Aktuelle Meldungen
Produkte filtern
BFH: Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland
1. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind (entgegen: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 112).
BFH: Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion
NV: Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein.
BFH zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte: Keine Geringfügigkeitsgrenze, keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Obergesellschaft
1. Dass eine GbR nach der bis 2001 geltenden Rechtsprechung zivilrechtlich nicht Kommanditistin einer KG sein und auch nicht als solche in das Handelsregister eingetragen werden konnte, steht der Annahme ihrer Mitunternehmerstellung nicht zwingend entgegen.
BFH zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht
Eine (stillschweigende) Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ergibt sich nicht allein daraus, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung (aus der maßgeblichen Sicht ex ante) nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss, im Übrigen aber seine Arbeitsleistung ganz überwiegend außerhalb der festen Einrichtung erbringt (Anschluss an das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 9, Beispiel 1 und Abwandlung).
BAG: Eingruppierung; Überleitung in die neue Entgeltordnung; Antragserfordernis; Frist für Höhergruppierungsantrag; Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz
1. Die Überleitung von Beschäftigten in die neue Entgeltordnung, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA am 1. Januar 2017 bestand, erfolgte grundsätzlich ohne Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe (Rn. 15).
BFH zur Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung, ob ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht vorliegt
NV: Berücksichtigt das Finanzgericht (FG) bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit trotz Erzielens von Gewinnen nur mit Kostendeckungs- und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird, einzelne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung heranzuziehende Indizien nicht zutreffend, führt dies nicht zu einem schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Gesamtwürdigung des FG im Ergebnis insgesamt nachvollziehbar und plausibel ist.
BAG: Kündigung eines aufgrund eines Arbeitsvertrags tätigen Geschäftsführers einer GmbH
1. Für die Frage, ob der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG eröffnet ist, kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer noch bestanden hat. Ist dies der Fall, bedarf die Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG (Rn. 16). Das gilt auch, wenn der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt (Rn. 24 ff.).
BAG: Tarifliche Zuschläge für Nachtarbeit; unterschiedliche Höhe bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit
1. Ist nach Auslegung nicht erkennbar, welchen Anwendungsbereich eine Tarifnorm hat, verstößt sie gegen das Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit und ist daher unwirksam. Aus einer unwirksamen Tarifnorm können keine Ansprüche erwachsen. Sie kann deshalb auch nicht herangezogen werden, um eine Ungleichbehandlung zu begründen (Rn. 35 ff.).
Anm: zu LAG Hamburg: Kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs bei fehlender Kenntnis über die Erwerbsmöglichkeit
Das LAG Hamburg hat mit Urteil vom 6.4.2022 (8 Sa 51/2) entschieden, dass ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung durch den Arbeitgeber dann nicht besteht, wenn der gekündigte Arbeitnehmer es böswillig unterlässt, einen anderweitigen Verdienst zu erzielen. Erforderlich hierfür sei jedoch eine konkrete Erwerbsmöglichkeit. Hierfür trage der Arbeitgeber die Beweislast (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Anm. zu LAG Hessen: Basketballteam Skyliners Frankfurt muss Basketballprofi mit befristetem Fördervertrag nicht vorzeitig freigeben
Das LAG Hessen hat in seinem Urteil vom 18.10.2023 (6 SaGa 882/23) entschieden, dass das Basketballteam Skyliners Frankfurt den bis zum 30.6.2024 unter Vertrag stehenden Basketballprofi Nolan Adekunle nicht vorzeitig freigeben muss (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
BVerwG zu einer über das besondere elektronische Anwaltspostfach im docx-Format eingelegte Beschwerde
Eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach im docx-Format eingelegte Beschwerde verstößt gegen § 55a Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV in den seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassungen und ist vorbehaltlich einer Heilung nach § 55a Abs. 6 VwGO unwirksam.
BAG: Mitbestimmung des Personalrats bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen
1. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 PersVG Brandenburg steht dem Personalrat bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse ein Mitbestimmungsrecht zu (Rn. 28).
BMF: Muster der Umsatzsteuererklärung 2024
Mit BMF-Schreiben vom 6. Nevember 2023 (III C 3 - S 7344/19/10002 :006) werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2024 eingeführt.
BMF: Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2024
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 3. November 2023 (IV C 5 - S 2361/19/10008 :010) den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 bekannt gemacht.
BAG: Antrag auf Terminsbestimmung bei Ruhen des Verfahrens
Der Antrag auf Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung iSd. § 54 Abs. 5 Satz 2 ArbGG kann erst wirksam gestellt werden, nachdem das Gericht das Ruhen des Verfahrens wegen des Nichterscheinens beider Parteien in der Güteverhandlung angeordnet hat.
Anm. zu LAG Düsseldorf: Kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei der Verwendung nicht mitbestimmter Personalfragebögen
Das LAG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 2.8.2023 (12 TaBV 46/22) entschieden, dass die Verwendung von nicht mitbestimmten Personalfragebögen oder Beurteilungsgrundsätzen i.S.v. § 94 BetrVG durch die Arbeitgeberin bei der Stellenbesetzung kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. 2 begründet (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Anm. zu LAG Mecklenburg-Vorpommern: Gehaltsrückforderung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil v. 28.9.2023 (5 Sa 15/23) entschieden, dass grundsätzlich der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Auf den entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer sodann substantiiert zu erwidern. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Home-Office (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
BFH: Leichtfertige Steuerverkürzung durch unterlassene Anzeige bei der Grunderwerbsteuer
1. Die grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflichten der Beteiligten und Notare sind objektiver Natur.
BFH: Fremdwährungsverlust bei Endtauschzahlung im Rahmen eines Zins-Währungs-Swaps bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
BFH: Stromverbrauch eines Netzbetreibers in Umspannanlagen
1. NV: Für sogenannte technische Betriebsverbräuche, die für einen dauerhaften und störungsfreien Betrieb der Umspannanlagen eines Netzbetreibers notwendig sind, entsteht die Stromsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz.
BFH zu den Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 InsO
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch und ihre Folgen für die Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) können nicht auf ein steuerrechtliches Drei-Personen-Verhältnis übertragen werden, in dem das Finanzamt als Dritter Anfechtungsgegner ist. Ob der Schuldner im Sinne von § 133 InsO mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und das Finanzamt diesen gekannt hat, ist daher im Einzelfall zu prüfen.
BFH: Keine Änderung eines Steuerbescheids nach § 173a AO bei fehlerhaftem Datenimport ins ELSTER-Portal
1. Ein "Verklicken" beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal ist kein nach § 173a AO korrigierbarer Schreibfehler.
BFH: Nachträgliche Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) wird auch dann beendet, wenn der Vorläufigkeitsvermerk vom Finanzamt aufgehoben wird. Auf den Wegfall der Ungewissheit und die Kenntnis des Finanzamts von den Tatsachen, wegen derer die Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig erging, kommt es dann für die Beendigung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht mehr an.
BFH: Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen Einspruchseinlegung
1. Erwähnt die Rechtsbehelfsbelehrung die elektronische Einlegung im Sinne des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), ist ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung mittels E-Mail nicht erforderlich.