Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Kommentar

Der Wilms / Jochum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar (119. Auflage) erläutert in Kommentierungen umfassend und praxisorientiert das Erbschaftsteuergesetz, das Gesetz zur Schenkungsteuer, das Bewertungsrecht und das Grunderwerbsteuergesetz.

Der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) Kommentar ist Bestandteil folgender Fachportale:

Erscheinungsform
LBW in 2 Ordnern inklusive Online-Zugang zum Werk + eNews Steuern; ca. 4.950 Seiten; ca. 6 Aktualisierungen pro Jahr; (Fortsetzungsbezug: mindestens 1 Jahr)

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Die Vorteile des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentars

  • Alle Informationen zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in einem Kommentar
  • Kommentierungen des ErbStG, des BewG und des GrEstG
  • Online-Vorteile des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Kommentars

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Ziele des Kommentars zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Der Wilms / Jochum Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz und dem Gesetz zur Schenkungsteuer (ErbStG) begleitet Sie optimal durch die Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) sowie die Richtlinien des Bewertungsrechts und erläutert umfassend und praxisnah die Auswirkungen aktueller Änderungen der Rechtsprechung auf u.a. die Unternehmensnachfolge, die Bewertung von Betriebsvermögen, den Tarif sowie die bewertungsrechtliche Praxis. Wegen zahlreicher thematischer Vernetzungen mit dem ErbStG wird auch das Grunderwerbsteuergesetz ausführlich kommentiert. Die Ausrichtung dieses Kommentars soll keine rein wissenschaftliche sein, sondern vielmehr eine praxisorientierte, die dem Rechtsuchenden und vor allen Dingen der Beraterschaft in Belangen der Rechtsprechung auch Arbeitshilfen in Form steuerrechtlicher Gestaltungstipps geben möchte.

Die Schwerpunkte des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentars

  • Grundlegende Kommentierungen zum ErbStG, BewG und GrEStG in einem Werk
  • Vermittlung von Praxiswissen durch zahlreiche Beschreibungen, Beispiele, Hinweise zu Beratungsansätzen und kritische Stellungnahmen
  • Separate Darstellung des Erbschaftsteuerrechts in ausgewählten Ländern (derzeit zu Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande und Spanien) jeweils mit zusammenfassenden Beispielen zu den einzelnen Länderdarstellungen

Aktuell in der 127. Auflage (September 2023) u.a.:

Der BFH hat sich mit Urteil v. 19.1.2023, IV R 5/19, HFR 2023, 439 zur Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben gebildeten GbR geäußert.

Aktuell in der 126. Auflage (August 2023) u.a.:

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) v. 16.12.2022 (BGBl. I 2022, 2294) wurde im BewG insbesondere das dort enthaltene Ertrags- und Sachwertverfahren neu geregelt und an die geänderte ImmoWertV angepasst. Zu den neuen Regelungen im betroffenen sechsten Abschnitt des zweiten Teils des BewG nahmen die Länder mit gleich lautenden Erlassen v. 20.3.2023 (BStBl I 2023, 732) Stellung.

Aktuell in der 125. Auflage (Juni 2023) u.a.:

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts - KöMoG (BGBl. I 2021, 2050) wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2022 eine Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandelsgesellschaften geschaffen (§ 1a KStG). Dabei wird ertragsteuerlich ein Formwechsel fingiert (§ 1a Abs. 2 KStG). Zivilrechtlich bleibt die optierende Gesellschaft eine Personengesellschaft. Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Bewertung von Beteiligungen an Personengesellschaften wird die optierende Personengesellschaft weiterhin als Personengesellschaft behandelt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG, § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1 ErbStG, § 13b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 Satz 5 ErbStG). Eine Anknüpfung an die ertragsteuerliche Behandlung der optierenden Gesellschaft als Kapitalgesellschaft findet demgemäß nicht statt.

Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.10.2022 (BStBl I 2022, 1494) hat sich die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen zu den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Auswirkungen der Optionsausübung, insbesondere zur Anwendung von erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsvorschriften geäußert.

Aktuell in der 124. Auflage (April 2023) u.a.:

Durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.7.2021 (BGBl. I 2021, 2947) ist § 7 ErbStG an das neue Stiftungszivilrecht angepasst worden. Die Änderungen gelten ab 1.7.2023.

Aktuell in der 123. Auflage (April 2023) u.a.:

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) v. 16.12.2022 (BGBl. I 2022, 294) wurde § 177 Abs. 2 BewG neu gefasst und § 177 Abs. 3 und Abs. 4 BewG angefügt. In § 177 Abs. 2 BewG werden die Voraussetzungen für die Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 BewG bestimmt. Zu beachten ist dabei nach § 177 Abs. 3 BewG der Grundsatz der Modellkonformität. Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale sind nach § 177 Abs. 4 BewG im Rahmen von Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 BewG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Anzuwenden sind § 177 Abs. 2 bis 4 BewG erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022.

Online-Mehrwerte des ErbStG Kommentars im Abonnement

Im Print- und Online-Abo des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentars sind folgende Online-Vorteile enthalten:

Online-Zugang zum Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) Kommentar: Mit allen Inhalten und mehr: z.B. Rechtsprechung, Gesetze/Verordnungen wie u.a. Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR), DBA, Arbeitshilfen wie u.a. Musterabkommen und Verwaltungsanweisungen von juris.

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Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare
Rechtsgebiete: Erbschaft- u. Schenkungsteuer
Erscheinungsform: Print
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ISBN: 978-3-08-257300-6

Herausgeber des ErbStG Kommentars

Professor Dr. jur. Heinrich Wilms (†), Rechtsanwalt, Zeppelin Universität Friedrichshafen
Professor Dr. jur. Georg Jochum, Zeppelin Universität Friedrichshafen
Dr. jur. Hellmut Götz, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Partner der Sozietät BENDER HARRER KREVET, Freiburg
Christine Meßbacher-Hönsch, Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs (BFH)