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Mitarbeiter:innen in einem farbenfroh beleuchteten Büro mit Glaswänden, einige im Gespräch oder an Arbeitsplätzen

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Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Keine negativen Schlüsse aus Aussageverweigerung

NV: Aus einer berechtigten Zeugnisverweigerung dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden.
Menschen in einem dunklen Raum mit bunter Lichtstimmung, Fokus auf dem Hinterkopf einer Person im Vordergrund

BGH: Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle in einer Rechtsanwaltskanzlei

Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat sie einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt (BGH, Beschluss vom 6. September 2023 - IV ZB 4/23, NJW 2023, 3432 Rn. 11 mwN). Der Vortrag, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten werde vor Büroschluss noch einmal kontrolliert, "ob alle Fristsachen erledigt sind", impliziert nicht, dass die spezifischen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellten Anforderungen erfüllt worden sind; er ist damit nicht geeignet, ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Partei an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei auszuschließen.
Silhouetten von Menschen in einer abstrakten, farbintensiven Umgebung in Blau- und Rosatönen, symbolisch für Bewegung und Wandel

BMF: Hinweise zur Anwendung des CbC Reportings bei transparenten Personengesellschaften gemäß § 138a AO und zum CbCR-Safe-Harbour nach § 84 MinStG

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 3. April 2025 (IV B 5 - S 1331/00010/012/032) Hinweise zur Anwendung des CbC Reportings bei transparenten Personengesellschaften gemäß § 138a AO und zum CbCR-Safe-Harbour nach § 84 MinStG bekannt gegeben.
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BMF: Merkblatt zur Transaktionsmatrix im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 2. April 2025 (IV B 3 - S 0225/00019/004/009) das Merkblatt zur Transaktionsmatrix im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO vröffentlicht.
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Anm. zu LAG-Berlin-Brandenburg: Leiharbeit - Kein Anspruch auf Tätigkeitsnachweis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 17.1.2025 (12 Sa 102/24) entschieden, dass bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten Verpflichtung, die geleistete Arbeit zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen, es sich um einen Teil der angewiesenen Arbeitsleistung handelt, die wegen des Charakters der Arbeitspflicht als Fixschuld mit Zeitablauf untergehen und die deshalb nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeklagt werden kann (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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Anm. zu BAG: Verfall von virtuellen Optionsrechten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das BAG hat mit Urteil vom 19.3.2025 (10 AZR 67/24) eine grundsätzliche Entscheidung zum Verfall virtueller Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen. Die Entscheidung betrifft insbesondere virtuelle Beteiligungsrechte, die im Rahmen eines Employee Stock Option Programs (ESOP) gewährt wurden und nach Maßgabe vertraglicher Regelungen im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verfallen sollten. Das BAG entschied, dass dies jedenfalls für „gevestete“ Optionen nicht möglich ist. (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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Anm. zu LAG Hessen: (Wann) Sind Handelsvertreter Arbeitnehmer?

Das LAG Hessen entschied mit Beschluss vom 24.2.2025 (10 Ta 299/24), dass für die Annahme, ein Handelsvertreter sei als Einfirmenvertreter i.S.v. § 92a Abs. 1 Satz 1 HGB tätig, der bloße Verweis auf ein branchenbezogenes Konkurrenzverbot im Handelsvertretervertrag nicht ausreicht. Allein dieses Verbot kann auch keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Vergütungsstreitigkeiten begründen (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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BAG: Anspruch auf Ausbildung bzw. Förderung zum Flugkapitän

1. Die Senioritätsregelungen des Tarifvertrags Karriere verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt nicht nur, soweit zur Ermittlung der Senioritätspunkte für verschiedene Beschäftigtengruppen unterschiedliche Kriterien heranzuziehen sind, sondern ebenso für die zur Abgrenzung der Beschäftigtengruppen von den Tarifvertragsparteien festgelegten Stichtage. Auch die Regelung, wonach Betriebszugehörigkeitszeiten frühestens ab einem bestimmten Stichtag berücksichtigt werden, verletzt den Gleichheitssatz nicht (Rn. 38 ff., 43 ff.).
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BAG: Gründung und Eintragung einer arbeitnehmerlosen SE; Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens

Das Verhandlungsverfahren über eine Beteiligung der Arbeitnehmer ist nicht nachzuholen, wenn es bei Gründung und vor Eintragung einer SE in das Register eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterblieben ist, weil deren Gründungsgesellschaften keine Arbeitnehmer beschäftigten.
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BMF: Monatlich fortgeschriebene Übersicht Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2025

Mit BMF-Schreiben vom 1. April 2025 - III C 3 - S 7329/00014/007/038 - wird die fortgeschriebene Übersicht für das Jahr 2025 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse vorgelegt.
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BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 31. März 2025 (III C 2 - S 7124/00010/002/109) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung und hierzu zu den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 15. März 2022, V R 34/20, vom 9. November 2022, XI R 31/19, vom 29. November 2022, XI R 18/21 und vom 11. Mai 2023, V R 22/21 Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
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BMF: Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA-Schweiz

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 28. März 2025 (IV B 2 - S 1301-CHE/01460/002/028) die Entfristung der Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA-Schweiz bekannt gegeben.
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BAG: Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten ärztlichen Bescheinigung

1. Lässt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, erkennen, dass der Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung unterschieden hat, kommt ihr grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie einer in Deutschland ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu (Rn. 14).
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BAG: Vergütung wegen Annahmeverzugs; Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einwendung des böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes iSv. § 11 Nr. 2 KSchG trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Weist er den gekündigten Arbeitnehmer zeitnah im Kontext des Kündigungsschutzprozesses auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten hin, müssen diese alle erforderlichen Angaben zur Prüfung der Zumutbarkeit der anderen Arbeit (insbesondere Art und Inhalt der Tätigkeit, Arbeitsort, Verdienstmöglichkeiten) enthalten. Aufgrund seiner sekundären Darlegungslast muss sich der Arbeitnehmer dazu erklären und vortragen, wie er sich mit den vom Arbeitgeber überlassenen Stellenangeboten auseinandergesetzt und was er unternommen hat. Die Feststellungslast dafür, ob Stellenangebote Dritter "zumutbare" und im Fall einer Bewerbung verwirklichbare Erwerbschancen dargestellt haben, bleibt jedoch beim Arbeitgeber (Rn. 26 f.).
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BAG zur Eingruppierung eines Terminbearbeiters

1. Terminbearbeiter iSd. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV (Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung) Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund sind Beschäftigte, die für komplexe Geräte schwierige Koordinationstätigkeiten zwischen Dienststellen, Werkstätten, Industrie- oder Handwerksbetrieben ausüben. "Koordinationstätigkeiten" sind terminliche Abstimmungen des Arbeitsablaufs zwischen den genannten Stellen. Die Anforderung auftragsbezogenen Materials stellt keine Koordinationstätigkeit dar. Das gilt auch dann, wenn die Anforderung Abstimmungen mit verschiedenen Lieferanten erfordert und der Beschäftigte dabei vorgegebene Liefertermine zu berücksichtigen hat. Diese Tätigkeit gehört zu den Aufgaben eines Materialdisponenten iSd. Entgeltgruppe 6 und der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4 des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund (Rn. 21 ff., 29).
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BAG zur Betriebsratswahl: Wahlbehinderung und unzulässige Wahlbeeinflussung; schriftliche Stimmabgabe; Grundsatz der geheimen Wahl; Beschaffenheit der Wahl- und Freiumschläge; Übermittlung des Wahlausschreibens

Bei der Wahl des Betriebsrats gehören Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen Kurzarbeit oder wegen mobiler Arbeit (Homeoffice) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, zu den Arbeitnehmern, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WO die Briefwahlunterlagen erhalten, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.
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BVerwG: Entschädigungsrecht nach Art. 8 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

1. Ein Personalrat ist eine "sonstige öffentliche Stelle" und damit kein Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG.
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Anm. zu BAG: Vergütung und Vergütungsentwicklung freigestellter Betriebsratsmitglieder; strafbare Untreue oder Erfüllung bestehender arbeitsrechtlicher Ansprüche?

Das BAG hat mit Urteil vom 20.3.2025 (7 AZR 46/24) zur Vergütung und Vergütungsentwicklung freigestellter Betriebsratsmitglieder – insbesondere zur Darlegungs- und Beweislast im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit – grundlegende Aussagen getroffen (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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BAG: Arbeitnehmerüberlassung im Konzernverbund

Das Rechtsfolgensystem der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 AÜG ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG auf die Überlassung zwischen Konzernunternehmen iSd. § 18 AktG nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt worden ist (sog. Konzernprivileg). Die Konjunktion "und" beschreibt ein alternatives Verhältnis der Merkmale Einstellung und Beschäftigung. Das Konzernprivileg ist danach bereits ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt "oder" beschäftigt wird. Die zwingenden Vorgaben des AÜG können nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitsvertrag nach der Einstellung geändert und der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung als Leiharbeitnehmer beschäftigt wird.
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BFH: Pflicht des Finanzgerichts zur Ermittlung ausländischen Rechts

NV: Eine ordnungsgemäße Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung verletzt, erfordert insbesondere die Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass das FG sein Ermessen zur Wahl des geeigneten Beweismittels nicht sachgerecht ausgeübt und die ihm eröffneten Erkenntnisquellen nicht genutzt habe.
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BFH: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung

Stellt das Finanzgericht (FG) nur Tatsachen fest, aus denen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien möglicherweise keine Privatfahrten unternommen worden. Geht das FG unter diesen Umständen von der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung aus, liegt ein Fehler der Rechtsanwendung vor, der dazu führt, dass der Bundesfinanzhof an die Würdigung des FG nicht gebunden ist.
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BFH: Unvollständige Erfassung des Klagebegehrens als Verfahrensfehler

1. NV: Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Finanzgericht (FG) zwar nicht an die Fassung des Klageantrags, sehr wohl aber an das Klagebegehren gebunden.
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BFH zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wegen Verstoßes gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz

1. NV: Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken geltend, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung) eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik. Die Schlüssigkeit einer die Verletzung des Gleichheitssatzes betreffenden Rüge erfordert auch Darlegungen dazu, dass eine normverwerfende Entscheidung des BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 24.11.2005 - VIII B 73/05, BFH/NV 2006, 540; vom 18.04.2017 - V B 147/16, BFH/NV 2017, 1052).
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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag

1. Die Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG setzt einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der nach der vom Bundesverfassungsgericht nur beschränkt überprüfbaren Einschätzung des Gesetzgebers durch die Erfüllung einer vom Bund angeführten bestimmten Aufgabe voraussichtlich entstehen wird und zu dessen Deckung die Erhebung der Ergänzungsabgabe notwendig erscheint (aufgabenbezogener Mehrbedarf).