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Anm. zu LSG Hessen: Scheinselbstständigkeit auf deutschen Baustellen
Das LSG Hessen hat mit Urteil v. 20.2.2025 (L 8 BA 4/22) entschieden, dass Bauarbeiter, die auf Baustellen mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden, einen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, regelmäßig als abhängig beschäftigt einzustufen sind (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Anm. zu LAG Thüringen: Entgeltfortzahlung und einheitlicher Verhinderungsfall
Das LAG Thüringen hat mit Urteil vom 16.12.2025 (5 Sa 154/23) entschieden, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG nicht besteht, wenn der Sechs-Wochen-Zeitraum bereits ausgeschöpft ist und ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
FG Berlin-Brandenburg: Verfassungsmäßigkeit der durch § 1 BlnGrStMG erhöhten Grundsteuermesszahl für Nichtwohngrundstücke
Das FG Berlin-Brandenburg hält die Regelung in § 1 BlnGrStMG, wonach für Nichtwohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,45 Promille und für Wohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,31 Promille anzuwenden ist, für verfassungsgemäß (Urteil vom 14.01.2026, 3 K 3156/25).
BMF: Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 26. Januar 2026 (IV C 1 - S 2253/00082/001/064) zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen erstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden Stellung genommen.
BMF: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Mit BMF-Schreiben vom 29. Januar 2026 (IV D 1 - S 0062/00121/001/002) wurden Regelungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu §§ 46, 51, 52, 53, 87a, 88, 89, 122, 122a, 171, 175, 175b, 179, 240, 357, 364a und 365 geändert.
BFH: Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG
NV: § 20 Abs. 1 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes --InvStG-- (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 01.01.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 01.01.2018 angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 01.01.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen.
BFH zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten
Der Senat ist nicht überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes insofern verfassungswidrig ist, als der Sonderausgabenabzug die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt (vgl. bereits Senatsurteil vom 11.05.2023 - III R 9/22, BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861). Dies gilt auch, soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt sind.
BFH: Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG
§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes --InvStG-- (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 01.01.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 01.01.2018 angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 01.01.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen.
BFH: Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG
§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes --InvStG-- (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 01.01.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 01.01.2018 angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 01.01.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen.
BFH zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
1. Die durch § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) dar.
BFH zum Besitz im Kaffeesteuerrecht
Im Fall der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet hält derjenige den Kaffee in Besitz und wird Steuerschuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Kaffeesteuergesetzes in der bis 31.10.2022 geltenden Fassung, der die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt.
BFH zum Besitz im Kaffeesteuerrecht
NV: Im Fall der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet hält derjenige den Kaffee in Besitz und wird Steuerschuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Kaffeesteuergesetzes in der bis 31.10.2022 geltenden Fassung, der die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt.
BFH: Anforderungen an die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Jahr 2019; Rechtscharakter der FAQ-Corona des BMF vom 14.12.2021 und Vertrauensschutz
1. Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten.
BFH: Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung
1. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird.
BFH: Keine Aussetzung nach § 74 FGO bei unzulässiger Klage
1. NV: Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 der Finanzgerichtsordnung darf nur ausgesprochen werden, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des auszusetzenden Klageverfahrens erfüllt sind.
BFH: Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
NV: Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wird nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt, wenn zwar Rechtsfragen formuliert werden, aber nicht dargelegt wird, warum die Beantwortung der Rechtsfragen zweifelhaft oder umstritten ist, sondern --umgekehrt-- erklärt wird, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen anhand der Rechtsprechung eindeutig zu beantworten seien.
BAG: Entgeltdifferenzansprüche aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechts
1. Eine Entgeltgleichheitsklage kann darauf gestützt werden, dass eine einzelne Vergleichsperson des anderen Geschlechts, die die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt erhält (Paarvergleich). Dies gilt unabhängig davon, wie groß die Gruppe vergleichbarer Personen des anderen Geschlechts ist.
FG Köln: Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz
Das FG Köln hat mit Urteil vom 10. September 2025 (3 K 194/23) entschieden, dass Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind.
BGH: Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung bei unterschiedlichen Berufspflichtverstößen
1. Nach dem Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung kann innerhalb eines Verfahrens auch bei unterschiedlichen Berufspflichtverstößen nur auf eine einheitliche Maßnahme erkannt werden, der das Gesamtverhalten als eine einzige Verfehlungzugrunde liegt (Festhaltung an BGH, Urteil vom 25. September 1961 - AnwSt (R)4/61, BGHSt 16, 237).
BFH zur Besteuerung der laufenden Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung
1. Ein Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung kann offensichtlich vorliegen, wenn das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es im Streitfall eine atypisch stille Beteiligung ausschließe und ein Feststellungsverfahren unter den gegebenen Umständen nicht für erforderlich halte.
BAG: Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei freiwilliger Lohnerhöhung
Die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer ist unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Maßgeblich ist hierbei der Zweck für die Gewährung der Leistung - hier eine Lohnerhöhung - und nicht für deren Vorenthaltung.
Anm. zu BAG: Gleichbehandlungsgrundsatz - Lohnerhöhung trotz Ablehnung des neuen Vertrags
In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG mit Urteil vom 26.11.2025 (5 AZR 239/24) klargestellt, dass Arbeitgeber freiwillige Lohnerhöhungen nicht pauschal auf Arbeitnehmer mit neuem Vertragsmuster beschränken dürfen. Lassen sich keine tragfähigen sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung anführen, steht auch den „Alt-Vertraglern“ die Entgelterhöhung zu (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
BMF: Durchgangserwerb bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026 (III C 2 - S 7100-b/00011/009/045) zu den Folgen des BFH-Urteils vom 25. September 2024 – XI R 19/22 bezüglich des Durchgangserwerbs bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
BFH zur Besteuerung der laufenden Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung
1. NV: Ein Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung kann offensichtlich vorliegen, wenn das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es im Streitfall eine atypisch stille Beteiligung ausschließe und ein Feststellungsverfahren unter den gegebenen Umständen nicht für erforderlich halte.