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Mitarbeiter:innen in einem farbenfroh beleuchteten Büro mit Glaswänden, einige im Gespräch oder an Arbeitsplätzen

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BAG: Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot - Internationale Zuständigkeit

1. Die internationale Zuständigkeit für eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, sofern ein Auslandsbezug gegeben ist. Ein solcher Auslandsbezug kann sich daraus ergeben, dass zwei in demselben Mitgliedstaat ansässige Parteien eines Vertrags die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren (Rn. 22).
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BMF: Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

Durch die im Referentenentwurf des BMF vorgeschlagenen Änderungen in der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung wird die Anwendung der technischen Vorgaben der Kassensicherungsverordnung für die Wirtschaft vereinfacht und Rechtssicherheit durch Klarstellungen gegeben.
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BFH: Anforderungen an einen Antrag auf Beweiserhebung durch Zeugen

1. NV: Die Mitwirkungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung) fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen vom Finanzgericht regelmäßig nicht befolgt zu werden.
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BFH: Mandatsniederlegung nach Verzicht auf mündliche Verhandlung

1. NV: Erklärt ein Prozessbevollmächtigter namens seines Mandanten, dass auf mündliche Verhandlung verzichtet wird, wird dieser Verzicht nicht durch eine spätere Mandatsniederlegung verbraucht.
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BFH: Passive Prozessführungsbefugnis im Fall des Wechsels der Zuständigkeit zur Familienkasse Zentraler Kindergeldservice

1. NV: Ist nach einem Zuständigkeitswechsel ein Kindergeldbescheid (Ausgangsbescheid) noch von der inzwischen örtlich unzuständigen Familienkasse, die Einspruchsentscheidung dann aber von der nunmehr örtlich zuständigen Familienkasse erlassen worden, ist die Klage in analoger Anwendung von § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gegen die Familienkasse zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat.
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BFH zur Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt

Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt (unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst) ist unabhängig davon, wem gegenüber diese sonstige Leistung erbracht wird, als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei.
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BFH: Einreichung von elektronischen Dokumenten mit einfacher Signatur

NV: Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.
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Anm. zu LAG Düsseldorf: Bereits erhaltene AGG-Entschädigungszahlungen sind zur Deckung von Prozesskosten einsetzbar

Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil v. 4.7.2024 (9 SLa 359/24) entschieden, dass Entschädigungszahlungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Einkommen oder Vermögen berücksichtigt werden können (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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BFH: Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft; Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens

1. NV: Nach der Verschmelzung einer Personengesellschaft (hier: KG) auf eine Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) erlischt die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen. Die Klagebefugnis geht nicht auf den umwandlungsrechtlichen Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über (Bestätigung der Rechtsprechung).
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BFH: Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anhörungsrüge

NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Bestätigung der Rechtsprechung).
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BFH: Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsdivergenz

NV: Eine Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und dass diese für beide Entscheidungen rechtserheblich (entscheidungserheblich) war. Zudem ist erforderlich, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
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BMF: Bundeseinheitlicher Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 22. Juli 2025 - III C 5 - S 7420-a/00005/001/070 - die Überarbeitung des durch BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 -III C 3-S 7532/24/10002:001 - (BStBl I Seite 1558) - neu bekanntgegebene Vordruckmuster "USt 7 A - Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung" bekannt gegeben.
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BAG: Benachteiligung wegen Teilzeit bei der Berechnung des Vorruhestandsgelds

1. Die Betriebsparteien verfügen bei der Ausgestaltung von Sozialplänen über Beurteilungs-und Gestaltungsspielräume, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen.Dabei haben sie allerdings das Verbot des § 4 Abs. 1 TzBfG zu beachten,dem zufolge in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen(vgl. BAG 30. Januar 2024 - 1 AZR 62/23 -; Rn. 18).
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BGH zu den von einem Rechtsanwalt zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung möglicher Fristversäumnisse

Zu den von einem Rechtsanwalt zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung möglicher Fristversäumnisse - hier: auf die Eintragung in den Fristenkalender bezogener Erledigungsvermerk in der Handakte und Reihenfolge der Eintragung einer Frist zunächst in den Fristenkalender und dann in die Handakte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 8; vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22, FamRZ 2022, 1633 Rn. 9 f. und Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; jeweils mwN) sowie Eintragung einer Vorfrist zur Rechtsmittelbegründungsfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22, NJW-RR 2023, 1284 Rn. 11; vom 24. Oktober 2023 - VI ZB 53/22, NJW-RR 2024, 266 Rn. 9; jeweils mwN).
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Anm. zu LAG Mecklenburg-Vorpommern: Kein Anspruch auf gleiche Bezahlung bei geringerer Bildung und Berufserfahrung

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Urteil vom 28.1.2025 (5 SLa 159/24) entschieden, dass sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz regelmäßig kein Anspruch auf eine höhere Vergütung ergibt, wenn der Arbeitgeber später eingestellten, mit gleichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmern ein deutlich höheres Gehalt zahlt als einem zuvor eingestellten Arbeitnehmer, wenn die neu eingestellten Arbeitnehmer über höherwertige Berufsabschlüsse oder größere Berufserfahrung verfügen (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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Anm. zu LAG Düsseldorf: Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit in sicherheitskritischem Umfeld eines Flughafens

Das LAG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 11.12.2024 (12 TaBV 21/24) klargestellt, dass auch Teilbetriebsversammlungen grundsätzlich während der Arbeitszeit möglich sind, selbst im sicherheitskritischen Umfeld eines Flughafens – sofern diese konkret geplant und organisatorisch eingebettet werden. Eine pauschale Verweisung auf betriebliche Eigenarten reicht zur Verweigerung nicht aus (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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Anm. zu LAG Niedersachsen: Sachmittel für einzelne Betriebsratsmitglieder

Das LAG Niedersachsen hat mit Beschluss v. 25.4.2025 (17 TaBV 62/24) entschieden, dass einzelne Betriebsratsmitglieder eigene Ansprüche auf Bereitstellung von Sachmitteln aus § 40 Abs. 2 BetrVG geltend machen können, sofern diese für ihre Tätigkeit als Betriebsratsmitglieder erforderlich sind (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

Mit Beschluss vom 23. Juni 2025 (1 BvR 1718/24) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts finanzgerichtliche Entscheidungen aufgehoben, die die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zum Gegenstand haben.
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BVerfG: Verfahren zur Zulässigkeit des rückwirkenden Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG nach Rücknahme der Richtervorlage eingestellt

Mit Beschluss vom 5. Juli 2025 (BvL 15/14) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Verfahren zu einer Richtervorlage des Bundesfinanzhofs eingestellt. Die Richtervorlage betraf mit der Regelung des § 50d Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Vorschrift aus dem internationalen Steuerrecht. Gegenstand dieser Bestimmung ist die steuerliche Behandlung von Einkünften, die aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter erzielt werden. Für diese Einkünfte überschreibt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG einseitig anderslautende Bestimmungen in den vom deutschen Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Die im Jahr 2008 eingeführte und im Jahr 2013 nachgebesserte Regelung findet in allen offenen Fällen und damit auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte Anwendung.
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BFH zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung muss sich der Beschwerdeführer zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage sowohl mit der vorhandenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs oder anderer Gerichte wie auch mit dem Schrifttum befassen.
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BFH zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung muss sich der Beschwerdeführer zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage sowohl mit der vorhandenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs oder anderer Gerichte wie auch mit dem Schrifttum befassen.
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BFH: Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Service-körperschaften

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 107 und Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (AEUV) in Bezug auf gemeinnützigkeitsrechtliche Steuervergünstigungen im nationalen Recht (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) vorgelegt: 1. Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine unter diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn einer Körperschaft nach einer nationalen Regelung für eine wirtschaftliche Tätigkeit die Steuerbegünstigung eines Zweckbetriebs auch dann zusteht, wenn sie ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nicht unmittelbar selbst zu verwirklichen hat, sondern diese Zwecke satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft verfolgen kann, so dass sie als Servicekörperschaft an diese andere Körperschaft steuerbegünstigt Leistungen jeglicher Art im Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigten Leistungsanbietern erbringen kann?
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BFH: Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern

1. Der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, bestimmt sich nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss dies aber nicht.
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BFH: Online-Poker in der Variante "Pot Limit Omaha" als im Einzelfall gewerbliche Tätigkeit

1. NV: Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel in der Variante "Pot Limit Omaha" können unter besonderen Voraussetzungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (ebenso zur Variante "Texas Hold'em" bereits Senatsurteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811).