Aktuelle Meldungen
Produkte filtern
Anm. zu SG Neubrandenburg: Sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Das SG Neubrandenburg hatte in seinem Gerichtsbescheid vom 10.9.2024 (S 7 BA 7/23) über die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung eines Geschäftsführers einer GmbH, der an dieser als Gesellschafter i.H.v. 50 % beteiligt ist, zu entscheiden. Danach ist der Gesellschafter-Geschäftsführer in einem solchen Fall nur dann selbständig, wenn ihm gegenüber dem anderen Gesellschafter ein im Gesellschaftsvertrag verankertes Stichentscheidsrecht zusteht. (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
BFH: Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung; kein Ausgleich von Gewinnen des Rückwirkungszeitraums mit einem Verlustrücktrag
§ 2 Abs. 4 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes steht auch dem Ausgleich von positiven Einkünften, die der übertragende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielt hat, mit einem Verlustrücktrag des übernehmenden Rechtsträgers aus dem Folgejahr entgegen.
BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
1. Die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) führen, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum des Dienstleistungsunternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden.
BFH: Betriebsaufspaltung und Bilanzierungskonkurrenz
1. NV: Eine --für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche-- personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen. Für die Annahme des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens genügt es, dass an beiden Unternehmen mehrere Personen in unterschiedlicher Höhe beteiligt sind, die zusammen in beiden Unternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen (sogenannte Personengruppentheorie). Die sogenannte Personengruppentheorie findet auch in den Fällen Anwendung, in denen bereits eine Person allein eines der Unternehmen oder beide Unternehmen beherrscht.
BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
1. Die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) führen, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum des Dienstleistungsunternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würden.
BFH: Betriebsaufspaltung und Bilanzierungskonkurrenz
1. NV: Eine --für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche-- personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen. Für die Annahme des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens genügt es, dass an beiden Unternehmen mehrere Personen in unterschiedlicher Höhe beteiligt sind, die zusammen in beiden Unternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen (sogenannte Personengruppentheorie). Die sogenannte Personengruppentheorie findet auch in den Fällen Anwendung, in denen bereits eine Person allein eines der Unternehmen oder beide Unternehmen beherrscht.
BFH: Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO
1. § 2a Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften beziehen, an.
BFH: Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
1. Die Anordnung einer Auftragsprüfung bei einem Steuerberater kann grundsätzlich mit der Vermeidung von typischerweise zu erwartenden Spannungen begründet werden (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).
BFH: Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
1. Verkennt das Finanzgericht bei der Anwendung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs und der dagegen vorgebrachten Umstände den gesetzlichen Maßstab für seine Überzeugungsbildung oder das erforderliche Maß von Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung) in grundlegender Weise, liegt darin ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler (Bestätigung der Senatsurteile vom 15.01.2013 - VIII R 22/10, BFHE 204, 195, BStBl II 2013, 526, Rz 16 und vom 09.05.2017 - VIII R 51/14, BFH/NV 2018, 5, Rz 23).
BFH: Entschädigungsklage; einseitige Erledigungserklärung
NV: Mit der einseitigen Erledigungserklärung nimmt der Kläger von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und beantragt stattdessen die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Hat sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt, muss das Gericht die nunmehr auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage als unbegründet abweisen. Ob die Klage nach dem ursprünglichen Sachantrag begründet war, ist jedenfalls dann unerheblich, wenn der Kläger an diesem nicht hilfsweise festhält. Die dazu von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze gelten auch für das Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes.
BFH: Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen einen die Gewährung der AdV ablehnenden Beschluss des BFH
NV: Gegen einen die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ablehnenden Beschluss des Bundesfinanzhofs ist die Anhörungsrüge statthaft, wenn der Rügeführer geltend macht, sein Vorbringen zur Begründung der AdV sei nicht vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen worden.
EuGH: Arbeitgeber von Hausangestellten müssen ein System einrichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit von Hausangestellten gemessen werden kann
Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (RS C-531/23) entschieden, dass Arbeitgeber von Hausangestellten ein System einrichten müssen, mit dem die tägliche Arbeitszeit von Hausangestellten gemessen werden kann.
EuGH: Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig
Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (RS C-295/23 | Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft) entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten darf. Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist durch das Ziel gerechtfertigt, zu gewährleisten, dass Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können. Die deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft klagt beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof gegen einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer München vom 9. November 2021, mit dem ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen wurde, nachdem eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung Geschäftsanteile an ihr1 zu rein finanziellen Zwecken erworben hatte. Nach der zeitlich relevanten deutschen Regelung konnten nur Rechtsanwälte und Angehörige bestimmter freier Berufe Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft werden2. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat den Gerichtshof zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht befragt. Der Gerichtshof antwortet, dass das Unionsrecht – genauer der freie Kapitalverkehr und die Dienstleistungsrichtlinie3, die die Niederlassungsfreiheit konkretisiert – einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der es unzulässig ist, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf einen reinen Finanzinvestor4 übertragen werden, und die bei Zuwiderhandlung den Widerruf der Zulassung der Gesellschaft zur Rechtsanwaltschaft vorsieht. Diese Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Ein Mitgliedstaat kann nämlich legitimerweise davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt nicht in der Lage wäre, seinen Beruf unabhängig und unter Beachtung seiner Berufs- und Standespflichten auszuüben, wenn er einer Gesellschaft angehörte, zu deren Gesellschaftern Personen zählen, die ausschließlich als reine Finanzinvestoren handeln, ohne den Rechtsanwaltsberuf oder einen anderen, vergleichbaren Regeln unterliegenden Beruf auszuüben. Eine solche Beschränkung geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.
BVerfG: Unzulässige Verfassungsbeschwerden von Dolmetscherinnen und einer Übersetzerin gegen Voraussetzungen für allgemeine Beeidigung
Mit Beschlüssen vom 20. November 2024 (1 BvR 225/24, 1 BvR 105/24) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die die Voraussetzungen für eine Berufung auf eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Übersetzerin betreffen.
FG Berlin-Brandenburg bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts im sog. Bundesmodell
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit zwei Urteilen vom 4. Dezember 2024 (3 K 3170/22 und 3 K 3142/23) entschieden, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sog. Bundesmodell, welches in Berlin und Brandenburg und der Mehrheit der anderen Bundesländer zur Anwendung kommt, verfassungsgemäß ist.
BMF: Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Die Finanzverwaltung aht mit BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2024 (IV C 5 - S 2363/19/10007 :004) zu den Einzelheiten zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Stellung genommen.
BMF: Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
Das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2024 (IV B 3 - S 1341/19/10017 :004) enthält Regelungen für die Anwendung des internationalen Fremdvergleichsgrundsatzes unter Bezug auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Es enthält zudem auch die Verwaltungsgrundsätze zu Funktionsverlagerungen.
BMF: Anwendung der Mitteilungsverordnung ab 2025
Mit BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2024 (IV D 1 - S 0229/22/10002 :005) wurde das Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung (MV) ab 2025 neugefasst und an die Änderung der §§ 2, 4a, 7, 8 und 13 MV durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung und die Änderung des § 4 MV durch das Jahressteuergesetz 2024 angepasst.
BMF: Örtliche Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches der AO nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Mit BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2024 (IV D 1 - S 0123/24/10001 :001) wird die Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer bekannt gegeben.
BMF: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Mit BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2024 (IV D 1 - S 0062/24/10003 :001) wurde der AEAO an die Änderung der §§ 122, 122 und 123 Abgabenordnung (AO) durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz und die Änderung des § 87a Absatz 1 AO durch das Jahressteuergesetz 2024 angepasst.
BMF: Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2025
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2024 (IV C 5 - S 2334/19/10010-006) zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2025 Stellung genommen und die nach der 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 394) festgesetzten Sachbezugswerte bekannt gegeben.
BMF: Auslegungsfragen zu § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2024 (IV C 6 - S 2241/21/10004 :001) zu den Folgen aus dem BFH-Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl 2022 II S.123 Stellung genommen.
BMF: Muster der Umsatzsteuererklärung 2025
Mit BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2024 (III C 3 - S 7344/19/10002 :007) werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2025 eingeführt.
BMF: Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2025
Mit BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2024 (III C 3 - S 7344/19/10001 :006) werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben.