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Das Umsatzsteuergesetz 360° im Blick mit dem UStG eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Steuer- und Bilanzierungspraxis. Dazu eine intelligente Vernetzung mit dem etablierten UStG Kommentar von „Reiß | Krauesel | Langer“. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° UStG eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° UStG eKommentar: Anlassbezogen, kompakt, mit wertvollen Gestaltungsempfehlungen und Handlungsalternativen

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

§ 4 Nr. 16 UStG

Eine explizite Entscheidung des Sozialleistungsträgers zur Kostenübernahme in Kenntnis der Person des leistungserbringenden Unternehmers (→ Rz. 49) kann auch bei der Gewährung eines Persönlichen Budgets vorliegen, weil die fraglichen Betreuungsleistungen für in einer bestimmten Einrichtung untergebrachte Personen nur von einem bestimmten, dem Sozialleistungsträger bekannten Unternehmer erbracht werden (BFH v. 19.12.2024, V R 1/22, BFHE nn) oder ein Budgetnehmer mit einem Sozialleistungsträger eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Sozialleistungsträgers vorliegt, in denen jeweils der Leistungserbringer namentlich genannt wird (BFH v. 30.4.2025, XI R 25/24, StEd 2025, 463).

§ 4 Nr. 14 UStG

Der BFH hat mit Urteil v. 14.5.2025, XI R 24/23, BFHE nn, für die Streitjahre 2012 – 2016 entschieden, dass die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt (unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst) unabhängig davon, wem gegenüber diese sonstige Leistung erbracht wird, als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist. Ab 2021 fallen diese Leistungen (auch) unter § 4 Nr. 14 Buchst. f Doppelbuchst. cc UStG.

§ 4 Nr. 14 UStG

Beschränken sich die Leistungen des Arztes nicht auf die Erbringung einer ärztlichen Heilbehandlungsleistung, sondern umfassen sie zudem auch den stationären Krankenhausaufenthalt, ist § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG hierauf bezogen zu prüfen. Handelt es sich um eine einheitliche Leistung, bei der die stationäre Unterbringung eine Nebenleistung darstellt, ist die gesamte Leistung steuerfrei. Sind die Heilbehandlungsleistung und die stationäre Unterbringung gleichwertige Leistungsbestandteile im Rahmen eines untrennbaren wirtschaftlichen Vorgangs, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, ist die gesamte Leistung steuerpflichtig. Liegen mehrere selbständige Leistungen vor, bei denen es sich zum einen um eine Heilbehandlung und zum anderen um eine Krankenhausbehandlung handelt, ist nur die zuerst genannte Leistung gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei.

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare
Rechtsgebiete: Umsatz- u. Verkehrsteuern
Erscheinungsform: Online
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ISBN: 978-3-08-178300-0

Herausgeber

Frank Fritsch
Regierungsdirektor
Bundesrechnungshof

Frank Henseler
Oberamtsrat
Bundeszentralamt für Steuern

Ferdinand Huschens
Diplom-Finanzwirt
Bundesministerium der Finanzen

Prof. Dieter Kies
Fachhochschule Ludwigsburg

Franz Kirch
Rechtsanwalt, Steuerberater
PwC Köln

Tanja Koch
Diplom-Finanzwirtin
OFD Rheinland

David Koisiak
Rechtsanwalt, Steuerberater
PwC Köln

Michael Langer
Regierungsdirektor
Bundesministerium der Finanzen

Peter Mann
Diplom-Finanzwirt
OFD Rheinland

Sandra Matthes
Diplom-Finanzwirtin
Fachhochschule für Finanzen Nordkirchen

Wolfgang Püschner
Oberrechnungsrat
Bundesrechnungshof

Peter Sobotta
Steueroberamtsrat
Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Christian Weber
Diplom-Finanzwirt
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein