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Mitarbeiter:innen in einem farbenfroh beleuchteten Büro mit Glaswänden, einige im Gespräch oder an Arbeitsplätzen

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Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an einen Antrag auf Beweiserhebung durch Zeugen

1. NV: Einem Beweisantrag zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen, die zwischen den Beteiligten streitig und für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sind, muss das Finanzgericht (FG) grundsätzlich nachkommen.
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BFH: Kein Begründungserfordernis für Ausschöpfen der 5 Monats-Fris

NV: Die Entscheidungsgründe eines Urteils müssen keine Ausführungen dazu enthalten, warum und unter welchen Umständen das Finanzgericht die 5-Monats-Frist voll ausgeschöpft hat.
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BFH: Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

NV: Eine fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles reicht grundsätzlich nicht für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung aus.
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BFH: Neuer Sachvortrag eines Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung, zu der ein anderer Beteiligter nicht erschienen ist

NV: Das Finanzgericht ist beim Ausbleiben eines Beteiligten (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) zur Vertagung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgt, die der andere Beteiligte in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht hat und zu denen dem Beteiligten daher bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.
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BFH zur mangelnden Darlegung von Zulassungsgründen

NV: Zur Darlegung von Verfahrensmängeln im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer darlegt, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht.
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BFH: Keine Rückstellung für Nachbetreuungspflichten eines Versicherungs­vertreters bei kommissarisch zum Zweck des Tätigens provisions­trächtiger Neuabschlüsse übernommenem Bestand

1. NV: Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften dürfen in der Bilanz grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung).
Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

BAG: Arbeitnehmerstatus eines Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Fußball-Liga

Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH.
Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

BAG: Fiktiver Beförderungsanspruch eine freigestellten Betriebsratsmitglieds

Bewirbt sich ein Betriebsratsmitglied auf eine freie Stelle, liegt in der Berücksichtigung seiner durch die und während der Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen bei der Beurteilung seiner Eignung hierfür keine unzulässige Begünstigung, soweit dieser Befähigungszuwachs für die Stelle karriere- und vergütungsrelevant ist.
Silhouetten von Menschen in einer abstrakten, farbintensiven Umgebung in Blau- und Rosatönen, symbolisch für Bewegung und Wandel

BMF: Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2026

Das BMF-Schreiben vom 7. Januar 2026 (IV B 2 - S 1301/01499/005/004) bietet eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.
Silhouetten von Menschen in einer abstrakten, farbintensiven Umgebung in Blau- und Rosatönen, symbolisch für Bewegung und Wandel

BMF: Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Absatz 4 EStG; Königreich Bahrain

Mit BMF-Schreiben vom 2. Januar 2026 (IV B 4 - S 1302/00014/009/061) wird zur durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Bahrain vom 22. November 2023, 11. August 2025, 21. November 2025 und 18. Dezember 2025 festgestellte Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerfreien Behandlung von Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen durch die beiden Staaten Stellung genommen.
Silhouetten von Menschen in einer abstrakten, farbintensiven Umgebung in Blau- und Rosatönen, symbolisch für Bewegung und Wandel

BMF: (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026

Mit BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 (III C 2 - S 7220/00023/014/027) wird aufgrund der (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026 der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert und eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 eingeführt.
Silhouetten von Menschen in einer abstrakten, farbintensiven Umgebung in Blau- und Rosatönen, symbolisch für Bewegung und Wandel

BMF: Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Mit dem BMF-Schreiben vom 2. Januar 2026 (III C 3 - S 7492/00026/008/009) wird die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen nach dem Stand vom 1. Januar 2026 bekannt gegeben.
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BFH: Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan

Zahlungen aus einem pension plan nach Section 401(k) des US-amerikanischen Internal Revenue Codes sind, soweit sie vor dem 01.01.2025 erfolgt sind, aufgrund der Anerkennung der strukturellen Vergleichbarkeit durch die Bundesrepublik Deutschland mit den in § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung genannten Durchführungswegen nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes zu versteuern.
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BFH zum Vorsteuerabzug aus zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen Eingangsleistungen

1. NV: Ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuer aus den zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen Eingangsleistungen besteht, wenn und soweit bei Leistungsbezug die Absicht, künftig steuerpflichtige Vermietungsumsätze auszuführen, die mit diesen bezogenen Leistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen, durch objektive Anhaltspunkte belegt ist. Hängen die Eingangsleistungen mit steuerfreien Umsätzen oder mit nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfassten Umsätzen zusammen, ist ein Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen.
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BFH: Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO

NV: Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.
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BFH: Keine Wiedereinsetzung bei Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax im September 2023

1. NV: Ohne Nachholung der versäumten Rechtshandlung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
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BFH: Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO

Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.
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BFH: Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft

Der nach § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbare Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund der Einbringung sämtlicher Anteile einer mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Einbringende nicht innerhalb von fünf Jahren vor der Einbringung zu mindestens 95 % an der anteilsaufnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt war.
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BFH: Streitwert für Nichtzulassungsbeschwerde; Streitwert bei nicht bezifferter Steuerherabsetzung

1. NV: Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens.
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BFH: Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer KGaA

NV: Die Grundsätze der Senatsurteile vom 16.10.2024 - I R 24/22 (BFH/NV 2025, 597) und vom 18.12.2024 - I R 14/21 (BFH/NV 2025, 865) zur Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter gelten auch dann, wenn Streitgegenstand der Körperschaftsteuerbescheid der KGaA ist. Im Fall einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft betrifft das vorzuschaltende Feststellungsverfahren zumindest bis zum Jahr 2013 auch die Höhe der (fiktiven) Gewinnausschüttungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes aufgrund vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen.
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BFH zur mangelnden Darlegung von Zulassungsgründen

NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage, der über den Streitfall hinaus besondere Bedeutung zukommt, aufwirft.
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BFH: Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begründung des Urteils der Vorinstanz

NV: Hat das Finanzgericht sein Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung dargelegt werden und vorliegen (Bestätigung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 13.03.2024 - V B 67/22, BFH/NV 2024, 682).
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BFH: Zusammenballung von Einkünften durch Corona-Finanzhilfen

NV: Erhält ein Gewerbetreibender Finanzhilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie, die in dem Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend erfasst werden, für den sie bewilligt worden sind, fehlt es an der für die Annahme außerordentlicher Einkünfte erforderlichen Zusammenballung von Einkünften.