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Mitarbeiter:innen in einem farbenfroh beleuchteten Büro mit Glaswänden, einige im Gespräch oder an Arbeitsplätzen

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Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG bei Abrechnung über einen Dritten

1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfasst Erträge aus Pflegeleistungen, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege tatsächlich gegenüber kranken oder pflegebedürftigen Personen erbringt, auch dann, wenn die Abrechnung der Leistungen gegenüber den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe über einen Dritten erfolgt. Die zivilrechtliche Ausgestaltung der Leistungs- und Abrechnungsbeziehungen steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
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BFH: Kindergeldanspruch einer Unionsbürgerin aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Anschluss an Schwangerschaft und Geburt

1. Die Voraussetzungen des aus der unionsrechtlichen Freizügigkeit als Arbeitnehmerin abgeleiteten Kindergeldanspruchs gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU können nach Schwangerschaft und Geburt vorübergehend auch unabhängig von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und einer tatsächlichen Arbeitsuche erfüllt sein.
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BFH: Befangenheit des Richters im zweiten Rechtsgang

1. NV: Ein Richter ist nicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 41 Nr. 6 der Zivilprozessordnung kraft Gesetzes an der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er bei der erneuten Entscheidung nach einer Zurückverweisung mitwirkt, obwohl er bereits an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat.
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BFH: Wahlfeststellungsbescheid im Tabaksteuerrecht

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist nicht geklärt und damit ernstlich zweifelhaft, ob im Tabaksteuerrecht der Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids zulässig ist, wenn nach den festgestellten Tatsachen der Betroffene entweder Steuerschuldner oder wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei Haftungsschuldner ist und eine dritte Möglichkeit ausscheidet.
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FG Köln: Nachweis einer steuerfreien Einlagenrückgewähr aus einer EU-Kapitalgesellschaft nur mit Überleitungsrechnung möglich

Das FG Köln hat mit Urteil vom 18. März 2026 (9 K 2340/17) entschieden, dass Anteilseigner den Bezug einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr von einer EU-Kapitalgesellschaft nur mittels einer Überleitungsrechnung in das deutsche Steuerrecht nachweisen können, wenn die Einlagenrückgewähr nicht auf Antrag der EU-Kapitalgesellschaft gesondert festgestellt wurde. Die Vorlage lediglich der ausländischen Handelsbilanzen reicht nicht aus.
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BAG: Eingruppierung eines Sportplatzwarts in Hamburg

1. Regeln Tarifverträge derselben Gewerkschaft mit unterschiedlichen Arbeitgeberverbänden identische Sachverhalte für dasselbe Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend, ist die damit einhergehende Tarifkonkurrenz nach dem Grundsatz der Spezialität aufzulösen. Danach verdrängen die sachnäheren Eingruppierungsregelungen für Sportplatzwarte der Freien und Hansestadt Hamburg im TV Eingruppierung iVm. dem TV Sportplatzwarte diejenigen des TV-L (Rn. 17 ff.).
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BAG: Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen

Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung.
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Anm. zu BAG: Kündigung durch den Aufsichtsrat – ohne nachgewiesene Ermächtigung bleibt sie unwirksam

Das BAG, hat mit Urteil vom 7.5.2026 (2 AZR 130/25) entschieden, dass wenn der Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat als Gremium die Zuständigkeit für die Abberufung der Geschäftsführer und die Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit ihnen zuweist, eine von einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern erklärte Kündigung eine weitergehende Ermächtigung erkennen lassen oder nachweisen muss. Fehlt es daran und weist der Empfänger die Kündigung unverzüglich zurück, ist sie in analoger Anwendung von § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Das gilt unabhängig davon, ob die handelnden Personen tatsächlich vertretungsberechtigt waren und ob der Aufsichtsrat die Kündigung zuvor beschlossen hatte (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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Anm. zu LAG Baden-Württemberg: Gender-Pay-Gap: Anspruch auf höhere Vergütung bei geschlechtsbezogener Entgeltbenachteiligung

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.8.2026 (2 Sa 14/24) einer Arbeitnehmerin rückwirkend höhere Vergütung wegen einer geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung teilweise zugesprochen (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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BFH: Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung

1. Werden bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert angesetzt, so ist auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Dieser kann allerdings nicht negativ sein.
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BFH: Steuerliche Behandlung der Zahlung eines sog. Markterschließungszuschusses an eine ausländische Gesellschaft

1. NV: Die Zahlung eines sogenannten Markterschließungszuschusses an eine ausländische (gegebenenfalls) "nahestehende" Gesellschaft kann dem Fremdvergleich standhalten und betrieblich veranlasst im Sinne des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein, wenn damit höhere Lizenzeinnahmen erzielt werden sollen. Eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG scheidet dann aus.
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BFH: Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines Selbständigen

1. Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes hat.
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BFH zur Vermittlungsleistung in Abgrenzung zum Eigengeschäft

Der Vermittler einer Fahrzeugvermietung tätigt --abweichend vom Rechtsverhältnis, das den Leistenden bestimmt-- jedenfalls dann kein verdecktes Eigengeschäft, wenn er das zu vermietende Fahrzeug nicht selbst angemietet hat.
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BFH: Steuerliche Behandlung der Zahlung eines sog. Markterschließungszuschusses an eine ausländische Gesellschaft

1. Die Zahlung eines sogenannten Markterschließungszuschusses an eine ausländische (gegebenenfalls) "nahestehende" Gesellschaft kann dem Fremdvergleich standhalten und betrieblich veranlasst im Sinne des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein, wenn damit höhere Lizenzeinnahmen erzielt werden sollen. Eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG scheidet dann aus.
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BFH zur Gewinngrenze für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

NV: Gewinn im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der steuerliche Gewinn gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.10.2025 - X R 16, 17/23, BStBl II 2026, 412).
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BFH: Versäumung der Revisionsfrist; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

NV: Ein Prozessbevollmächtigter handelt schuldhaft, wenn er nicht eigenständig den Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils ermittelt und deshalb die Revision verspätet einlegt.
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BFH: Reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbständigen

1. Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt auch nach Inkrafttreten des neuen Reisekostenrechts für Arbeitnehmer eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht; dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen.
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BFH: Pflicht zur Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid bleibt trotz Nichtauswertung des Grundlagenbescheids in einem früheren Folgebescheid bestehen

1. NV: Die Änderung eines Folgebescheids kann auch dann auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützt werden, wenn beim Erlass des zu ändernden Folgebescheids der damals bereits vorliegende Grundlagenbescheid nicht berücksichtigt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die in § 171 Abs. 10 AO genannte Zwei-Jahres-Frist seit dem Erlass des Grundlagenbescheids bereits verstrichen ist, aber die reguläre Festsetzungsfrist für den Folgebescheid noch nicht abgelaufen ist. Im Anwendungsbereich der in § 34a des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen gesonderten Feststellungen gelten keine abweichenden Grundsätze.
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BGH: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumung allein aufgrund Verschuldens des früheren Prozessbevollmächtigten

Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Fristversäumung allein auf ein Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten zurückgehe, welches ihr in Anbetracht der erfolgten Mandatsbeendigung nicht mehr nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden könne, muss sie binnen der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung des Mandats- und Vertretungsverhältnisses vortragen und glaubhaft machen, um den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerecht zu werden.
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BVerfG: Normenkontrollverfahren zu Vorschriften aus dem Lohnsteuerrecht

Mit Beschluss vom 5. August 2026 (2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfahren zu zwei Vorlagen des Bundesfinanzhofs nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingestellt. Die Vorlagen betrafen mit den Regelungen des § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), letzterer in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG, Vorschriften aus dem Lohnsteuerrecht. Nach diesen Bestimmungen hat der Arbeitgeber auf Sonderzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG, die er anlässlich seines Ausscheidens aus einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung zu leisten hat (sogenannte Gegenwertzahlung), zwingend eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15 Prozent der Sonderzahlung zu erheben, deren Schuldner er wird und mit der er endgültig belastet ist.
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Anm. LAG Baden-Württemberg: Keine erneute Betriebsratsanhörung bei nochmaliger Zustellung einer Kündigung

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.6.2026 (19 Sa 6/26) entschieden, dass wenn eine Kündigung dem Arbeitnehmer nicht zugeht und sie kurz darauf auf Grundlage desselben Kündigungsentschlusses erneut ausgesprochen wird, zuvor keine nochmalige Anhörung des Betriebsrats erforderlich ist (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
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BFH: Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach einer Steuerberatungsgesellschaft

1. Übermittelt eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft ein nicht-qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über ein Gesellschaftspostfach, ist eine Identität zwischen dem einfach signierenden Steuerberater und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden Steuerberater nicht erforderlich.
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BFH: Übertragung stiller Reserven aus Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter einer KGaA

Stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der die Mitunternehmer als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind.
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BFH: Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

1. Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Übertragung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags auf den anderen Elternteil gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes trägt der durch Betreuungspflichten, welche die Arbeitskraft oder die finanziellen Mittel des Steuerpflichtigen beanspruchen, verminderten steuerlichen Leistungsfähigkeit auch desjenigen Elternteils Rechnung, in dessen Wohnung die minderjährigen Kinder nicht gemeldet sind. In einer solchen Situation befindet sich ein Steuerpflichtiger nicht, wenn er weder Betreuungskosten trägt noch persönlich Betreuungspflichten wahrnimmt, sondern es dem anderen Elternteil überlässt, den Betreuungsbedarf des Kindes durch eigene Betreuungsleistungen oder dadurch zu decken, dass er die Betreuung durch Inanspruchnahme Dritter organisiert; er darf deshalb der Übertragung des Freibetrags auf den anderen Elternteil nicht widersprechen.