Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF)
Preise zzgl. MwSt
Die Vorteile der ZKF Zeitschrift für Kommunalfinanzen
- Alle Informationen zu kommunalen Finanzfragen in einer Zeitschrift
- Regelmäßige Fachbeiträge zu aktuellen Praxisfällen
- Kostenloser Zugriff auf das Zeitschriften-Modul ZKF
Für persönliche Anfragen und Bestellungen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 0228 / 724-0 oder per E-Mail an info@stollfuss.de zur Verfügung.
Die ZKF Zeitschrift mit Blick auf die Praxis
Bei der Organisation von Kommunalfinanzen müssen viele Faktoren wie z.B. das Vollstreckungsrecht, die Kostenrechnung, das Beitrags- und Gebührenrecht sowie die Auswertung amtlicher Dienstanweisungen beachtet werden.
Die Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) behandelt alle finanzrelevanten Fragen einer Gemeinde. Erfahrene Praktiker bereiten für Sie die aktuellen Fragen an grundlegenden und den Bedürfnissen der kommunalen Praxis orientierten Beiträgen auf.
Regelmäßig erscheinen Fachbeiträge zu aktuellen Praxisfällen, zur Gemeinde als Steuerschuldner, zur Finanzstatistik und zur Verwaltungsmodernisierung.
Die inhaltlichen Schwerpunkte der ZKF Zeitschrift
- Haushaltsrecht, Steuerrecht, Kostenrechnung, Beitrags- und Gebührenrecht, Finanzierung
- ADV im Haushaltswesen, Finanzstatistik, Zahlungsverkehr, Vollstreckungsrecht
- Rechtsprechungs-Rubrik (Auswertung sämtlicher relevanter Entscheidungen zum Thema Kommunalfinanzen)
- Umfängliche Auswertung von amtlichen Dienstanweisungen sowie Fachinformationen von Instituten, Behörden, Unternehmen und Verbänden
Aktuelles aus Heft 8 der ZKF (August 2023) u.a.
Grundsteuer C – Überlegungen zur Mindesthöhe des Hebesatzes
Ab dem Jahr 2025 wird in allen Bundesländern – außer Bayern – die Grundsteuer C eingeführt. Die Grundsteuer C stellt jedoch keine eigenständige Steuer da, sondern lediglich eine zusätzlich ausgestaltete Möglichkeit zur Ausübung des Hebesatzrechts. Rechtsgrundlage für die 11 Bundesländer, die sich in reiner oder modifizierter Form für das Bundesmodell der Grundsteuer entschieden haben, ist § 25 Abs. 5 GrStG (die anderen fünf Bundesländer haben eigene Landesgrundsteuergesetze im Rahmen der Länderöffnungsklausel des Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG verabschiedet). Ab 2025 können die Kommunen (außerhalb Bayerns) somit einen erhöhten Hebesatz auf den Steuermessbetrag baureifer, aber unbebauter Grundstücke anlegen, um diese der Bebauung zuzuführen. Bezüglich der Frage, wann ein unbebautes, aber baureifes Grundstück vorliegt, ist für das Bundesgrundsteuergesetz § 246 BewG maßgebend. Demnach dürfen sich keine nutzbaren Gebäude auf dem Grundstück befinden. Die Abgrenzung unbebauter von bebauten Grundstücken, der Nachweis der betreffenden Grundstücke und viele weitere Aspekte beschäftigen derzeit viele Kommunen – darunter auch die Frage, wie hoch der Hebesatz ausfallen muss, damit die beabsichtigte Mobilisierungswirkung eintritt (nachfolgend: „effektiver Steuersatz“). Teilweise wurden für die Implementierung der Grundsteuer C schon Arbeitsgruppen gegründet.
Im Fokus des vorliegenden Beitrags steht die Frage nach dem effektiven Steuersatz, wobei sich die Ausführungen auf die bundesgesetzlich geregelte Grundsteuer C beschränken. Dabei geht es v.a. um ökonomische Fragen der Ableitung, weniger um steuerrechtliche Aspekte.
Aktuelles aus Heft 7 der ZKF (Juli 2023) u.a.
Die Gemeindebeteiligung an den Kompensationszahlungen des Bundes für den Kinderbonus 2022 – Darstellung und Vergleich der Regelungen ausgewählter Bundesländer
Als Ausgleich für hohe Energiepreise wurde im Jahr 2022 für jedes kindergeldberechtigte Kind ein Kinderbonus in Höhe von 100 € gezahlt. Die Auszahlung wurde über die Lohn- bzw. Einkommensteuer finanziert, was entsprechend zu einer Minderung des Steueraufkommens führte. Absolut betragen die sich ergebenden Mindereinnahmen für Länder und Gemeinden im Jahr 2022 zusammen 0,8 Mrd. €. Der Bund hat sich bereit erklärt, zur finanziellen Kompensation für die Gesamtheit der Länder und Gemeinden einmalig im Jahr 2022 Umsatzsteuereinnahmen in Höhe von 0,8 Mrd. € abzutreten, so dass es keine finanzielle Verschlechterung für die Länder- und die Gemeindeebene gegeben hat.
Die 0,8 Mrd. € fließen den Ländern entsprechend der Einwohnerzahl zu, so dass jedes Bundesland etwa 9,51 € je Einwohner erhält. Entsprechend erhöhten sich allein die Steuereinnahmen der Länder. Der Gesetzgeber erwartet, „dass die Länder einen Teil dieser vom Bund geleisteten Kompensation für die Mindereinnahmen von Ländern und Kommunen aus der Gewährung des Kinderbonus an ihre Kommunen weitergeben.“ Es bleibt somit letztlich im Befinden der Länder, in welchem Umfang die Gemeinden an den Einnahmen aus den 0,8 Mrd. € beteiligt werden. In der nachfolgenden Untersuchung soll in einem ersten Schritt dargelegt werden, wie die Aufteilung der Kompensationsmittel zwischen der Landes- und der Gemeindeebene erfolgen müsste, wenn unterstellt wird, dass die Kompensationsmittel einen Ersatz für die Mindereinnahmen bei der Lohn- und Einkommensteuer darstellen. Im Anschluss wird für ausgewählte Bundesländer untersucht, wie die Gelder zwischen der Landes- und der Gemeindeebene aufgeteilt werden.
Aktuelles aus Heft 6 der ZKF (Juni 2023) u.a.
Entwicklung der Gewerbesteuer-Hebesätze seit 2003
Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Städte und Gemeinden. Über den Hebesatz können sie diese Einnahmen direkt beeinflussen. Dies unterscheidet die Gewerbesteuer von anderen wichtigen Einnahmequellen, wie z.B. dem Einkommensteuer-Anteil oder den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich. Der Hebesatz ist aber nicht nur ein wichtiger Einnahmehebel – er ist auch ein wichtiger Standortfaktor für Gewerbebetriebe. Sind die Hebesätze zu hoch, kann dies dazu führen, dass sich weniger neue Gewerbebetriebe ansiedeln und/oder dass bestehende Gewerbebetriebe abwandern. Dadurch können die Einnahmen aus der Gewerbesteuer trotz höherer Hebesätze sinken. Der vorliegende Beitrag untersucht vor diesem Hintergrund, wie sich die Gewerbesteuer-Hebesätze seit 2003 entwickelt haben.
Aktuelles aus Heft 5 der ZKF (Mai 2023) u.a.
Anmerkungen zur Reform der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und einer nicht enden wollenden Übergangsregelung
Zur Überraschung vieler Praktiker im öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich wurde mit einem kreativen Kabinettstück ohne Vorankündigung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 die Übergangsregelung bezüglich der Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG um zwei Jahre verlängert (JStG 2022, BGBl. I 2022, 2294). Deshalb muss nunmehr erst ab 1.1.2025 die mit Wirkung ab 1.1.2017 in Kraft getretene Besteuerungsvorgabe von allen Einrichtungen des öffentlichen Rechts verpflichtend umgesetzt werden.
Auf dieses unerwartete Entgegenkommen des Steuergesetzgebers für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) musste das Bundesministerium der Finanzen (BMF v. 2.2.2023, BStBl I 2023, 321) ex tempore reagieren und eine Nichtbeanstandungsregelung für Problemstellungen treffen, die sich aus der unerwarteten Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des neuen § 2b UStG ergeben.
Die nachfolgende Abhandlung wird auf bedeutsame Hintergründe und mögliche Konsequenzen des ereignisreichen Umgestaltungsprozesses zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand das Scheinwerferlicht richten und konstruktive Hinweise dazu geben. Zur Verdeutlichung der Unterschiede zwischen dem alten und neuen Umsatzsteuerrecht bei der Feststellung der Unternehmereigenschaft von jPdöR werden außerdem relevante Praxisbeispiele im Vergleich gegenübergestellt.
Aktuelles aus Heft 4 der ZKF (April 2023) u.a.
Die Entwicklung der Kreisumlage in Brandenburg – Verfahren, Umlagesätze und Erklärungen
Die Landkreise sind außerordentlich wichtige Akteure der öffentlichen Verwaltung in Deutschland. Obgleich die Unterschiede zwischen diesen 294 Gebietskörperschaften in den 13 Bundesländern zwangsläufig erheblich sind, sind Struktur, Aufgaben und Finanzierung doch sehr ähnlich. Grundsätzlich tragen die Kreise jene Aufgaben, welche die Grenzen der Gemeinden oder deren Leistungsfähigkeit übersteigen. Darüber hinaus sollen sie deren Selbstverwaltung unterstützen und einen finanziellen Ausgleich zwischen den Gemeinden bewirken.
Im Jahr 2022 standen den Kreisen für ihre Aufgabenerfüllung rund 90 Mrd. € zur Verfügung. Größte Finanzierungsquelle sind regelmäßig die Zuweisungen von Bund und Land. Mit nur geringem Abstand folgt jedoch bereits die Kreisumlage, welche sich auf rund 34 Mrd. € belief und somit 40 % der Kreishaushalte deckt. Mit der Kreisumlage greift der Kreis direkt und in wesentlicher Höhe auf die Einnahmen der Gemeinden zu.
Die Kreisumlage besitzt nicht nur eine fiskalische, sondern auch eine politische Bedeutung. Denn so wichtig sie als Einnahme der Kreise ist, so belastend ist sie als Ausgabe für die kreisangehörigen Gemeinden. Hinzu tritt der Umstand, dass die Kreise diese Abgabe relativ frei festsetzen, die kreisangehörigen Gemeinden ihr gewissermaßen „ausgeliefert“ sind und zwischen den Kreisen erhebliche Differenzen der Umlagehöhe bestehen. Es ist somit nicht verwunderlich, dass die Kreisumlage aus Sicht der Gemeinden eine hoch sensible und oftmals strittige Abgabe ist.
Diese Konstellation besteht grundsätzlich auch im Land Brandenburg zwischen den vierzehn Kreisen und 409 kreisangehörigen Gemeinden. Ein Streitfall über die angemessene Höhe der Kreisumlage erreichte im Jahr 2020 sogar das Bundesverwaltungsgericht.
Die Höhe der Kreisumlage steht im Fokus dieses Artikels. Gegenstand der Betrachtung ist die Situation im Land Brandenburg. Nach einer kurzen Darstellung der Funktion der Kreisumlage werden das Berechnungsverfahren, jüngere Rechtsänderungen, Grenzen und Streitpunkte erläutert. Im zweiten Schritt werden in einer Zeitreihe der elf Jahre von 2012 bis 2022 die Entwicklung der Umlagesätze im Kreisvergleich sowie deren Hintergründe aufgezeigt. Vorweggenommen sei an dieser Stelle, dass die Differenzen selbst in nur einem Land erheblich und die Volatilität der Umlagesätze groß sind.
Dieser Artikel soll zum einen die Transparenz dieses sensiblen und in der kommunalen Familie kontroversen Themas erhöhen und damit zu einer Versachlichung beitragen.
Aktuelles aus Heft 3 der ZKF (März 2023) u.a.
Kommunale Geldanlage in unsicheren Zeiten
Fragen der Geldanlage sind sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen in den letzten Jahren immer mehr zur Nebensache geworden. Diese Entwicklung lässt sich auch im öffentlichen Sektor konstatieren. Bedingt durch ein historisch niedriges Zinsniveau, ist die ehemalige Kerndisziplin des kommunalen Finanzmanagements zunehmend in den Hintergrund gerückt.
Die Negativ-Zins-Politik der EZB und vieler anderer Zentralbanken hat „klassische“ Geldanlagen bei Banken schlichtweg unattraktiv gemacht. Derartige Investitionen ließen unter dem Strich meist negative Renditen erwarten. Darüber hinaus fällt es den Deutschen, und hier gerade den Angehörigen des öffentlichen Dienstes, schwer den Aktienmarkt als sinnvolle Investitionsmöglichkeit und nicht als „Zockerbude“ wahrzunehmen.
Spätestens im Zuge der Insolvenz der Greensill-Bank hat die Thematik jedoch wieder an Bedeutung gewonnen. Mehrere Kommunen haben teilweise Millionenbeträge verloren, weil sie den nicht vorhandenen Insolvenzschutz für öffentliche Körperschaften übersehen bzw. ignoriert haben. Allein die Stadt Schwalbach hatte beispielsweise einen Schaden von etwa 19 Mio. € zu verzeichnen.
Der für die öffentlichen Körperschaften relevante Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist in diesem Zusammenhang in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Einerseits ist es geboten mit den vorhandenen flüssigen Mitteln entsprechende Erträge zu erwirtschaften, andererseits ist es unbedingt zu vermeiden Verluste zu generieren. Insofern ist ein optimales Verhältnis von möglichen Erträgen zu vorhandenen Risiken anzustreben.
Dabei gelten für die Städte und Gemeinden besondere Rahmenbedingungen. Privatpersonen können genauso wie Unternehmen selbst über ihre Risikotoleranz entscheiden. Welche Risiken sie also bereit sind einzugehen, liegt letztlich an ihnen selbst. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften unterliegen jedoch grundsätzlich anderen Voraussetzungen. Sie verwalten in aller Regel Steuergelder und sind daher gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern rechenschaftspflichtig.
Weitere Bestandteile des ZKF Zeitschriften-ABOs
Das ABO der Zeitschrift für Kommunalfinanzen enthält kostenfrei das Zeitschriften-Modul ZKF mit zusätzlichen Inhalten
ISSN: 0174-1136
Branche: | Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Unternehmen, Behörden/Institutionen |
---|---|
Rechtsgebiete: | Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Zölle, Verbrauch- u. Aufwandsteuern |
Erscheinungsform: |
Schriftleiter und Autoren der ZKF Zeitschrift für Kommunalfinanzen
Schriftleiter der Zeitschrift für Kommunalfinanzen sind Helmut Dedy und Benjamin Holler. Ein kompetentes Autorenteam beleuchtet mit Ihnen sämtliche Aspekte zum Thema Kommunalfinanzen.