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Mitarbeiter:innen in einem farbenfroh beleuchteten Büro mit Glaswänden, einige im Gespräch oder an Arbeitsplätzen

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Silhouetten von Menschen in einer abstrakten, farbintensiven Umgebung in Blau- und Rosatönen, symbolisch für Bewegung und Wandel

BMF zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG

Die Finanzverwaltung hat mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Oktober 2023 zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG Stellung genommen.
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BMF zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

Mit BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2023 (IV C 2 - S 1900/22/10045 :001) wird aufgrund des andauernden Kriegs in der Ukraine der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I S. 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes über den 31. Dezember 2023 hinaus (vgl. BMF-Schreiben vom 11. November 2022, BStBl I S. 1529) bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

Anm. zu BAG: Arbeit auf Abruf und Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

Das BAG hat mit Urteil v. 18.10.2023 (5 AZR 22/23) festgestellt, dass bei Arbeit auf Abruf nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart gilt, wenn nicht die Arbeitsvertragsparteien die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt haben. Eine Abweichung davon im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist nach Auffassung des BAG nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen möglich (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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Anm. zu BAG: Notwendiger Inhalt eines Unterrichtungsschreibens gem. § 613a Abs. 5 BGB

Das BAG hat mit Urteil v. 29.6.2023 (2 AZR 326/22) bestätigt, dass in einem Unterrichtungsschreiben wegen eines Betriebsübergangs auch über die bei einem Betriebserwerber grundsätzlich zur Anwendung kommenden tariflicher Normen unterrichtet werden muss. Ein außertariflicher Arbeitnehmer muss indes nicht über einen Tarifvertrag unterrichtet werden, der für ihn weder beim Betriebsveräußerer noch beim Betriebserwerber normativ gilt oder auf Grund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme Anwendung findet (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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BMF: Ermäßigter Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2023 (III C 2 - S 7245/19/10001 :004) die Verwaltungsauffassung an die BFH-Rechtsprechung angepasst und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
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BMF: Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG)

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) vorgelegt. Der Entwurf enthält die wesentlichen Regelungen zur Errichtung des neuen Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF), seiner Aufgaben und Befugnissen sowie notwendigen fachgesetzlichen Anpassungen u. a. im Bereich der Geldwäscheaufsicht und Sanktionen. Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen für die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters.
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Aufrechnung in sogenannten Bauträgerfällen (Aussetzungsverfahren)

1. Finanzgerichte entscheiden bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden in sogenannten Bauträgerfällen auch über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der –dem Finanzamt von Bauleistenden abgetretenen– zivilrechtlichen Werklohnforderungen.
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BMF: Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes

Das BMF hat mit BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2023 (IV C 2 - S 1978/19/10001 :013) einen mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (Umwandlungssteuererlass – UmwStE) an die Verbände übersandt. Die Aktualisierung enthält Klarstellungen und Präzisierungen gegenüber dem UmwStE vom 11. November 2011 (BStBl I S. 1314) und berücksichtigt die seit dessen Veröffentlichung ergangenen Gesetzesänderungen und höchstrichterlichen Entscheidungen zum Umwandlungssteuergesetz. Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme. Näheres ist dem Schreiben zu entnehmen.
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BFH: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

§ 16 Abs. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steht einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht entgegen, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeigt, seine Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG eingeht.
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BFH: Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Die Finanzverwaltung hat vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) sowie der Änderungen durch weitere Gesetze und aktueller BFH-Rechtsprechung mit BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2023 (IV C 3 - S 2015/22/10001 :001) zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge Stellung genommen.
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BAG zur Auslegung einer Verlängerungsklausel im Profifußball

1. Einzelfallentscheidung zu einer in einem Arbeitsvertrag mit einem Profifußballspieler getroffenen Vereinbarung, nach der sich der für eine Spielzeit befristete Arbeitsvertrag um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Spieler auf eine bestimmte (Mindest-)Anzahl von Spieleinsätzen kommt (einsatzabhängige Verlängerungsklausel), und zu deren Verständnis/Anpassung vor dem Hintergrund eines pandemiebedingten vorzeitigen Abbruchs der Spielsaison.
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BAG: Mutterschutzlohn; Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

1. § 18 Satz 2 MuSchG kann bei tariflichen Jahresarbeitszeitmodellen mit saisonal stark schwankender variabler Vergütung extensiv dahingehend auszulegen sein, dass zur Ermittlung des als Mutterschutzlohn zu zahlenden durchschnittlichen Arbeitsentgelts auf einen zwölfmonatigen Referenzzeitraum abzustellen ist.
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BAG: Pflichten eines Datenschutzbeauftragten sind mit denen eines Betriebsratsvorsitzenden unvereinbar

Die Pflichten eines Datenschutzbeauftragten sind mit denen eines Betriebsratsvorsitzenden nicht zu vereinbaren. Der bei gleichzeitiger Wahrnehmung beider Funktionen bestehende Interessenkonflikt rechtfertigt es, die Bestellung des Betriebsratsvorsitzenden zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen.
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Anm. zu BAG: Betriebliche Invaliditätsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das BAG hat mit Urteil vom 10.10.2023 (3 AZR 250/22) entschieden, dass der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) enthält, grundsätzlich davon abhängig machen darf, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Menschen in einem dunklen Raum mit bunter Lichtstimmung, Fokus auf dem Hinterkopf einer Person im Vordergrund

Anm. zu LAG Sachsen: Besonderer Kündigungsschutz für stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

Das LAG Sachsen hat in seinem Urteil vom 17.3.2023 (4 Sa 133/22) entschieden, dass § 6 Abs. 4 BDSG (neu) auch den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung schützt (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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BFH: Keine Zulassung eines Rechtsmittels allein durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

1. NV: Ein Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit von einer Zulassungsentscheidung des Finanzgerichts (FG) abhängig ist, muss durch besondere Entscheidung des FG –ausdrücklich im Tenor oder zumindest erkennbar in den Entscheidungsgründen– zugelassen sein. Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, ist das Rechtsmittel in der Entscheidung des FG nicht zugelassen worden.

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BMF: Umsatzsteuersatz auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln; Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Mit BMF-Schreiben vom 29. September (III C 2 - S 7221/19/10002 :004) wird die im BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

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FG Münster: Energiepreispauschale kann beim Finanzgericht eingeklagt werden

Das FG Münster hat mit einem im Verfahren über die Beantragung von Prozesskostenhilfe ergangenen Beschluss vom 05. Septmber 2023 (11 K 1588/23 Kg (PKH)) entschieden, dass für Klagen betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale die Finanzgerichte zuständig sind. Allerdings muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden.

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BMF: Monatlich fortgeschriebene Übersicht Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2023

Das BMF-Schreiben vom 2. Oktober 2023 - III C 3 - S 7329/19/10001 :005 - enthält die fortgeschriebene Übersicht für das Jahr 2023 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

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BFH zur Akteneinsicht eines in seiner Sehkraft eingeschränkten Prozessbevollmächtigten und Beteiligten

1. NV: Ein Prozessbevollmächtigter und Beteiligter ist sehbehindert im Sinne des § 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, wenn er das in herkömmlicher Weise geschriebene Wort auch bei Benutzung gängiger Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen, Lupe) nicht mehr zuverlässig wahrnehmen kann.

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BAG: Restmandat des Betriebsrats; Verletzung gesetzlicher Pflichten durch den Betriebsrat

Ein Betriebsrat kann nicht wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aufgelöst werden, wenn er nach dem Untergang des Betriebs nur noch ein Restmandat innehat. Möglich ist aber der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten in dem Sinn, dass es von der Wahrnehmung des Restmandats ausgeschlossen ist.

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BAG: Drittschuldnerklage; Verbraucherinsolvenz; Vollstreckungsverbot des § 89 InsO

Unterfällt eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO, kann der Vollstreckungsgläubiger während des eröffneten Insolvenzverfahrens die vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasste Forderung - auch wenn deren öffentlichrechtliche Verstrickung noch besteht - mangels materiell-rechtlichen Verwertungsrechts nicht im Wege der Drittschuldnerklage durchsetzen.

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BAG: Entgeltgruppenzulage für die Tätigkeit als Leiterin einer Grundschule

Bewertet der Besoldungsgesetzgeber vor dem Hintergrund einer strukturellen Neuordnung der Besoldung ein Amt höher, folgt hieraus noch keine schematische Anpassung der Besoldung des jeweiligen Beamten. Dieser muss, sofern der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat, sämtliche beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Das gilt wegen der Verweisung im TV EntgO-L auf das Beamtenrecht auch für im Landesdienst angestellte Lehrkräfte.