld als eine steuerliche Nebenleistung i.S. des § 3 Abs. 4 AO das Schicksal der Hauptleistung. Hauptleistungen seien im Streitfall die von den Ergebnissen der ersten Bp betroffenen Steuern, d.h. ESt, GewSt und USt. Nebenleistungen zur privaten ESt seien jedoch gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig. Auf die GewSt entfallende Nebenleistungen seien gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht abzugsfähig. Somit sei nur die Nebenleistung im Zusammenhang mit der USt grundsätzlich als BA abzugsfähig. Da es jedoch im Streitfall an einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab fehle, sei das Verzögerungsgeld in voller Hohe nicht abzugsfähig.

III. Hinweise für die Praxis

Das Besprechungsurteil ist nicht rechtskräftig. Auf eine Nichtzulassungsbeschw. hat der BFH die Revision zugelassen und hierzu die folgenden Rechtsfragen veröffentlicht:

  • Ist die nachträgliche Beurteilung eines möglichen Vergleichs des Sollbestands mit dem Istbestand davon abhängig, dass aus vorliegenden Unterlagen an keiner Stelle eine nachvollziehbare Dokumentation eines durch Auszahlen ermittelten Istbestandes hervorgeht?
  • Ist ein Kassenbuch in geschlossener, also gebundener Buchform zu führen?
  • Ist die Festschreibung einer Buchführung Voraussetzung für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Buchführung?
  • Ist ein Verzögerungsgeld, das in Zusammenhang mit einer Außenprüfung festgesetzt wird als Betriebsausgabe abziehbar?

Aktuelles aus Heft 4 der EFG (Februar 2026) u.a.

Bodenrichtwert bei abweichender tatsächlicher Nutzung bei der Grundbesitzwertfeststellung

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 8.10.2025 (3 K 3154/22) zum Bodenrichtwert bei abweichender tatsächlicher Nutzung bei der Grundbesitzwertfeststellung entschieden. Der Richter am FG Dr. Marius Schumann kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Entscheidungserheblicher Sachverhalt

Es geht um die Grundbesitzwertfeststellung für Grunderwerbsteuerzwecke auf den 1.7.2021 für ein nur 64 m² großes Grundstück in einem Wohngebiet, welches mit einer kleinen, nicht begehbaren Trafostation bebaut ist. Die Beteiligten stritten um die Frage, ob der vom GAA für baureifes Land und die gebietstypische Nutzungsart W ermittelte BRW der Zone, in der das Grundstück liegt, anzusetzen ist, oder ob ein niedrigerer Wertansatz geboten ist. Einen Verkehrswertnachweis nach § 198 BewG hatte die Klin. nicht vorgelegt.

II. Entscheidung des FG

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es handele sich trotz der geringen Grundstücksgröße um baureifes Land. Das Bewertungsobjekt entspreche auch dem Gebietscharakter des Wohngebiets, weil nach der BauNVO Nebenanlagen der Stromversorgung in einem solchen Gebiet allgemein zulässig seien. Die Klin. könne die individuellen Besonderheiten des Bewertungsobjekts nur im Rahmen von § 198 BewG gelten machen.

III. Folgerungen aus dem Urteil für andere Fallkonstellationen

Bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für das Grundstück dürfte der BRW erst recht unmodifiziert anzusetzen sein. § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BewG lässt die Berücksichtigung der Art der Nutzung bei der Grundsteuerwertfeststellung ausdrücklich nur im (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefall überlagernder Richtwertzonen zu. Umgekehrt hätte die Klin. sich auch im Rahmen der Grundbesitzwertfeststellung für Grunderwerbsteuerzwecke zweifellos auf einen vom GAA ermittelten abweichenden BRW für die Nutzungsart EE bei überlagernden Richtwertzonen berufen können. Geholfen hätte es der Klin. möglicherweise auch, wenn eine Bebauung des Grundstücks mit einem Gebäude (die hiesige Kompaktstation war angesichts ihrer Größe mangels Begehbarkeit nur ein sonstiges Bauwerk) und eine Nutzung wenigstens als Arrondierungsfläche rechtlich ausgeschlossen gewesen wäre. Denn dann wäre der Charakter als baureifes Land (§ 5 Abs. 4 ImmoWertV 2010 bzw. § 3 Abs. 4 ImmoWertV 2021) fraglich gewesen. Ein abweichender Entwicklungszustand wäre im Übrigen sogar beim Grundsteuerwert berücksichtigungsfähig (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG).

Aktuelles aus Heft 3 der EFG (Februar 2026) u.a.

Zur Abziehbarkeit der Kosten einer privaten Vermögensverwaltung

Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 11.7.2024 (4 K 725/21) zur Abziehbarkeit der Kosten einer privaten Vermögensverwaltung entschieden. Der Richter am FG Ralf Gehrke kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Problemstellung und Rechtslage

Das FG hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Kosten einer privaten Vermögensverwaltung und einer depotführenden Bank gewinnmindernd geltend gemacht werden können oder ob diese Kosten insgesamt als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG unter das Abzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG fallen. Während reine Verwaltungskosten wie z. B. Depotführungsgebühren oder Verwahrentgelte als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dem Abzugsverbot gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG unterfallen, können sog. Transaktionskosten als Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, sich als Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG steuermindernd auswirken (vgl. BMFSchreiben vom 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004 017, BStBl I 2016, 85, Rz. 93). Der Begriff der Transaktionskosten umfasst dabei alle durch den einzelnen Akt der Veräußerung veranlasste Veräußerungskosten, also Provisionen oder Gebühren, die an die den Verkaufsauftrag ausführenden Personen (insbesondere Bank, Broker, Makler, Börse) zu zahlen sind (insbesondere Ordergebühr, Handelsentgelt, Maklercourtage, Börsenplatzentgelt). Sind entsprechende Kosten in einer pauschalen sog. „all-in-fee“-Gebühr enthalten, ist nach der von der FinVerw. geübten Praxis maßgebend, ob im Vermögensverwaltungsvertrag konkret festgehalten ist, wie hoch der Transaktionskostenanteil ist und ob dieser Anteil auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht. Liegt ein entsprechender Ausweis von pauschalen Transaktionskosten vor, ist der Transaktionskostenanteil entweder in seiner tatsächlichen Höhe oder – wenn der Anteil über 50 % der Gesamtgebühr ausgewiesen wird – jedenfalls bis zur Obergrenze von 50 % der Pauschalgebühr in den Verlustverrechnungstopf einstellbar (vgl. die Beispiele im BMF-Schreiben vom 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz. 96).

II. Die Entscheidung des FG

Nach der Entscheidung des FG ist entsprechend der Verwaltungspraxis sowohl bei den von Vermögensverwaltern als auch bei den von Kreditinstituten in Rechnung gestellten Pauschalen maßgebend, ob ein entsprechender Transaktionskostenanteil entweder explizit ausgewiesen ist oder sich zumindest auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen aus der Pauschale herausrechnen lässt. Dabei ist zunächst einmal bei Vermögensberatern festzustellen, ob entsprechende Transaktionskosten begrifflich überhaupt anfallen können. Voraussetzung dafür ist, dass auf Grund der vertraglichen Gestaltung nicht nur eine beratende, sondern auch eine ausführende Tätigkeit bei der Anlage (vergleichbar einem Broker, Makler) stattfindet. Aber auch bei der depotführenden Bank, bei der entsprechende Transaktionskosten anfallen, ist die Feststellung erforderlich, ob und ggf. welche der mit einer Pauschalgebühr in Rechnung gestellten Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wertpapieres als Anschaffungsnebenkosten oder bei der Veräußerung eines Wertpapiers entstanden sind. Neben den einzelvertraglichen Vereinbarungen und den turnusmäßigen Abrechnungen können hierfür AGB, Kosteninformationen zum Wertpapiergeschäft, Preis-Leistungsverzeichnisse etc. herangezogen werden. Ist auch dann kein Transaktionskostenanteil ermittelbar, so verbleibt es bei der Nichtabziehbarkeit dieser Kosten nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG. Denn auch bei Geschäftsbanken sind reine Verwaltungskosten ebenso wenig abziehbar wie bei Vermögensverwaltern. Ein Abzug ohne Nachweis, eine Schätzung bzw. der Abzug fiktiver Transaktionskosten kommt nicht in Betracht.

III. Hinweise für die Praxis

Im Rahmen von Vermögensverwaltungen anfallende anteilige Transaktionskosten, die in einer Pauschalgebühr („all-in-fee“) enthalten sind, müssen nach den vertraglichen Vereinbarungen klar ausgewiesen oder zumindest ermittelbar sein. Bestehende Vermögensverwaltungsverträge sollten daraufhin kontrolliert und ggf. nachgebessert werden. Ist eine Trennung von den laufenden, unabhängig von dem Erwerb oder der Veräußerung eines Wertpapiers anfallenden, laufenden Verwaltungskosten nicht möglich, verbleibt es insgesamt beim Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.

ISSN: 0421-2991

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare
Erscheinungsform: Print

Die Herausgeber

Herausgegeben unter Mitwirkung der Richter an den Finanzgerichten in der Bundesrepublik Deutschland.

Redaktion

Christian Wolsztynski
Harald Junker

Leseprobe

Neugierig geworden? Laden Sie sich hier unverbindlich und kostenlos die aktuelle Leseprobe der Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) herunter.

Leseprobe kostenlos herunterladen

 

Inhalt EFG 14/2026

Abgabenordnung

  • Erlass zweier Schenkungsteuerbescheide denselben Lebenssachverhalt betreffend begründet keine Nichtigkeit, FG Düsseldorf, Urteil vom 2026-04-21, 4 K 705/25 Erb, S. 981
  • Postlaufzeiten und Zugangsvermutung, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2026-01-21, 16 K 16221/25, S. 983

Bewertungsrecht

  • Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bei Geschäftsgrundstücken (Bundesmodell/Sachsen), Sächsisches FG, Urteil vom 2025-04-03, 3 K 771/23, S. 987
  • Marktanpassungsabschlag für einen Miteigentumsanteil und Nießbrauch, FG München, Urteil vom 2026-03-24, 4 K 927/24, S. 990
  • Geeignetheit von Liegenschaftszinssätzen des Gutachterausschusses, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2025-12-03, 16 K 3098/22, S. 993

Einkommensteuer

  • Kurzarbeitergeld als Sonderbetriebsausgabe, Sächsisches FG, Urteil vom 2025-04-15, 8 K 304/24, S. 996
  • Übergang von Herstellungskosten i. S. des § 7i EStG im Fall einer Anwachsung, FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2023-12-05, 5 K 871/18, S. 999
  • Ansatz einer vom niederländischen „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ gezahlten Rente mit dem Besteuerungsanteil, FG Düsseldorf, Urteil vom 2026-05-05, 10 K 976/25 E, S. 1002
  • Private Veräußerungsgeschäfte: Grundstücksübertragung unter Anrechnung auf eine zukünftige Zugewinnausgleichsforderung als Anschaffung, Niedersächsisches FG, Urteil vom 2026-03-16, 9 K 170/24, S. 1006
  • Kindergeld bei Teilnahme an Integrationskurs, FG Köln, Gerichtsbescheid vom 2025-04-28, 14 K 970/24, S. 1012
  • Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Beitragsjahr“ i. S. des § 92a Abs. 2 Satz 3 EStG, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2026-03-10, 15 K 15055/24, S. 1015

Einkommensteuer/Grundgesetz

  • Steuerbarkeit der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende, Sächsisches FG, Urteil vom 2025-11-11, 2 K 1140/23, S. 1018

Finanzgerichtsordnung

  • Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist bei zunächst fehlender Verfügbarkeit des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs, FG des Saarlandes, Zwischengerichtsbescheid vom 2026-03-30, 2 K 1188/25, S. 1021
  • Keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist bei versäumter beSt-Nutzung in eigener Sache, FG Düsseldorf, Urteil vom 2026-03-31, 10 K 71/26 F, S. 1024
  • Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift des Kl. als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage, FG Köln, Urteil vom 2026-02-24, 11 K 929/25, S. 1028

Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung

  • Vorläufiger Rechtsschutz (AdV): Anwendung § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO analog vor Einspruchsentscheidung und unzureichende Aktenvorlage, FG Hamburg, Beschluss vom 2026-02-24, 6 V 90/25, S. 1030

Gewerbesteuer

  • Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, die zu Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens gehören, Thüringer FG, Urteil vom 2026-02-05, 1 K 183/22, S. 1035

Grunderwerbsteuer

  • Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheids für die GrESt (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG), FG München, Urteil vom 2026-02-20, 4 K 515/19, S. 1037

Körperschaftsteuer/Abgabenordnung

  • Zum Vorliegen eines Finanzunternehmens und einer Eigenhandelsabsicht bei einer Anteilsveräußerung im Zusammenhang mit einer Treuhandvereinbarung, FG Düsseldorf, Urteil vom 2026-03-04, 7 K 915/24 K,G, S. 1039

Umsatzsteuer

  • Keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft des Mitglieds eines Sachverständigenrates der Bundesregierung bei pauschaler, leistungsunabhängiger Festvergütung, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2025-01-30, 2 K 2156/22, S. 1044
  • Regelsteuersatz auf Fassaden-Graffitis und Workshops, Hessisches FG, Urteil vom 2024-05-16, 6 K 1580/21, S. 1048
  • Anforderung an berichtigungsfähige Rechnungen, FG Köln, Urteil vom 2024-11-15, 9 K 1892/22, S. 1052
  • Voraussetzungen einer Anzahlung und Vorsteuerberichtigung bei Verrechnungsabrede, FG München, Urteil vom 2026-01-29, 14 K 859/24, S. 1055

Inhalt EFG 13/2026

Abgabenordnung

  • Schätzungsbefugnis und Möglichkeit der Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide bei Mängeln der Kassenbuchführung, FG Köln, Urteil vom 2024-02-28, 4 K 1022/20, S. 909
  • AdV-Gewährung wegen Zweifeln an Eignung der Richtsatzsammlung des BMF als Schätzungsgrundlage, Hessisches FG, Beschluss vom 2025-11-13, 11 V 799/25, S. 915

Abgabenordnung/Anfechtungsgesetz

  • Wissenszurechnung bei Kontenleihe zur Betriebsführung, FG Münster, Urteil vom 2026-03-20, 12 K 441/24 AO, S. 920

Einkommensteuer

  • Schätzung nach Verwerfung der Buchführung, FG Köln, Urteil vom 2025-09-04, 14 K 979/21, S. 925

Einkommensteuer/Abgabenordnung

  • Zuordnung eines betrieblich genutzten Grundstücks zum BV bei Übertragung des Grundeigentums auf den bisherigen Pächter unter Nießbrauchsvorbehalt zu Gunsten des bisherigen Eigentümers, Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 2026-03-12, 3 K 26/25, S. 931

Einkommensteuer/Abgabenordnung/Insolvenzrecht

  • Betriebsaufgabe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – rückwirkendes Ereignis bei Abschluss eines Insolvenzplanverfahrens, Niedersächsisches FG, Urteil vom 2026-03-03, 13 K 59/25, S. 939

Einkommensteuer/Internationales Steuerrecht

  • Goldhandel einer ausländischen Personengesellschaft, Niedersächsisches FG, Urteil vom 2025-06-18, 9 K 129/22, S. 944

Finanzgerichtsordnung/Bewertungsrecht/Erbschaftsteuer

  • Formwirksame Klageeinreichung über das beSt einer Berufsausübungsgesellschaft und kein Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch gedämpfte Bodenrichtwerte bei der Grundstücksbewertung, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2026-02-11, 3 K 3103/23, S. 953

Grunderwerbsteuer

  • Steuerbefreiung der Rückübertragung eines Grundstücks zwischen ehemaligen Lebenspartnern auf Grund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts nach Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Sächsisches FG, Urteil vom 2025-08-20, 2 K 302/25, S. 961

Steuerberatungsrecht/Grundgesetz/Europäische Union

  • Tax Law Clinics verstoßen gegen Steuerberatungsgesetz, FG Köln, Urteil vom 2025-08-07, 13 K 1624/22, S. 964

Umsatzsteuer

  • Gästekarte als Mehrzweckgutschein i. S. des § 3 Abs. 15 UStG, FG München, Urteil vom 2025-11-25, 5 K 1392/22, S. 972

Inhalt EFG 12/2026

Abgabenordnung

  • Ausübung und Begründung des Ermessens bei einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO, FG Köln, Urteil vom 2026-01-15, 11 K 2249/25, S. 829
  • Keine Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei nachträglicher Vorlage einer Steuerbescheinigung, FG Köln, Urteil vom 2025-02-21, 11 K 1676/22, S. 833
  • Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zwangsversteigerung eines Wohn- und Betriebsgrundstücks, FG Düsseldorf, Beschluss vom 2026-03-20, 10 V 361/26 AE(KV), S. 835

Abgabenordnung/Bewertungsrecht

  • Benennung des Schenkers in Bedarfswertbescheiden für die Schenkungsteuer, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2026-02-27, 16 K 3017/20, S. 839

Einkommensteuer

  • Zur Abgrenzung von gewerblichen Einkünften und sonstigen Einkünften, FG Düsseldorf, Urteil vom 2026-03-31, 10 K 48/25 E, G, S. 841
  • In Österreich belegene Immobilien sind keine tauglichen Ersatzwirtschaftsgüter i. S. von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, FG Münster, Urteil vom 2026-03-04, 14 K 417/22 E, S. 844
  • Gewerbliche Tätigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft durch Zusammenarbeit mit anderen Rechtsanwälten, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2024-11-13, 1 K 1125/23, S. 848
  • Kein Veräußerungsverlust durch Handelsbeschränkung russischer Wertpapiere, Sächsisches FG, Urteil vom 2026-02-25, 2 K 602/25, S. 853

Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen

  • Maßgeblichkeit der Staatsangehörigkeit der hinterbliebenen Person für die Durchbrechung des Kassenstaatsprinzips in Art. 19 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-USA 1989/2008, FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2025-12-17, 1 K 1482/23, S. 858

Einkommensteuer/Grundgesetz

  • Keine verfassungswidrige Besteuerung von Hinterbliebenenrenten, Hessisches FG, Urteil vom 2025-11-12, 11 K 286/22, S. 862

Erbschaftsteuer

  • Keine Steuerbefreiung für ein Familienheim bei fehlendem Nachweis der (ernsthaften) unverzüglichen Nutzungsabsicht, FG München, Urteil vom 2026-01-07, 4 K 1677/24, S. 865

Erbschaftsteuer/Abgabenordnung

  • Erwerb durch eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein, die vor Inkrafttreten der liechtensteinischen Stiftungsrechtsreform am 1. 4. 2009 errichtet wurde, FG München, Urteil vom 2025-01-15, 4 K 158/22, S. 869

Finanzgerichtsordnung

  • Nutzung des beSt bei Vertretung eines Rechtsanwalts durch eine Steuerberaterin, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2026-01-13, 5 K 5014/24, S. 872

Gewerbesteuer

  • Kürzungsschädliche Betriebsaufspaltung auch bei Leistungsbezug durch Besitzunternehmen, FG Münster, Urteil vom 2025-06-27, 12 K 1075/22 G,F, S. 875

Körperschaftsteuer

  • Zur Auslegung und Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG („Escape-Klausel“) bei Teilwertabschreibung auf ein Wandeldarlehen, FG Münster, Urteil vom 2026-02-17, 13 K 905/24 K, S. 879
  • Zur Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG in den Fällen einer verbilligten Anteilsveräußerung, FG Münster, Urteil vom 2026-02-17, 13 K 807/23 K, S. 884
  • Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG bei Wertpapierdarlehen, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2026-04-08, 4 K 10045/23, S. 887

Umsatzsteuer

  • Mit Minusgraden zum ermäßigten Umsatzsteuersatz?, FG Münster, Urteil vom 2026-02-25, 5 K 2901/22 U, S. 892
  • Abzug von gezahlter Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer, FG München, Urteil vom 2025-12-09, 5 K 808/23, S. 898
  • Vorsteuerabzug und -berichtigung bei Luxussportwagen, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2026-02-25, 7 K 7033/25, S. 902