Produkte filtern
–

BAG: Begrenzung der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber; Sorgfaltspflichten des Anwalts bei der Fristüberprüfung
Ein Rechtsanwalt verletzt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in Fristsachen nicht, wenn er sich in Bezug auf den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränkt, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Ist das nicht der Fall, bedarf es keiner zusätzlichen Prüfung, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist.

BAG: Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften
1. Stützt ein Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seine Eingruppierungsfeststellungsklage auf § 56 TV AL II und § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II, macht er zwei Streitgegenstände geltend. Damit es sich nicht um eine unzulässige alternative Klagehäufung handelt, hat er zu bestimmen, in welcher Reihenfolge die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen (Rn. 18 ff., 25).

BAG: Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften
Für die Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften nach § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II ist als Mindesteingruppierung die zutreffende Lohngruppe des höchst eingruppierten Arbeiters maßgebend, mit dessen Einsatz nach einer von dem Arbeitgeber getroffenen Organisationsentscheidung in einer von dem Vorarbeiter geleiteten Arbeitsgruppe zu rechnen ist.

BAG: Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften
Für die Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften nach § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II ist als Mindesteingruppierung die zutreffende Lohngruppe des höchst eingruppierten Arbeiters maßgebend, mit dessen Einsatz nach einer von dem Arbeitgeber getroffenen Organisationsentscheidung in einer von dem Vorarbeiter geleiteten Arbeitsgruppe zu rechnen ist.

BFH: Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten
1. Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (entgegen Senatsurteil vom 27.08.2002 - VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883).

BAG: Klageanpassung in der Revisionsinstanz; Umrechnung einer tariflichen Weihnachtszuwendung in eine Zeitgutschrift
1. Die Regelung des § 264 Nr. 3 ZPO lässt die Anpassung des Klageantrags an geänderte Verhältnisse zu. Die Norm bezweckt, Folgeprozesse zu vermeiden, die entstehen, wenn eine Klagepartei aufgrund einer während des Rechtsstreits eingetretenen Veränderung ihren Anspruch auf den ursprünglichen Klagegegenstand nicht mehr weiterverfolgen kann.

BFH: Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO und Verfassungsschutzbericht
Die Anwendung der Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO erfordert die Feststellung, dass gerade die Körperschaft, deren steuerrechtliche Gemeinnützigkeit versagt werden soll, als selbständiges Steuersubjekt (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO) in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird und nicht ein hiervon verschiedenes selbständiges Steuersubjekt.

BFH: Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen Steuerberaterprüfung
1. § 18 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) ist mit höherrangigem (Verfassungs-)Recht vereinbar. Insbesondere gebietet der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit unter besonderer Berücksichtigung des Verbots geschlechtsspezifischer Diskriminierung aus verfassungsrechtlichen Gründen kein anonymisiertes Kennzahlensystem für die Durchführung der schriftlichen Steuerberaterprüfung (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 08.05.2014 - VII B 41/13).

BFH: Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice
1. Die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wurde mit Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als neue Familienkasse wirksam errichtet und mit diesem Beschluss sowie dem Beschluss Nr. 129/2022 vom 03.11.2022 jedenfalls wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden.

BAG: Inhaltskontrolle von Bestimmungen über virtuelle Optionen in Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bestimmt, dass zugunsten des Arbeitnehmers gevestete virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. Vesting-Periode entstanden sind.

BFH: Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der Steuerberaterprüfung
1. NV: § 18 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere gebieten weder der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit noch das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung zwingend ein anonymisiertes Kennzahlensystem für die Durchführung der schriftlichen Steuerberaterprüfung (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13; Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20).

BAG: Höhergruppierung nach Stellenhöherbewertung im TV-L
1. Eine Höher- oder Herabgruppierung iSv. § 17 Abs. 4 TV-L setzt allein eine Änderung der Eingruppierung voraus. Dazu muss sich nicht zwingend zugleich die Tätigkeit, die der Eingruppierung zugrunde liegt, ändern, auch die Veränderung der Wertigkeit einer Stelle genügt.

BAG: Forderungsanmeldung der Bundesagentur für Arbeit zur Insolvenztabelle
1. § 130 Nr. 6 ZPO findet auf Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO keine Anwendung.

BGH zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung nach § 23 Abs. 1 ArbNErfG
a) Auf die Unwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 1 ArbNErfG darf sich gegebenenfalls auch der Arbeitgeber berufen.

BAG: Eingruppierung eines Service Agents für die Betreuung älterer, mobilitätseingeschränkter oder behinderter Fluggäste
Eine "eingehende fachliche Einarbeitung" iSd. Entgeltgruppe 3 TVöD/VKA ist erforderlich, wenn zur Ausübung der Tätigkeit fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt werden, die - ohne eine Vor- oder Ausbildung vorauszusetzen - vom Arbeitgeber in der Regel binnen eines Zeitraums von sechs Wochen vermittelt werden können. Qualifikationen wie diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht vermittelt werden und daher von einem Beschäftigten im Regelfall außerhalb des Arbeitsverhältnisses und unabhängig von diesem erworben werden, sind keine Vor- oder Ausbildung im Tarifsinn.

BFH zur Nichtzulassungsbeschwerde: Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht
1. NV: Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof, ein anderes FG oder ein anderes oberstes Bundesgericht.

BFH zum Erlass eines Duldungsbescheids nach Restschuldbefreiung des Steuerschuldners
1. Ein Duldungsbescheid erledigt sich, wenn die dem Bescheid zugrunde liegenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Zahlung eines Dritten erlöschen. Eine gegen den Duldungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage ist dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Anm. zu LAG Mecklenburg-Vorpommern: Gehaltsrückforderung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil v. 28.9.2023 (5 Sa 15/23) entschieden, dass grundsätzlich der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Auf den entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer sodann substantiiert zu erwidern. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Home-Office (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

BFH: Saldierung nach § 16 UStG im Insolvenzverfahren
1. NV: Vorauszahlungsbescheide für Umsatzsteuer verlieren ihre Wirksamkeit mit Erlass des Jahressteuerbescheids und erledigen sich "auf andere Weise" im Sinne von § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung.

BGH zur Pfändbarkeit der vom Arbeitgeber gezahlten Inflationsausgleichsprämie
a) Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar.

BFH: Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder; Aufnahme des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter
1. Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt (Fortsetzung von Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.04.2024 - II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252).

BFH: Vorsteuerberichtigung bei der Organgesellschaft aufgrund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung durch den Organträger; Ausgleichsansprüche im Organkreis aufgrund einer "in anderer Weise" begründeten Masseverbindlichkeit
1. Der Vorsteuerabzug ist auch dann bei der Organgesellschaft nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen, wenn der Leistende ein (bereits vereinnahmtes) Entgelt an den Organträger zurückzahlt, der die Zahlung erfolgreich angefochten hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24.08.2023 - V R 29/21).

BFH: Zahlung von Arbeitslohn als anfechtbare Rechtshandlung
Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. der Insolvenzordnung dar.

BAG: Zulässigkeit der Berufung; ordnungsgemäße Begründung
1. Die Zulässigkeit einer Berufung ist prozessuale Voraussetzung für das gesamte weitere Verfahren und vom Revisionsgericht auch dann von Amts wegen zu prüfen, wenn das Landesarbeitsgericht das Rechtsmittel als zulässig angesehen hat (Rn. 14).