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BAG: Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts
Eine Wartezeitregelung für einen Besitzstandsbetrag der betrieblichen Altersversorgung, nach der nicht umlagefähige Ruhenszeiten ohne Entgeltanspruch auch wegen Erziehungsurlaubs oder Elternzeit nicht mitzählen, führt nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Anm. zu LSG Bayern: Selbständige Tätigkeit trotz Einbindung in organisatorische Abläufe
Das LSG Bayern hat mit Urteil vom 7.4.2025 (L 7 BA 24/24) entschieden, dass die Tätigkeit als Slow-Motion-Operator im Rahmen von Live-Sportübertragungen eine selbständige Tätigkeit sein kann, auch wenn keine programmgestaltende Rolle vorliegt. Entscheidend hierfür sind Eigenverantwortung, Weisungsfreiheit und Unternehmerrisiko des Operators. (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Anm. zu BAG: Unverhältnismäßig lange Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis – Kündbarkeit des Arbeitnehmers
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 5.12.2024 (2 AZR 275/23) klargestellt, dass eine Probezeit, die der gesamten Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, i.d.R. unzulässig ist. Ist zusätzlich zu der Probezeit eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart worden, beeinflusst die Unwirksamkeit der Regelung zur Probezeit die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung allerdings nicht (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Anm. zu BAG: Unwirksame außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aber Umdeutung in wirksame ordentliche Kündigung zum selben Termin – Kündigungsschutzklage ist abzuweisen
Das BAG hat mit Urteil vom 18.6.2025 (2 AZR 228/23) entschieden, dass wenn ein Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist auf Grund einer durch Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung zum selben Termin endet, die Kündigungsschutzklage insgesamt abzuweisen ist (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Niedersächsisches FG zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit Non-Fungible Token (NFT)
Das Niedersächsische FG hatte sich bei seinem Urteil vom 10. Juli 2025 (5 K 26/24) - soweit ersichtlich erstmals - mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Handels mit nicht-fungiblen Kryptowerten (sog. Non-Fungible Token, NFT) auseinanderzusetzen.
BFH: Aufgehobene Entscheidung I B 28/23 - Kein Verstoß gegen richterliche Hinweispflicht
1. NV: Weist das Finanzgericht (FG) zeitnah nach dem Ergehen eines einschlägigen Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) auf diesen hin, kommt es seiner Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend nach, wenn sich jedenfalls aus dem Hinweis des FG eindeutig ergibt, dass es bezogen auf die Klageerhebung von einem Formfehler ausgegangen ist und zum Zeitpunkt der Erteilung des Hinweises als "Ausweg" nur noch die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags gesehen hat.
BFH: Gegenstandslose Entscheidung I S 1/24 - Keine Gehörsverletzung bei abweichender Würdigung klägerischen Vorbringens
1. NV: Wenn eine Einlassung des Klägers in die Entscheidung einbezogen, ihr Inhalt aber anders als von diesem verstanden wird, liegt keine Gehörsverletzung vor.
BFH zur Verlustnutzung nach Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung auf eine GmbH
1. Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar.
BFH zur Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO sowie zur beschränkten Nachhaftung des Schuldners für Umsatzsteuerschulden nach Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 211 InsO
1. Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO).
BFH: Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers
1. Erziehung von Kindern im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL bezieht sich auf die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen.
BFH zum Bankenprivileg bei einer Konzernfinanzierungsgesellschaft
1. Eine Konzernfinanzierungsgesellschaft kann durch das Bankenprivileg gemäß § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung begünstigt sein (Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).
BFH: Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft
1. Rückversicherungsunternehmen unterliegen nicht der für bestimmte Erstversicherungsunternehmen geltenden Verpflichtung, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden, und können sich schon deshalb nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von der Hinzurechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.07.1966 - I 293/61, BStBl. III 1967, 631 zu § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG-- a.F.) berufen.
BFH: Erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und Drei-Objekt-Grenze bei En-bloc-Veräußerung einer Kapitalgesellschaft
1. Veräußert eine Kapitalgesellschaft im dritten Jahr nach dem Erwerb fünf Mehrfamilienhaus-Grundstücke durch einen Verkaufsakt an einen Erwerber ("en bloc"), wird durch die Drei-Objekt-Grenze ein für die erweiterte Kürzung schädlicher gewerblicher Grundstückshandel indiziert.
BFH: Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen
1. NV: Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.
BFH zur Besteuerung der Erträge aus einem ausländischen Investmentfonds
1. Ein Gebot der Fremdverwaltung des Inhalts, dass für die Anwendbarkeit der Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2004 die Vermögensverwaltung durch den Fondsverwalter von jeglicher Einflussnahme des oder der Anleger frei sein muss, besteht nicht.
BFH: Unzulässige Klage wegen nicht fristgemäßer Bezeichnung des Klagebegehrens
NV: Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klageverfahrens betreffende Steuererklärungen beim Finanzamt ein, ohne das Finanzgericht hierüber zu informieren, hat er sein Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.
BFH: Rückwirkende Anwendung von § 6e EStG
Die rückwirkende Anwendung von § 6e des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019 enden (§ 52 Abs. 14a EStG), verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
BFH: Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses bei Einlagen des Vermieter-Ehegatten in den Betrieb des Mieter-Ehegatten
1. NV: Ein Mietvertrag ist grundsätzlich kein steuerlich unbeachtliches Scheingeschäft, wenn der Mieter-Ehegatte die Miete von seinem betrieblichen Konto auf ein dem Vermieter-Ehegatten allein zuzurechnendes Mietkonto überweist und zuvor oder anschließend Einlagen von einem Konto mit den gemeinschaftlich erwirtschafteten Einnahmen und Ersparnissen der Ehegatten auf das betriebliche Konto des Mieter-Ehegatten geleistet werden.
BFH: Grenzüberschreitend erbrachte Pflegeleistungen und Umsatzsteuerfreiheit
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Fällen, in denen der nach den Vorschriften der MwStSystRL zu bestimmende Ort der Leistung und der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Leistung nach den Vorschriften der MwStSystRL erbracht wird, oder auf das Recht des Mitgliedstaats, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, abzustellen ist.
BFH: Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Anforderungen unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse geeignet sind, zu erfüllen haben.
Anm. zu LAG Niedersachen: Darlegungslast und Beweislast bei leidensgerechter Beschäftigung
Das LAG Niedersachsen hat mit Urteil vom 16.6.2025 (15 SLa 856/24) entschieden, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründeten Tatsachen trägt, wenn er Ansprüche auf leidensgerechte Beschäftigung geltend macht (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Anm. zu LAG Baden-Württemberg: Folgen des Verstoßes des Arbeitgebers gegen Informationspflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 NachwG bezgl. bestehenden Urlaubsanspruchs
Das LAG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 3.2.2025 (9 Sa 34/24) klargestellt, dass ein Verstoß gegen die sich aus dem Nachweisgesetz ergebende Pflicht, den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch zu informieren, einen Urlaubsabgeltungsanspruch zur Folge hat, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich keinen Urlaub nimmt. Dieser Abgeltungsanspruch unterliegt dann den tarifvertraglichen Ausschlussfristen (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
BMF: Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
Mit BMF-Schreiben vom 25. August 2025 (III C 3 - S 7352-a/00004/003/061) werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung neu veröffentlicht.
BMF: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht zur Erhöhung des Wirtschaftswachstums eine Investitionsoffensive und gezielte Strukturreformen vor, insbesondere durch steuerliche Impulse für private Investitionen und Bürokratiekostenabbau (Stärkung privater Investitionstätigkeit als Wachstumshebel). Dazu sollen die Rahmenbedingungen für private Investitionen verbessert und der Finanzplatz Deutschland insgesamt gestärkt werden. Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, in Umsetzung des Koalitionsvertrags private Investitionen insbesondere in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in kleinere Unternehmen und Start-ups (Venture Capital) zu fördern. Der Gesetzentwurf ist Teil des Sofortprogramms, auf das sich die Bundesregierung am 28. Mai 2025 verständigt hat.