ZKF Einzelheft
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Die Vorteile der ZKF Zeitschrift für Kommunalfinanzen
- Alle Informationen zu kommunalen Finanzfragen in einer Zeitschrift
- Regelmäßige Fachbeiträge zu aktuellen Praxisfällen
- Kostenloser Zugriff auf das Zeitschriften-Modul ZKF
Die ZKF Zeitschrift mit Blick auf die Praxis
Bei der Organisation von Kommunalfinanzen müssen viele Faktoren wie z.B. das Vollstreckungsrecht, die Kostenrechnung, das Beitrags- und Gebührenrecht sowie die Auswertung amtlicher Dienstanweisungen beachtet werden.
Die Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) behandelt alle finanzrelevanten Fragen einer Gemeinde. Erfahrene Praktiker bereiten für Sie die aktuellen Fragen an grundlegenden und den Bedürfnissen der kommunalen Praxis orientierten Beiträgen auf.
Regelmäßig erscheinen Fachbeiträge zu aktuellen Praxisfällen, zur Gemeinde als Steuerschuldner, zur Finanzstatistik und zur Verwaltungsmodernisierung.
Die inhaltlichen Schwerpunkte der ZKF Zeitschrift
- Haushaltsrecht, Steuerrecht, Kostenrechnung, Beitrags- und Gebührenrecht, Finanzierung
- ADV im Haushaltswesen, Finanzstatistik, Zahlungsverkehr, Vollstreckungsrecht
- Rechtsprechungs-Rubrik (Auswertung sämtlicher relevanter Entscheidungen zum Thema Kommunalfinanzen)
- Umfängliche Auswertung von amtlichen Dienstanweisungen sowie Fachinformationen von Instituten, Behörden, Unternehmen und Verbänden
Aktuelles aus Heft 9 der ZKF (September 2024) u.a.
Grundzüge des Übergangs der Steuerschuldnerschaft auf den qualifizierten Leistungsempfänger im Sinne des § 13b UStG
Die Umsatzsteuerpraxis wird fortlaufend mit gesetzlichen Neuerungen sowie Entscheidungen der Rechtsprechung und Auslegungen der Finanzverwaltung konfrontiert, die sodann in den laufenden Arbeitsprozess adäquat umgesetzt werden müssen. Als besonders komplex und risikobehaftet erweist sich hierbei nach wie vor die Anwendung der Steuerschuldumkehrung nach § 13b UStG.
Diese Vorschrift steckt voller verwirrender Verknüpfungen und Querverweisen und verursacht immer wieder Verständnisschwierigkeiten. Für viele Umsatzsteuer-Praktiker/-innen stellt der Gebrauch des § 13b UStG regelmäßig eine anspruchsvolle Herausforderung dar.
Mit der vorliegenden Umsatzsteueranalyse wird für Unternehmer oder für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) eine essenzielle Arbeits- und Orientierungsgrundlage geschaffen, um die tägliche Arbeit in diesem Rechtsgebiet hilfreich zu unterstützen.
Aktuelles aus Heft 8 der ZKF (August 2024) u.a.
Rechnungen in Kommunen nach dem Umsatzsteuerrecht
Für Unternehmen sind Rechnungen von existenzieller Bedeutung, denn damit erzielen sie ihre Entgelte. Unternehmer sind berechtigt – und in bestimmten Fällen verpflichtet –, innerhalb von sechs Monaten nach Erbringung der Leistung eine Rechnung zu stellen und zehn Jahre aufzubewahren.
Im Umsatzsteuerrecht sind detaillierte Regelungen zu Ausstellung, Inhalt und Form von Rechnungen getroffen. Ihre Einhaltung ist zwingend erforderlich, damit die mit der Erstellung von Rechnungen verbundenen Steuerfälle von den Finanzbehörden als richtig anerkannt werden. Bei Fehlern drohen Zahlungen an das Finanzamt und Versagung des Vorsteuerabzugs.
Auch für die Kommunen wird die genaue Beachtung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften für Rechnungen unumgänglich. Für ihre Bereiche der wirtschaftlichen Betätigung (z.B. in der Rechtsform der GmbH, der AG etc.) gelten diese ohnehin. In den anderen Bereichen der Kommunen sind sie durch die Umsatzsteuerreform und die Digitalisierung relevant.
Im Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 wird für Rechnungen zwischen Unternehmern im Inland ab dem 1.1.2027 bzw. 1.1.2028 die „echte“ elektronische Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format verpflichtend vorgeschrieben. Rechnungen auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (z.B. PDF-Dateien) werden damit zwischen Unternehmern im Inland unzulässig. Hiervon werden auch die Kommunen betroffen – sowohl für eingehende als auch von ihr ausgestellte Rechnungen.
Aktuelles aus Heft 7 der ZKF (Juli 2024) u.a.
Entwicklung der kommunalen Personalausgaben
Kommunen erbringen für ihre Bevölkerung zahlreiche Aufgaben. Hierfür brauchen sie in allen Aufgabenbereichen genug qualifiziertes Personal. Die damit verbundenen Personalausgaben beliefen sich 2023 allein in den Kernhaushalten auf 80,9 Mrd. € bzw. 24,3 % der gesamten bereinigten Ausgaben. Entsprechend wichtig ist das Personal für die Kommunen und die Kommunalfinanzen.
Der vorliegende Beitrag analysiert vor diesem Hintergrund, wie sich die Personalausgaben bzw. Personalaufwendungen seit 2011 entwickelt haben. Betrachtet werden dabei die Kernhaushalte und die kaufmännisch buchenden Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (FEUs). Ergänzend wird untersucht, wie sich die Altersstruktur des kommunalen Personals darstellt und welche Chancen und Herausforderungen sich daraus für die Kommunen ergeben.
Aktuelles aus Heft 6 der ZKF (Juni 2024) u.a.
Wasserverbrauchssteuer als neue kommunale Steuerquelle?
Der Beitrag gibt einen ersten Überblick zum aktuellen Diskussionsstand um die Einführung einer kommunalen Wasserverbrauchssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Zudem werden die Chancen- und Risiken einer Einführung dieser neuen Gemeindesteuer aus kommunaler Sicht untersucht.
Aktuelles aus Heft 5 der ZKF (Mai 2024) u.a.
Die Gewinnverteilungsregeln nach dem 3. NKFWG NRW – neue Wege
Bereits im vergangenen Jahr haben die beiden Verfasserinnen die damalige Gesetzeslage für die Gewinnverteilung in kommunalen Jahresabschlüssen in NRW und die damit verbundenen offenen Fragen in zwei Beiträgen erläutert. Da weder die KomHVO NRW noch aktuelle Erlasse die Gewinnverteilung im Detail regeln und auf die haushaltsrechtlichen Konsequenzen (Haushaltsausgleich und Haushaltssicherung) eingehen, blieben Auslegungsfragen der §§ 75 und 96 GO NRW a.F. offen.
Die Gewinnverteilungsregeln hatten zum Ziel, dass die Ausgleichsrücklage die Funktion einer „Schwankungsreserve“, ähnlich eines „Gewinnvortrages im Handelsrecht“ erfüllt, die Allgemeine Rücklage einen auskömmlichen „Eigenkapitalpuffer“ als „Resilienzgröße für Ertragseinbrüche“ aufweisen sollte. In welcher Höhe Jahresergebnisse der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden müssen bzw. mussten, war aus Sicht der Verfasserinnen nicht eindeutig geregelt. Gefordert wurde, dies in Erlassen mit Berechnungsbeispielen festzulegen. Die Grundidee, dass eine Gewinnverteilung die Allgemeine Rücklage stärken sollte, wurde befürwortet.
Am 28.2.2024 hat der Landtag NRW nunmehr das 3. NKFWG NRW beschlossen. Dieses tritt nach Art. 8 Abs. 1 mit Wirkung zum 31.12.2023 in Kraft. Jahresabschlüsse zum 31.12.2023 und Folgejahre sind nach der neuen GO NRW zu erstellen. Die KomHVO NRW hat bisher keine Anpassung erfahren. Das 3. NKFWG NRW wendet sich vollständig von den obigen Zielvorstellungen ab. Alle Neuregelungen dienen ausschließlich dem Zweck, durch neue Ergebnisverwendungsregeln eine Haushaltssicherung der Kommunen zu verhindern bzw. zu verschleppen.
Ende 2023 hatte sich die Finanzlage der NRW-Kommunen weiter verschlechtert. Wie eine Umfrage des Städte- und Gemeindebundes NRW zeigte, drohte 4 von 10 Kommunen in NRW die Haushaltssicherung im Jahr 2024. Auf die Forderung, die Kommunen für ihre Aufgabenerfüllung auskömmlich auszustatten, reagierte das MHKBD NRW kurzfristig mit einem Gesetzentwurf, der die Gewinnverteilung und damit Regelungen zur Haushaltssicherung neu fasst. Der Tradition folgend hat das Land für die Finanzprobleme der Kommunen eine buchhalterische Lösung gefunden. Der berechtigen Forderung nach auskömmlicher Finanzausstattung der Kommunen kommen die Gesetzesänderungen nicht nach.
Ziel dieses Beitrages ist es, zu zeigen, dass die Gewinnverteilungsregeln auch nach dem 3. NKFWG NRW nicht eindeutig formuliert sind, Interpretationsspielräume lassen und eine Aktualisierung der KomHVO NRW sowie Erlasse mit Berechnungsbeispielen umso dringlicher werden. Kurz vor Drucklegung hat das MHKBD NRW eine angekündigte FAQ-Liste herausgegeben, die auf einige Fragen eingeht. Vorab ist allerdings festzuhalten, dass die von den Verfasserinnen geforderten Berechnungsbeispiele fehlen. Ebenso fehlt es der FAQ-Liste an Rechtsverbindlichkeit, da sie weder Verordnungs- noch Erlasscharakter besitzt.
Aktuelles aus Heft 4 der ZKF (April 2024) u.a.
Wie setzen die Länder Förderprogramme des Bundes um? Erkenntnisse aus dem Beschleunigungsprogramm Ganztagsausbau
Der Ausbau der Ganztagsschulen ist seit vielen Jahren bildungspolitische Agenda von Bund, Ländern und Kommunen. Zusätzlich zu einem im Koalitionsvertrag verankerten Ausbauprogramm legte der Bund Mitte 2020 das sogenannte Beschleunigungsprogramm Ganztag auf, um kurzfristig Plätze und Qualität zu mehren. Die Finanzverfassung bedingt ein komplexes Zusammenwirken der drei Ebenen. Den Ländern stehen eigene Regelungsspielräume in der Umsetzung des Bundesprogramms offen, welche sie in hoher Varianz nutzten. So flossen die Gelder Teils über Pauschalen, Teils über Anträge. Der Fördersatz lag zwischen 65 % und 100 %. Für die Verwaltungsverfahren wurden neun unterschiedliche Modelle praktiziert, welche sich nur bedingt aus Verwaltungs- oder Trägerstrukturen erklären lassen. Die inhaltlichen Voraussetzungen blieben bewusst gering. Dennoch floss ein großer Teil der Mittel nicht ab und ist der Erfolg des Programms fraglich. Die Priorität lag lediglich in der Verausgabung der Mittel.
Weitere Bestandteile des ZKF Zeitschriften-ABOs
Das ABO der Zeitschrift für Kommunalfinanzen enthält kostenfrei das Zeitschriften-Modul ZKF mit zusätzlichen Inhalten
ISSN: 0174-1136
Branche: | Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Unternehmen, Behörden/Institutionen |
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Rechtsgebiete: | Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Zölle, Verbrauch- u. Aufwandsteuern |
Erscheinungsform: |
Schriftleiter und Autoren der ZKF Zeitschrift für Kommunalfinanzen
Schriftleiter der Zeitschrift für Kommunalfinanzen sind Helmut Dedy und Benjamin Holler. Ein kompetentes Autorenteam beleuchtet mit Ihnen sämtliche Aspekte zum Thema Kommunalfinanzen.
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