360° UStG eKommentar

Das ist einzigartig! Permanente Kommentierung der Entwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Praxisorientiert aufbereitet gewährleistet der Online-Kommentar zum Umsatzsteuergesetz den schnellen und digitalen Zugriff auf relevante Kommentierungspassagen.

Der eKommentar zum Umsatzsteuergesetz ist Bestandteil folgender Fachportale:

Das Umsatzsteuergesetz 360° im Blick mit dem UStG eKommentar!

Aktuelle Rechtsentwicklungen permanent aktualisiert und anlassbezogen kommentiert von Autoren aus der Steuer- und Bilanzierungspraxis. Dazu eine intelligente Vernetzung mit dem etablierten UStG Kommentar von „Reiß | Krauesel | Langer“. Das Ergebnis ist ein 360° eKommentar, dessen Idee und Konzept geprägt sind von Berufsträgern aus ihrer Mitte. Profitieren Sie jetzt von den Online-Mehrwerten des 360° UStG eKommentars und erlangen Sie mehr Beratungs- und Gestaltungssicherheit für Ihren beruflichen Erfolg.

Der in Bezug auf Aktualität einzigartige 360° UStG eKommentar: Anlassbezogen, kompakt, mit wertvollen Gestaltungsempfehlungen und Handlungsalternativen

  • Permanente Analyse und Kommentierung aller - auch zukünftig geplanter - Entwicklungen
  • Verständlicher und systematischer Aufbau
  • Parallele und somit zitierfähige Kommentierung unterjährig geänderter Vorschriften über Aktualisierungsarchive zu jeder Vorschrift
  • Kommentierung mit Verlinkung auf Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext
  • Wertvolle, ergänzende und praxisorientierte Inhalte zu jeder Vorschrift: Gestaltungsempfehlungen, Handlungsalternativen, Gesetzesmaterialien, Vertragsmuster, Checklisten und weitere Arbeitshilfen
  • So kommen Sie immer schnell zum Ziel: mit Überblicksdarstellungen und einer ABC-Stichwort-Darstellung für den Schnelleinstieg, einer typografischen Hervorhebung von Aktualisierungen / Ergänzungen sowie mit systematischen Schaubildern und Prüfschemata

Topaktuell, u.a. bereits kommentiert:

§ 4 Nr. 22 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Es haben jedoch der EuGH (Urt. v. 10.12.2020, Golfclub Schloss Igling, C-488/18, HFR 2021, 223) und ihm folgend der BFH (Urt. v. 21.4.2022, V R 48/20 (V R 20/17), BFH/NV 2022, 792) entschieden, dass Steuerpflichtige sich nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen können, um eine über das nationale Umsatzsteuerrecht hinausgehende Steuerbefreiung geltend zu machen. Die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen bleibt daher steuerpflichtig.

§ 4 Nr. 14 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer anderen Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind auch hinsichtlich der ärztlichen Leistung grundsätzlich nur dann befreit, wenn die in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt jedoch nicht für medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, die auch nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sein können (BFH v. 18.12.2019, XI R 23/19 (XI R 23/15), BStBl II 2023 nn); leider hat es die Finanzverwaltung versäumt, bei der Veröffentlichung dieses Urteils in Abschn. 4.14.2 Abs. 2 Satz 1 UStAE auf den dort entschiedenen Fall hinzuweisen.

§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen

Huschens kommentiert bereits jetzt ausführlich und hochaktuell die geplante Einführung der sog. eRechnung: Nach dem Regierungsentwurf für ein sog. Wachstumschancengesetz soll § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8 UStG mit Wirkung v. 1.1.2025 neu geregelt werden.

Branche: Steuerberatende Berufe/Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/Notare
Rechtsgebiete: Umsatz- u. Verkehrsteuern
Erscheinungsform: Online
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ISBN: 978-3-08-178300-0

Herausgeber

Frank Fritsch
Regierungsdirektor
Bundesrechnungshof

Frank Henseler
Oberamtsrat
Bundeszentralamt für Steuern

Ferdinand Huschens
Diplom-Finanzwirt
Bundesministerium der Finanzen

Prof. Dieter Kies
Fachhochschule Ludwigsburg

Franz Kirch
Rechtsanwalt, Steuerberater
PwC Köln

Tanja Koch
Diplom-Finanzwirtin
OFD Rheinland

David Koisiak
Rechtsanwalt, Steuerberater
PwC Köln

Michael Langer
Regierungsdirektor
Bundesministerium der Finanzen

Peter Mann
Diplom-Finanzwirt
OFD Rheinland

Sandra Matthes
Diplom-Finanzwirtin
Fachhochschule für Finanzen Nordkirchen

Wolfgang Püschner
Oberrechnungsrat
Bundesrechnungshof

Peter Sobotta
Steueroberamtsrat
Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Christian Weber
Diplom-Finanzwirt
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein