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Mitarbeiter:innen in einem farbenfroh beleuchteten Büro mit Glaswänden, einige im Gespräch oder an Arbeitsplätzen

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Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Grundsätzliche Bedeutung bei gesonderter und einheitlicher Feststellung bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

NV: Die Frage, ob und in welchem Umfang bei einer nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO erforderlich ist, ist hinreichend geklärt.
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BFH: Bindung des Gerichts an das Klagebegehren

NV: Das Finanzgericht legt seiner Würdigung ein unzutreffendes Klagebegehren zugrunde und verletzt § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, wenn es auf der Grundlage eines in der mündlichen Verhandlung wörtlich gestellten Antrags über die Aufhebung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags entscheidet, obwohl dieser Antrag dem Inhalt der Klageschrift widerspricht, in der eine Verpflichtung des Finanzamts zur Änderung der Festsetzung des Verspätungszuschlags begehrt wird, und im Zeitpunkt der Klageerhebung die Klagefrist für das Aufhebungsbegehren offensichtlich abgelaufen war, nicht aber für das Verpflichtungsbegehren.
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BFH: Britische "remittance basis"-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung im Sinne des Außensteuerrechts

1. Die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland für Zugezogene gewährte "remittance basis"-Besteuerung kann eine Vorzugsbesteuerung sein, die zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 des Außensteuergesetzes (AStG) führt.
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BFH: Inanspruchnahme des Trägers eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer

1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist "Dritter" im Sinne des § 171 Abs. 15 der Abgabenordnung (AO). Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 15 AO zu beachten mit der Maßgabe, dass der fiktive Gläubiger der Kapitalerträge, die Trägerkörperschaft, zugleich als Steuerschuldner (Schuldner der Kapitalertragsteuer) und der fiktive Schuldner der Kapitalerträge, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, zugleich als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne der Vorschrift gelten.
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BFH: Kombinierte Maschine im Sinne der Anm. 3 zu Abschn. XVI KN

1. NV: Die Anwendung der Anm. 3 zu Abschn. XVI der Kombinierten Nomenklatur betreffend die Einreihung kombinierter Maschinen ist ausgeschlossen, wenn eine Ware bereits nach der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 unmittelbar dem Wortlaut einer spezifischen Tarifposition zugeordnet werden kann.
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BFH: Begründung durch Bezugnahme

NV: In Verfahren, die rechtlich und tatsächlich gleich liegen, verletzt es nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der Bundesfinanzhof zur Begründung auf den begründeten Beschluss in der Parallelsache Bezug nimmt, der den Beteiligten vorliegt.
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BFH: Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts

NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.
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BFH: Unvollständige Erfassung des Klagebegehrens als Verfahrensfehler

1. NV: Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Finanzgericht (FG) zwar nicht an die Fassung des Klageantrags, sehr wohl aber an das Klagebegehren gebunden.
Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

BAG: Sorgfaltspflichten des Anwalts bei der Fristüberprüfung

Der Sechste Senat beabsichtigt, die Auffassung zu vertreten, dass ein Rechtsanwalt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in Fristsachen nicht verletzt, wenn er sich in Bezug auf den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränkt, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen, weswegen es einer zusätzlichen Prüfung, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist, nicht bedarf. Die hierin liegende entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Ersten, Dritten, Achten und Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts (10. Januar 2003 - 1 AZR 70/02 -; 17. Oktober 2012 - 3 AZR 633/12 -; 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 - und 18. Juni 2015 - 8 AZR 556/14 -; 18. Januar 2006 - 9 AZR 454/04 -) erfordert die Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, ob diese an ihrer Rechtsauffassung festhalten.
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BVerfG: Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH

Mit Beschluss vom 21. Februar 2025 (1 BvR 2267/23) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des BFH stattgegeben.
Silhouetten von Menschen in einer abstrakten, farbintensiven Umgebung in Blau- und Rosatönen, symbolisch für Bewegung und Wandel

BMF: Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das JStG 2024 zum 1. Januar 2025

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 18. März 2025 (III C 3 - S 7360/00027/044/105) zur Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das JStG 2024 zum 1. Januar 2025 Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
Menschen in einem dunklen Raum mit bunter Lichtstimmung, Fokus auf dem Hinterkopf einer Person im Vordergrund

BGH zur Rechtswegzuständigkeit in Stellenbesetzungsverfahren

Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; Beschluss vom 16. April 2024 - X ARZ 101/24, NJW-RR 2024, 994 Rn. 27).
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BGH zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Terminverlegungsantrags

a) Die erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung müssen mit dem Verlegungsantrag vorgetragen werden, damit sie in die Ermessensentscheidung des Gerichts einfließen können.
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BMF: Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE); Anpassung des Abschnitts 25.1 Absatz 12 UStAE

Mit BMF-Schreiben vom 13. März 2025 (III C 2 - S 7419/00016/021/023) ist zur Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit die Formulierung des Abschnitt 25.1 Absatz 12 UStAE konkreter gefasst worden. Es soll klargestellt werden, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 UStG die Anwendung einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG der Anwendung des § 25 Absatz 2 UStG vorgeht, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
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BFH: Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter

1. Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter (Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes) nach § 180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen.
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BAG: Tarifvertragliche Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte

1. Eine tarifvertragliche Regelung, die für das Verdienen von Überstundenzuschlägen auch bei Teilzeitarbeit das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers voraussetzt, behandelt in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG, wenn es an sachlichen Gründen für die Ungleichbehandlung fehlt.
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BFH: Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis

1. Die von einer AG (als Organgesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sind in vollem Umfang in die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) einzubeziehen.
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BFH: Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttungen

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär der AG ist, genügt nur dann dem Fremdvergleich nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles eindeutig darauf schließen lassen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat. Davon ist bei einem Aufsichtsrat, der mit Personen besetzt ist, die dem als Minderheitsaktionär beteiligten Vorstandsmitglied nicht nahestehen, nur auf der Grundlage besonderer Umstände auszugehen.
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BFH: Sogenannte gemischte Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen

NV: Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision, die im Kern die tatsächliche Würdigung des Finanzgerichts angreift, dass bei einer Kapitalgesellschaft, die nach ihrem Geschäftszweck am Profifußballbetrieb teilnimmt, keine verdeckten Gewinnausschüttungen insoweit anzusetzen sind, als auf Jugend-Fußballmannschaften (U12 bis U16) eines an der Gesellschaft beteiligten gemeinnützigen (Sport-)Vereins entfallende Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Nachwuchsleistungszentrum und der Ausgabe von Freikarten zum Stadionbesuch getragen wurden.
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BFH: Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG

1. Eine Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, ist durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst. Sie gehört bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen.
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BFH: Teilnahme des Sonderbetriebsverlustes an Verlustausgleichsbeschränkung; Verfassungsmäßigkeit des § 15b Abs. 1 EStG

1. Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nach § 15b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt nicht voraus, dass sich eine Investition als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstellt (Bestätigung der Rechtsprechung).
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BFH: Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen

Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.
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BFH: Vorsteuervergütungsverfahren bei Anzahlungsrechnungen

Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausführung der Leistung und die Endrechnung denselben Vergütungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann hinsichtlich der auf die Anzahlungsrechnung entfallenden Vergütung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung als vorgelegt, wenn der Antrag zwar lediglich Angaben zu der Endrechnung enthält und die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt, die beantragte Vergütung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfasst.
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BFH: Kindergeld wegen seelischer Behinderung und Auswahl eines geeigneten Sachverständigen

1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Finanzgericht die Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung aufgrund eines retrospektiven Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten bildet.