ZKF Einzelheft

Die Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) befasst sich mit den finanzrelevanten Fragen (u.a. Haushaltsrecht, Steuerrecht, Rechtsprechung, Haushaltswesen, Finanzstatistik) einer Gemeinde. Die Fachbeiträge orientieren sich an Fragen der kommunalen Praxis.

Die ZKF Zeitschrift für Kommunalfinanzen ist Bestandteil folgender Fachportale:

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Die Vorteile der ZKF Zeitschrift für Kommunalfinanzen

  • Alle Informationen zu kommunalen Finanzfragen in einer Zeitschrift
  • Regelmäßige Fachbeiträge zu aktuellen Praxisfällen
  • Kostenloser Zugriff auf das Zeitschriften-Modul ZKF 

Für persönliche Anfragen und Bestellungen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 0228 / 724-0 oder per E-Mail an info@stollfuss.de zur Verfügung.

Die ZKF Zeitschrift mit Blick auf die Praxis

Bei der Organisation von Kommunalfinanzen müssen viele Faktoren wie z.B. das Vollstreckungsrecht, die Kostenrechnung, das Beitrags- und Gebührenrecht sowie die Auswertung amtlicher Dienstanweisungen beachtet werden. 
Die Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) behandelt alle finanzrelevanten Fragen einer Gemeinde. Erfahrene Praktiker bereiten für Sie die aktuellen Fragen an grundlegenden und den Bedürfnissen der kommunalen Praxis orientierten Beiträgen auf.
Regelmäßig erscheinen Fachbeiträge zu aktuellen Praxisfällen, zur Gemeinde als Steuerschuldner, zur Finanzstatistik und zur Verwaltungsmodernisierung.

Die inhaltlichen Schwerpunkte der ZKF Zeitschrift

  • Haushaltsrecht, Steuerrecht, Kostenrechnung, Beitrags- und Gebührenrecht, Finanzierung
  • ADV im Haushaltswesen, Finanzstatistik, Zahlungsverkehr, Vollstreckungsrecht
  • Rechtsprechungs-Rubrik (Auswertung sämtlicher relevanter Entscheidungen zum Thema Kommunalfinanzen)
  • Umfängliche Auswertung von amtlichen Dienstanweisungen sowie Fachinformationen von Instituten, Behörden, Unternehmen und Verbänden

Aktuelles aus Heft 5 der ZKF (Mai 2023) u.a.

Anmerkungen zur Reform der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und einer nicht enden wollenden Übergangsregelung

Zur Überraschung vieler Praktiker im öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich wurde mit einem kreativen Kabinettstück ohne Vorankündigung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 die Übergangsregelung bezüglich der Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG um zwei Jahre verlängert (JStG 2022, BGBl. I 2022, 2294). Deshalb muss nunmehr erst ab 1.1.2025 die mit Wirkung ab 1.1.2017 in Kraft getretene Besteuerungsvorgabe von allen Einrichtungen des öffentlichen Rechts verpflichtend umgesetzt werden.

Auf dieses unerwartete Entgegenkommen des Steuergesetzgebers für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) musste das Bundesministerium der Finanzen (BMF v. 2.2.2023, BStBl I 2023, 321) ex tempore reagieren und eine Nichtbeanstandungsregelung für Problemstellungen treffen, die sich aus der unerwarteten Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des neuen § 2b UStG ergeben.

Die nachfolgende Abhandlung wird auf bedeutsame Hintergründe und mögliche Konsequenzen des ereignisreichen Umgestaltungsprozesses zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand das Scheinwerferlicht richten und konstruktive Hinweise dazu geben. Zur Verdeutlichung der Unterschiede zwischen dem alten und neuen Umsatzsteuerrecht bei der Feststellung der Unternehmereigenschaft von jPdöR werden außerdem relevante Praxisbeispiele im Vergleich gegenübergestellt.

Aktuelles aus Heft 4 der ZKF (April 2023) u.a.

Die Entwicklung der Kreisumlage in Brandenburg – Verfahren, Umlagesätze und Erklärungen

Die Landkreise sind außerordentlich wichtige Akteure der öffentlichen Verwaltung in Deutschland. Obgleich die Unterschiede zwischen diesen 294 Gebietskörperschaften in den 13 Bundesländern zwangsläufig erheblich sind, sind Struktur, Aufgaben und Finanzierung doch sehr ähnlich. Grundsätzlich tragen die Kreise jene Aufgaben, welche die Grenzen der Gemeinden oder deren Leistungsfähigkeit übersteigen. Darüber hinaus sollen sie deren Selbstverwaltung unterstützen und einen finanziellen Ausgleich zwischen den Gemeinden bewirken.


Im Jahr 2022 standen den Kreisen für ihre Aufgabenerfüllung rund 90 Mrd. € zur Verfügung. Größte Finanzierungsquelle sind regelmäßig die Zuweisungen von Bund und Land. Mit nur geringem Abstand folgt jedoch bereits die Kreisumlage, welche sich auf rund 34 Mrd. € belief und somit 40 % der Kreishaushalte deckt. Mit der Kreisumlage greift der Kreis direkt und in wesentlicher Höhe auf die Einnahmen der Gemeinden zu.

Die Kreisumlage besitzt nicht nur eine fiskalische, sondern auch eine politische Bedeutung. Denn so wichtig sie als Einnahme der Kreise ist, so belastend ist sie als Ausgabe für die kreisangehörigen Gemeinden. Hinzu tritt der Umstand, dass die Kreise diese Abgabe relativ frei festsetzen, die kreisangehörigen Gemeinden ihr gewissermaßen „ausgeliefert“ sind und zwischen den Kreisen erhebliche Differenzen der Umlagehöhe bestehen. Es ist somit nicht verwunderlich, dass die Kreisumlage aus Sicht der Gemeinden eine hoch sensible und oftmals strittige Abgabe ist.
Diese Konstellation besteht grundsätzlich auch im Land Brandenburg zwischen den vierzehn Kreisen und 409 kreisangehörigen Gemeinden. Ein Streitfall über die angemessene Höhe der Kreisumlage erreichte im Jahr 2020 sogar das Bundesverwaltungsgericht.


Die Höhe der Kreisumlage steht im Fokus dieses Artikels. Gegenstand der Betrachtung ist die Situation im Land Brandenburg. Nach einer kurzen Darstellung der Funktion der Kreisumlage werden das Berechnungsverfahren, jüngere Rechtsänderungen, Grenzen und Streitpunkte erläutert. Im zweiten Schritt werden in einer Zeitreihe der elf Jahre von 2012 bis 2022 die Entwicklung der Umlagesätze im Kreisvergleich sowie deren Hintergründe aufgezeigt. Vorweggenommen sei an dieser Stelle, dass die Differenzen selbst in nur einem Land erheblich und die Volatilität der Umlagesätze groß sind.


Dieser Artikel soll zum einen die Transparenz dieses sensiblen und in der kommunalen Familie kontroversen Themas erhöhen und damit zu einer Versachlichung beitragen.

Aktuelles aus Heft 3 der ZKF (März 2023) u.a.

Kommunale Geldanlage in unsicheren Zeiten

Fragen der Geldanlage sind sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen in den letzten Jahren immer mehr zur Nebensache geworden. Diese Entwicklung lässt sich auch im öffentlichen Sektor konstatieren. Bedingt durch ein historisch niedriges Zinsniveau, ist die ehemalige Kerndisziplin des kommunalen Finanzmanagements zunehmend in den Hintergrund gerückt.

Die Negativ-Zins-Politik der EZB und vieler anderer Zentralbanken hat „klassische“ Geldanlagen bei Banken schlichtweg unattraktiv gemacht. Derartige Investitionen ließen unter dem Strich meist negative Renditen erwarten. Darüber hinaus fällt es den Deutschen, und hier gerade den Angehörigen des öffentlichen Dienstes, schwer den Aktienmarkt als sinnvolle Investitionsmöglichkeit und nicht als „Zockerbude“ wahrzunehmen.

Spätestens im Zuge der Insolvenz der Greensill-Bank hat die Thematik jedoch wieder an Bedeutung gewonnen. Mehrere Kommunen haben teilweise Millionenbeträge verloren, weil sie den nicht vorhandenen Insolvenzschutz für öffentliche Körperschaften übersehen bzw. ignoriert haben. Allein die Stadt Schwalbach hatte beispielsweise einen Schaden von etwa 19 Mio. € zu verzeichnen.

Der für die öffentlichen Körperschaften relevante Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist in diesem Zusammenhang in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Einerseits ist es geboten mit den vorhandenen flüssigen Mitteln entsprechende Erträge zu erwirtschaften, andererseits ist es unbedingt zu vermeiden Verluste zu generieren. Insofern ist ein optimales Verhältnis von möglichen Erträgen zu vorhandenen Risiken anzustreben.

Dabei gelten für die Städte und Gemeinden besondere Rahmenbedingungen. Privatpersonen können genauso wie Unternehmen selbst über ihre Risikotoleranz entscheiden. Welche Risiken sie also bereit sind einzugehen, liegt letztlich an ihnen selbst. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften unterliegen jedoch grundsätzlich anderen Voraussetzungen. Sie verwalten in aller Regel Steuergelder und sind daher gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern rechenschaftspflichtig.

Aktuelles aus Heft 2 der ZKF (Februar 2023) u.a.

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Volkshochschulkursen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG – Teil 1

In Vorbereitung auf die erstmalige Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts für die öffentliche Hand (§ 2b UStG) spätestens ab 1.1.2025 laufen derzeit in vielen Städten und Gemeinden interne Prüfungen, welche der nach neuem Umsatzsteuerrecht für die öffentlichen Hand (§ 2b UStG) grundsätzlich umsatzsteuerbaren Kursangebote der Volkshochschulen zukünftig als umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerbefreit behandelt werden müssen. Der Beitrag gibt praktische Hinweise zur Abgrenzung der steuerbefreiten von den steuerpflichtigen Kursangeboten der Volkshochschulen im neuen Rechtsrahmen für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG).

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Das ABO der Zeitschrift für Kommunalfinanzen enthält kostenfrei das Zeitschriften-Modul ZKF mit zusätzlichen Inhalten


ISSN: 0174-1136

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Unternehmen, Behörden/Institutionen
Rechtsgebiete: Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Zölle, Verbrauch- u. Aufwandsteuern
Erscheinungsform: Print

Schriftleiter und Autoren der ZKF Zeitschrift für Kommunalfinanzen

Schriftleiter der Zeitschrift für Kommunalfinanzen sind Helmut Dedy und Benjamin Holler. Ein kompetentes Autorenteam beleuchtet mit Ihnen sämtliche Aspekte zum Thema Kommunalfinanzen.