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Mitarbeiter:innen in einem farbenfroh beleuchteten Büro mit Glaswänden, einige im Gespräch oder an Arbeitsplätzen

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Silhouetten von Menschen in einer abstrakten, farbintensiven Umgebung in Blau- und Rosatönen, symbolisch für Bewegung und Wandel

BMF: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Mit BMF-Schreiben vom 26. Juni 2024 (IV B 5 - S 1305/19/10003 :008) wir der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu §§ 89 und 89a geändert und das BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2006 - IV B 4 - S 1341 - 38/06 - (BStBl I S. 594) aufgehoben. Das deutsche Recht sieht seit dem Jahr 2021 in § 89a der Abgabenordnung eine nationale Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren vor. Deren Auslegung und Anwendung konkretisiert dieser neue Anwendungserlass. Mit der Veröffentlichung wird das Merkblatt zu Vorabverständigungsverfahren vom 5. Oktober 2006 aufgehoben.
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft ("RETT-Blocker"); Kein Vertrauensschutz

1. Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes --wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft-- die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.09.2017 - II R 41/15, BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667).
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BFH: Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

1. Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
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BFH: Bindung des FG an einen Beschluss des zuständigen AG zur Bestellung eines Nachtragsliquidators

NV: Die Bindungswirkung eines Beschlusses des zuständigen Amtsgerichts zur Bestellung eines Nachtragsliquidators für das finanzgerichtliche Verfahren entfällt nur dann, wenn er als schlechterdings nicht im Rahmen des § 273 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb nach den Maßgaben der Rechtsprechung (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2008 - X ARZ 45/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2008, 1309 und vom 17.05.2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364) als willkürlich betrachtet werden müsste.
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BFH: Einkünftekorrektur bei Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen

1. NV: Zur Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen bei Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen.
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BFH: Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate

1. Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ("nach dem 18. Juli 2019") an.
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BFH: Keine Bindung an eine den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellende Entscheidung der Ausländerbehörde im Kindergeldrecht

1. Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht bei Kindergeldfestsetzungen für nach dem 31.07.2019 beginnende Zeiträume eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz der Familienkasse für die in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG vorausgesetzte Freizügigkeitsberechtigung des Anspruchstellers.
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BFH: "in camera"-Verfahren bei Umsatzsteuersatzermäßigung

1. Der bei einer Konkurrentenklage beigeladene Steuerpflichtige ist Dritter im Sinne des § 86 Abs. 1 FGO, wobei die Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Daten im Rahmen von § 30 Abs. 4 Nr. 1 der Abgabenordnung zulässig ist, wenn dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird.
Menschen in einem dunklen Raum mit bunter Lichtstimmung, Fokus auf dem Hinterkopf einer Person im Vordergrund

BGH zur Wirksamkeit eines mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Zur Wirksamkeit eines mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, das bei Zuwiderhandlung den rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung vorsieht.
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BMF: Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz

Mit BMF-Schreiben vom 25. Juni 2024 (IV B 5 - S 1369/19/10001 :004) werden die Vordruckmuster zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG), für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und Erläuterungen hierzu bekannt gegeben.
Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

Anm. zu BAG: Schutz von Beschäftigtendaten, Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis im Rahmen eines nationalgesetzlichen Auftrags

Das BAG hat mit Urteil vom 20.6.2024 (8 AZR 253/20) entschieden, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten beauftragt worden ist, nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO auch dann zulässig sein kann, wenn es sich bei dem Versicherten um einen eigenen Arbeitnehmer des Medizinischen Dienstes handelt. Ein Arbeitgeber, der als Medizinischer Dienst Gesundheitsdaten eines eigenen Arbeitnehmers verarbeitet, ist nicht verpflichtet zu gewährleisten, dass überhaupt kein anderer Beschäftigter Zugang zu diesen Daten hat (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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Anm. zu LAG Köln: Verwirkung der Zurückweisung einer Kündigung mangels Originalvollmacht

Versäumt der Kläger nicht nur die Klagefrist gem. § 4 KSchG sondern nimmt er darüber hinaus auch noch die zu spät erhobene Kündigungsschutzklage zurück, so hat er das Recht verwirkt, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 BGB zu berufen. Das LAG Köln hat mit Urteil vom 2.5.2024 (6 Sa 274/23) in einem solchen Fall festgestellt, dass beide Voraussetzungen der Verwirkung, das Zeitmoment und das Umstandsmoment, vorliegen (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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Anm. zu BAG: Betriebsübergang – Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers bei fehlerhaftem Unterrichtungsschreiben

Das BAG hat mit Urteil vom 21.3.2024 (2 AZR 79/23) entschieden, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB auch dann zu laufen beginnt, wenn in einem Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB zwar ein Fehler enthalten ist, dieser aber für den Willensbildungsprozess eines Arbeitnehmers dazu, ob er einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspricht, regelmäßig ohne Belang ist. (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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BGH zur Terminsverlegung bei Erkrankung der anwaltlich vertretenen Partei

a) Die Erkrankung der anwaltlich vertretenen Partei selbst - bei einer juristischen Person die ihres Vertretungsorgans - zwingt nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit der Partei erfordern. Die Partei hat die gewichtigen Gründe substantiiert vorzutragen.
Unscharfe Menschenmenge in Bewegung, eingefangen in Blau- und Lilatönen mit dynamischer Unschärfe

BSG: Sozialversicherungspflicht eines an vertragszahnärztlichem Notdienst als sog Pool-Arzt teilnehmenden Privatarztes

Die Teilnahme eines Arztes an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Rahmen des vertragszahnärztlichen Notdienstes stellt per se und ohne Weiteres keinen eine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung ausschließenden Umstand dar.
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BSG: Sozialversicherungspflicht des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft

Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist.
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BAG: Pauschale für Verpflegungsmehraufwand eines Paketzustellers

1. Soweit nach § 14 MTV an die Arbeitnehmer Reisekosten "im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien" gezahlt werden, richten sich Grund und Grenzen des Anspruchs nach den steuerrechtlichen Voraussetzungen (Rn. 16).
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BAG: Urlaubsfestlegung für Musiker in Kulturorchestern

1. Bei einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit, Anwaltsschriftsätze als elektronisches Dokument einzureichen, gestattet § 46g Satz 3 ArbGG eine Ersatzeinreichung. Die nach § 46g Satz 4 ArbGG erforderliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit kann dadurch erfolgen, dass der Rechtsanwalt auf seinem Anwaltsbriefbogen und als "Rechtsanwalt" zeichnend ausdrücklich erklärt, eine Übersendung per beA sei "aufgrund technischer Probleme seitens des beA" nicht möglich, und diesen Vortrag durch Einreichung des Übersendungsprotokolls belegt (Rn. 19).
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BFH: Steuerpflichtige Vermittlungsleistungen

1. Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler), der zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und -versorgung) einen Hafendienstleister darüber informiert, dass die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der Erbringung von --zu diesem Zeitpunkt nur teilweise feststehenden-- Leistungen beauftragen wird, stellt den Kontakt zu einem bestimmten Kunden her, so dass nur eine Vermittlungsleistung vorliegt, nicht aber mehrere Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen.
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BFH: Anforderungen an das sogenannte Schonvermögen der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

1. Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 ¤ (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) für "ein geringes Vermögen" im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden.
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BFH: Anwendung der DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung; Voraussetzungen und Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an.
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BFH zur thermischen Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG

Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes setzt voraus, dass das Energieerzeugnis im Rahmen der thermischen Abfallbehandlung zu zweierlei Zwecken verwendet und nicht nur verheizt wird. Ein neben dem Verheizen bestehender zweiter Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine chemische Reaktion stattfindet, für die ein Verbrennungsprodukt des Erdgases zwingend erforderlich ist.
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BFH: Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten

1. Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (entgegen Senatsurteil vom 27.08.2002 - VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883).
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BFH: Umsatzbesteuerung einer "Dinner-Show" innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG

NV: Auf eine einheitliche komplexe Leistung, die sich aus zwei gleichwertigen Elementen zusammensetzt, die beide dem ermäßigten Steuersatz unterliegen --hier nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)--, findet der ermäßigte Steuersatz Anwendung (Abgrenzung vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.06.2018 - XI R 2/16, BFHE 262, 187, BStBl II 2018, 678).