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Mitarbeiter:innen in einem farbenfroh beleuchteten Büro mit Glaswänden, einige im Gespräch oder an Arbeitsplätzen

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Silhouetten von Menschen in einer abstrakten, farbintensiven Umgebung in Blau- und Rosatönen, symbolisch für Bewegung und Wandel

BMF: Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ab dem 1. Januar 2024

Mit BMF-Schreiben vom 31. Mai 2024 (IV C 5 - S 2439/19/10003 :005) zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wird unter Berücksichtigung der jüngeren gesetzlichen Änderungen Stellung genommen. Das neue BMF-Schreiben ersetzt ab dem 1. Januar 2024 die BMF-Schreiben vom 29. November 2017 und 17. April 2018.
Silhouetten von Menschen in einer abstrakten, farbintensiven Umgebung in Blau- und Rosatönen, symbolisch für Bewegung und Wandel

BMF: Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b

Das BMF-Schreiben vom 29. Mai 2024 (IV C 3 - S 2197/19/10009 :010) ersetzt die den BMF-Schreiben vom 7. Juli 2020 (BStBl I S. 623) und vom 21. September 2021 (BStBl I S. 1805) beigefügte Anlage und ergänzt diese zusätzlich um eine weitere Anlage.
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Einhalten der Vorbehaltensfrist bei Ausgliederung zur Aufnahme

NV: Bei der Ausgliederung zur Aufnahme durch Übertragung eines Teils oder von Teilen jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes muss die fünfjährige Vorbehaltensfrist im Sinne des § 6a Satz 4 des Grunderwerbsteuergesetzes eingehalten werden. Anders als bei der Ausgliederung zur Neugründung entsteht die ausgegliederte Gesellschaft nicht durch die Umwandlung neu, sondern bestand bereits vor der Umwandlung. Die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist wäre faktisch möglich gewesen.
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BFH: Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung

Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als "entferntest Berechtigter" zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.
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BFH: Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage

1. Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen.
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BFH: Festsetzung von Prozesszinsen anstelle festgesetzter Erstattungszinsen

NV: Über die Steuerpflicht von im Veranlagungszeitraum zugeflossenen Zinsen (Prozesszinsen/Erstattungszinsen) wird ohne Bindung an den Zinsbescheid im Einkommensteuerbescheid entschieden. Dort ist auch --ebenfalls ohne Bindung an den Zinsbescheid-- zu entscheiden, welche Art von Zinsen zugeflossen ist, wenn es für die Besteuerung darauf ankommt.
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BFH zur Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der Zulassungsgründe bei einem auf mehrere Rechtsgründe gestützten Urteil

NV: Ist das angegriffene Urteil des Finanzgerichts (FG) nebeneinander (kumulativ) auf mehrere Rechtsgründe gestützt, von denen jeder für sich das Urteil trägt, muss für jede der selbständig tragenden Erwägungen des FG ein Zulassungsgrund dargelegt werden.
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BFH: Streitwert bei Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber der Finanzbehörde

NV: Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten.
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BFH: Freiwillige Unterhaltszahlungen als einzusetzendes Einkommen

NV: Auch freiwillige Zuwendungen eines gesetzlich nicht zum Unterhalt gegenüber dem Antragsteller verpflichteten Dritten sind nach dem weiten Begriffsverständnis des Einkommens gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung zur Prozessfinanzierung einzusetzen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgen (Anschluss an Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2017 - IX ZA 21/17, Rz 7 sowie vom 27.11.2018 - X ZA 1/17, Rz 5).
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BFH: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für Klage auf Gewährung von Akteneinsicht

NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf außergerichtliche Gewährung von Akteneinsicht oder für ein hierauf bezogenes Rechtsmittel entfällt, wenn der Steuerpflichtige ein finanzgerichtliches Verfahren in Gang gesetzt hat, in dem die streitgegenständlichen Akten dem Gericht vorgelegt wurden und aus diesem Grund ein umfassendes und nicht beschränkbares Recht auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung besteht.
Menschen in einem dunklen Raum mit bunter Lichtstimmung, Fokus auf dem Hinterkopf einer Person im Vordergrund

BGH zur Pfändbarkeit der vom Arbeitgeber gezahlten Inflationsausgleichsprämie

a) Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar.
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BVerwG: Ausnahmegenehmigung von dem Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Steuerberatungsstelle

Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter hat nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme vom Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Beratungsstelle, wenn er die Erfüllung der Berufspflichten nachweist und sich seine berufliche Niederlassung am Ort oder im Nahbereich der weiteren Beratungsstelle befindet. Liegt diese außerhalb des Nahbereichs seiner beruflichen Niederlassung, kommt eine Genehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG nur in atypischen Ausnahmesituationen in Betracht.
Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

Anm. zu BAG: Massenentlassungsanzeige, Unwirksamkeit von Kündigungen – die unendliche Geschichte?

Welche Rechtsfolgen eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nach deutschem Recht hat, ist bedauerlicherweise immer noch nicht klar. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 23.5.2024 (6 AZR 152/22) einen Rechtsstreit, in dem eine zu Unrecht unterbliebene Massenentlassungsanzeige entscheidungserheblich ist, bis zur Entscheidung des EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt; wir hatten darüber berichtet. Der EuGH hatte daraufhin mit Urteil vom 13.7.2023 (C 134/22) entschieden, dass Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der RL98/59 (Massenentlassungsrichtlinie – MERL), der in § 17 Abs. 3 KSchG in nationales Recht umgesetzt wurde, keinen Individualschutz für Arbeitnehmer gewährt; auch darüber hatten wir berichtet. In Ergänzung u.a. dieser Vorlagen hat der Sechste Senat mit Beschl. v. 23.5.2024 (6 AZR 152/22 (A)) den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts ua. dazu ersucht, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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Anm. zu BAG: Unzulässige Kombination aus Freiwilligkeits-/Widerrufsvorbehalt und Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung – Festsetzung von Urlaubsgeld auf „Null“ nicht möglich

Das BAG hat mit Urteil vom 21.2.2024 (10 AZR 345/22) bestätigt, dass der Vorbehalt eines Arbeitgebers in einer Zusage, der aus einer Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt besteht, intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Dies gilt in gleicher Weise für einen arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt, der so ausgelegt werden kann, dass dieser auch spätere Individualabreden über Leistungen des Arbeitgebers erfasst. Ändert ein Arbeitgeber die im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze – im vorliegenden Fall betraf es das Urlaubsgeld – unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, kann ein Arbeitnehmer weiterhin Vergütung auf Basis der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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BAG: Ablehnungsgesuch nach Urteilsverkündung

Nach der Verkündung des Urteils kann ein am Urteil beteiligter Richter nur bezogen auf noch zu treffende weitere Entscheidungen abgelehnt werden. Ein auf die Verhinderung der Absetzung des bereits verkündeten Urteils zielendes Ablehnungsgesuch ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig.
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BFH: Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

1. NV: Nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigte Personen müssen dem Gericht Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln, wenn ihnen dafür ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung steht.
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BFH: Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer; keine einheitliche Leistung mehrerer Unternehmer; Leistungen Dritter nicht umsatzsteuerfrei

1. NV: Leistungen Dritter, die umsatzsteuerrechtlich als eigenständige Leistungen neben dem steuerfreien Umsatz zu betrachten sind, sind nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.
Unscharfe Menschenmenge in Bewegung, eingefangen in Blau- und Lilatönen mit dynamischer Unschärfe

BSG: Kein Ruhen des Krankengeldanspruchs bei fehlender elektronischer Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten durch den Vertragsarzt

Der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld ruht nicht, wenn durch den Vertragsarzt entgegen seiner seit 1.1.2021 gesetzlich begründeten Pflicht die unmittelbar elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse nicht erfolgt.
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BMF: Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht.
Menschen in einem dunklen Raum mit bunter Lichtstimmung, Fokus auf dem Hinterkopf einer Person im Vordergrund

FG Berlin-Brandenburg: Unanwendbarkeit der steuerlichen Liegenschaftszinssätze in Berlin

Das FG Berlin-Brandenburg hat sich in drei Urteilen vom 24. April 2024 (3 K 3188/21, 3 K 3055/22 und 3 K 3022/22) mit den Liegenschaftszinssätzen befasst, die bei der Bewertung von Grundstücken im typisierten Ertragswertverfahren für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkung- sowie Grunderwerbsteuer anzuwenden sind. Das Gericht hat entschieden, dass nicht die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin veröffentlichten steuerlichen Liegenschaftszinssätze, sondern die für den Steuerpflichtigen regelmäßig günstigeren allgemeinen Liegenschaftszinssätze des Gutachterausschusses anzuwenden sind.
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BMF: Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds

Die Finanzverwaltung hat ein BMF-Einführungsschreiben vom 17. Mai 2024 (III C 3 - S 7160-h/22/10001 :016) zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds bekannt gegeben.
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BMF: Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen; Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024 (III C 2 - S 7300/19/10002 :001) zu den Folgen aus dem EuGH- Urteil vom 14. Oktober 2021 – C-45/20 und C-46/20 sowie den BFH-Urteilen vom 4. Mai 2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19) und XI R 29/21 (XI R 7/19) und vom 29. September 2022 – V R 4/20 bezüglich der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen (§ 15 Absatz 1 UStG) und zu Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung Stellung genommen und den Umsatzstuer-Anwendungserlass geändert.
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BAG: Anwendung einer Betriebsvereinbarung über die Verteilung einer Corona-Prämie für Pflegekräfte

Der Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch eines - aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossenen - Arbeitnehmers auf eine "Anpassung nach oben", wenn Regelungsgegenstand der bereits vollständig durchgeführten Betriebsvereinbarung ausschließlich die Verteilung staatlicher Mittel (hier: einer Corona-Prämie) auf die Beschäftigten ist.
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BVerwG: Unzulässigkeit der Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer

Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist unzulässig, weil sie gegen das Gleichartigkeitsverbot nach Art. 105 Abs. 2a GG verstößt (Bestätigung von BVerwG - 9 C 2.22 - BVerwGE 176, 272).