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Mitarbeiter:innen in einem farbenfroh beleuchteten Büro mit Glaswänden, einige im Gespräch oder an Arbeitsplätzen

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Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden im Zusammenhang mit § 2a EStG 1990/1997 für die Steuerveranlagung eines Gesellschafters

1. NV: Werden negative ausländische Einkünfte (§ 2a des Einkommensteuergesetzes --EStG-- 1990/1997) von einer Mitunternehmerschaft erzielt, sind Gegenstand der Feststellung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte und der mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung --AO--) auch die Höhe der auf die jeweiligen Beteiligten entfallenden Verlustbeträge und Umstände zur Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass insoweit zugerechnete Verlustanteile nach § 2a Abs. 4 Nr. 2 i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997 n.F. nachzuversteuern sind, erfüllt sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 22.02.2017 - I R 2/15, BFHE 257, 120, BStBl II 2017, 709). Diese Feststellungen sind für das Steuerfestsetzungsverfahren eines Mitunternehmers bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO).
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BFH: Gegenstand und Wirkung der Verlustfeststellung nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG 1990/1997

NV: Soweit § 2a Abs. 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1990/1997 von dem "am Schluss eines Veranlagungszeitraums nach den Sätzen 3 und 4 der Hinzurechnung unterliegenden und noch nicht hinzugerechneten (verbleibenden) Betrag" spricht, geht es um die gesonderte Feststellung des im Sinne eines Endbestandes am Schluss des jeweiligen Veranlagungszeitraums aufsummierten tatsächlich abgezogenen und noch nicht wieder hinzugerechneten ausländischen Verlusts. Ob der Steuerpflichtige insoweit jeweils einen Antrag im Sinne des § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1990/1997 gestellt hatte, ist nicht Gegenstand dieser für die Höhe einer Hinzurechnung verbindlichen Feststellung.
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BFH: Keine Rückstellung für künftige Wartung von Zügen

1. NV: Eine öffentlich-rechtliche Wartungsverpflichtung ist wirtschaftlich nicht in der Vergangenheit verursacht, weil wesentliches Merkmal der Überholungsverpflichtung das Erreichen der zulässigen Betriebszeit ist, die den typischerweise auftretenden Ermüdungs- und Abnutzungserscheinungen Rechnung trägt (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.05.1987 - VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848 und vom 09.11.2016 - I R 43/15, BFHE 256, 270, BStBl II 2017, 379).
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BGH: Pflicht des Rechtsanwalts zur Überwachung der Berufungsbegründungsfrist

Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, juris Rn. 7).
Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

BAG: Vergütung eines Psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung

1. Die in § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genannten Schlichtungsausschüsse sind ausschließlich für Berufsausbildungsverhältnisse iSd. BBiG zuständig. Streitigkeiten aus anderen Ausbildungsverhältnissen können vor dem Arbeitsgericht anhängig gemacht werden, ohne dass es zuvor der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bedarf (Rn. 13).
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BAG: "Digitales" Zugangsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb; Pflicht des Arbeitgebers zur Mitteilung von betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer; Nutzung eines digitalen Unternehmensnetzwerks durch eine Gewerkschaft

1. Eine den Gerichten von Verfassungs wegen obliegende Ausgestaltung der Koalitionsbetätigungsfreiheit in Form der gewerkschaftlichen Mitgliederwerbung durch E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer kann nicht auf das "Wie" des Zugangs zum betrieblichen Kommunikationssystem beschränkt werden, sondern muss sich zwingend auch auf die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigung der Gewerkschaft selbst erstrecken.
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BAG: Verfahren zur Anrechnung gesetzlicher Rente bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft

Berechnet der Arbeitgeber beim vorzeitigen Ausscheiden des Versorgungsberechtigten die Höhe einer auf ein betriebliches Ruhegeld anzurechnenden gesetzlichen Altersrente aufgrund fehlender Kenntnis von den tatsächlich erworbenen Entgeltpunkten unter Anwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens und teilt er dem Arbeitnehmer auf dieser Grundlage die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft mit, kann er regelmäßig gleichwohl im späteren Versorgungsfall die Berechnung der gesetzlichen Rente individuell auf Grundlage der tatsächlich nachgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte vornehmen.
Silhouetten von Menschen in einer abstrakten, farbintensiven Umgebung in Blau- und Rosatönen, symbolisch für Bewegung und Wandel

BMF: Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters

Mit BMF-Schreiben vom 17. Juli 2025 (IV D 1 - S 0550/00340/007/037) wurde das BMF-Schreiben zu den einkommensteuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters vom 3. Mai 2017 - IV A 3 - S 0550/15/10028 - (BStBl I S. 718) an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und die erfolgten AO-Änderungen angepasst und neu gefasst. Das BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Regelung im BMF-Schreiben vom 3. Mai 2017 - IV A 3 - S 0550/15/10028 (BStBl I S. 718).
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BMF: Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 15. Juli 2025 (III C 2 - S 7221/00019/005/056) zur Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024 bezüglich der Besteuerung der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz Stellung genommen.
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BMF: Änderung des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung

Mit BMF-Schreiben vom 7. Juli 2025 (IV D 1 - S 0229/00120/007/030) wurde das Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 und dessen Anlage 1 punktuell geändert bzw. ergänzt.
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BAG: Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO; Erfüllung des titulierten Beschäftigungsanspruchs; Ausübung des Weisungsrechts

1. Gegen den titulierten Anspruch des Gläubigers auf eine bestimmte Beschäftigung kann der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden, er habe den Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllt, wenn ihm die titulierte Beschäftigung aufgrund von Umständen unmöglich geworden ist, auf die er keinen Einfluss hatte. Dies gilt allerdings nur, sofern der Einwand der fremdbestimmten Unmöglichkeit nicht bereits Gegenstand des vorausgegangenen Erkenntnisverfahrens war (Rn. 17).
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BAG: Übernahme betriebsrentenrechtlicher Zusagen und Insolvenz

Zu den Zusagen iSd. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG, die den Pensions-Sicherungs-Verein in den zwei Jahren vor dem Sicherungsfall nicht zur umfassenden Sicherung verpflichten, zählen auch vertragliche Arbeitgeberwechsel mit Übernahme der Altersversorgungszusage durch den neuenArbeitgeber iSd. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG.
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BVerfG: Schutz der Wissenschaftsfreiheit bei Personalentscheidungen in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Mitarbeiter

1. Dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallen auch Personalentscheidungen in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Förderung des akademischen Nachwuchses.
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FG Berlin-Brandenburg: Rechtsanwalt nicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet, wenn dies für ihn unzumutbar ist

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10.06.2025 (3 K 3005/23) entschieden, dass jedenfalls dann keine Pflicht zur Übermittlung der Klageschrift als elektronisches Dokument nach § 52d Satz 1 FGO besteht, wenn ein Rechtsanwalt beim Finanzgericht eine Klage in eigener Sache erhebt, in der Klageschrift seinen beruflichen Status nicht offenlegt und die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) für ihn unzumutbar ist.
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FG Berlin-Brandenburg: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer unter Verwendung eines Musterschreibens aus dem Internet ohne Erfolg

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 18.03.2025 (Az. 3 V 3046/25) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer abgewiesen. Der Antrag war unter Verwendung eines Musterschreibens gestellt worden, welches auch von einer Vielzahl anderer Antragsteller in bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und anderen Finanzgerichten anhängigen Verfahren verwendet worden ist.
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FG Berlin-Brandenburg: Keine Vollziehung durch Abtretung während des Aussetzungsverfahren

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.03.2025 (Az. 9 V 9049/25) entschieden, dass die Finanzbehörde für die Dauer des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ohne das Vorliegen besonderer Gründe keine Vollziehungsmaßnahme in Form einer Abtretung der Steuerforderung durchführen darf.
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FG Berlin-Brandenburg hält am Erfordernis des besonderen Aussetzungsinteresses fest

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 14.02.2025 (Az.: 3 V 3006/25) an seiner Rechtsprechung (zuletzt mit Beschluss vom 01.09.2023 3 V 3080/23, EFG 2023, 1642) festgehalten, wonach die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.
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BMF: 2. Änderung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 - IV D 2 - S 0316/00128/005/088 - die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen angepasst.
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Anm. zu BAG: Benachteiligungsverbot bei befristeter Beschäftigung von Betriebsratsmitgliedern

Der BAG hat mit Beschluss v. 18.6.2025 (7 AZR 50/24) entschieden, dass ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung endet, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Wird die Entfristung allerdings wegen des Betriebsratsmandats verweigert, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss eines Folgevertrags als Schadensersatz (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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BMF zu den Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) durch das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 8. Juli 2025 - III C 2 - S 7295/00005/003/080 - die Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) durch das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) bekannt gegeben.
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BMF: Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 10. Juli 2025 - IV D 2 - S 0316-a/00017/003/028 - einen Hinweise auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegeben.
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BFH zum Anspruch auf Informationszugang in die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen

1. Bei § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die nach ihrem Wortlaut eine Vertraulichkeitspflicht anordnet und insbesondere einen Anspruch auf Einsicht in die Dokumente nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder ausschließt.
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BFH zur Auslegung von Prozesserklärungen

NV: Die von einem Prozessbevollmächtigten abgegebene Erklärung, dass die Klage vollumfänglich zurückgenommen werde, umfasst auch dann sämtliche Streitgegenstände, wenn zuvor durch Beschluss mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.
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BFH zum unzulässigen Antrag auf Tatbestandsberichtigung

1. NV: An einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 03.05.2023 - IX S 17/21, Rz 5).