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BAG: Wahlanfechtung; Rechtsbeschwerde; Verfahrensfortsetzungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Fortsetzung eines Beschlussverfahrens ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit der Beschwerde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Landesarbeitsgericht die Beschwerde als zulässig angesehen hat; vielmehr hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob die in der Vorinstanz eingelegte Beschwerde ordnungsgemäß eingelegt und begründet wurde (Rn. 17).
BAG: Kostenbeteiligung des Flugschülers an der Pilotenausbildung
1. Der zwischen dem Flugschüler und der Fluggesellschaft zum Zwecke der Schulungsfinanzierung geschlossene Darlehensvertrag stellt ein einheitliches Rechtsgeschäft mit dem Schulungsvertrag dar, den der Flugschüler mit einer Tochtergesellschaft der Fluggesellschaft schließt (Rn. 19 ff.).
BAG: Eingruppierung einer Vollstreckungsbeamtin
1. "Selbständige Leistungen" iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT setzen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative voraus. Von "selbständigen Leistungen" ist auszugehen, wenn die Tätigkeit eine eigene Beurteilung und Entschließung hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses erfordert und bei der Abwägung unterschiedliche Informationen zu verknüpfen sind (Rn. 31).
BAG: Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften
Für die Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften nach § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II ist als Mindesteingruppierung die zutreffende Lohngruppe des höchst eingruppierten Arbeiters maßgebend, mit dessen Einsatz nach einer von dem Arbeitgeber getroffenen Organisationsentscheidung in einer von dem Vorarbeiter geleiteten Arbeitsgruppe zu rechnen ist.
BAG: Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften
Für die Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften nach § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II ist als Mindesteingruppierung die zutreffende Lohngruppe des höchst eingruppierten Arbeiters maßgebend, mit dessen Einsatz nach einer von dem Arbeitgeber getroffenen Organisationsentscheidung in einer von dem Vorarbeiter geleiteten Arbeitsgruppe zu rechnen ist.
BAG: Höhergruppierung einer Lehrkraft; Tätigkeit an einer anderen als der Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform
1. Abs. 2 des Abschnitts 1 der Anlage zum TV EntgO-L zur Ein- und Höhergruppierung einer Lehrkraft, die an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform eingesetzt wird, findet entsprechende Anwendung, wenn eine solche Lehrkraft zwar im Eingangsamt derselben Entgeltgruppe zuzuordnen wäre wie eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung, aber anders als die letztgenannte Lehrkraft bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung in ein funktionsloses Amt (hier Oberstudienrätin) befördert werden könnte (Rn. 23 ff.).
BAG: Eingruppierung eines Vorarbeiters bei den Stationierungsstreitkräften
1. Stützt ein Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seine Eingruppierungsfeststellungsklage auf § 56 TV AL II und § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II, macht er zwei Streitgegenstände geltend. Damit es sich nicht um eine unzulässige alternative Klagehäufung handelt, hat er zu bestimmen, in welcher Reihenfolge die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen (Rn. 18 ff., 25).
BAG: Höhergruppierung einer angestellten Lehrkraft als sogenannte Erfüllerin wegen Stellenhebung im Bereich beamteter Lehrkräfte
1. Die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L findet auch auf Höhergruppierungen aufgrund besoldungsrechtlicher oder tariflicher Stellenhebungen, die keine Tätigkeitsänderungen zur Folge haben, Anwendung (Rn. 29).
BFH: Darlehensverzicht; Übergangsvorschrift; Begründung der Rückzahlungsforderung
Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 des Einkommensteuergesetzes mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags "begründet".
BFH: Zwang zur Einheitlichkeit der Zerlegungsentscheidung
1. NV: Die Aufhebung des im Zerlegungsbescheid enthaltenen Nachprüfungsvorbehalts ist allen Beteiligten bekanntzugeben.
BFH: Korrektur eines Zerlegungsbescheids bei nachträglich bekannt gewordener Tatsache
NV: Die Änderung eines Zerlegungsbescheids nach § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Finanzamt bei der ursprünglichen Zerlegung gegebenenfalls ein Rechtsfehler unterlaufen ist, wenn die nachträglich bekannt gewordene Tatsache ungeachtet des unterlaufenen Rechtsfehlers bedeutsam ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
BFH: Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einer einzel- und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte; zur Bindungswirkung einer Einigung im Sinne des § 33 Abs. 2 GewStG
1. NV: Ist der Gewerbesteuermessbetrag zwischen einer einzelgemeindlichen Betriebsstätte und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte (Rohrleitungsnetz) nach dem Regelmaßstab der Arbeitslöhne nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu zerlegen, steht der mehrgemeindlichen Betriebsstätte ohne dort beschäftigte Arbeitnehmer kein Zerlegungsanteil zu.
BFH: Körperschaftsteuererhöhung durch Auszahlungen an die Mitglieder infolge der Herabsetzung des genossenschaftlichen Geschäftsanteilswerts
Auszahlungen an die Mitglieder einer Genossenschaft infolge der Herabsetzung des Geschäftsanteilswerts sind eine "Leistung" im Sinne von § 38 Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes, die zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen kann.
BFH: Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004
1. Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist.
BAG: Eingruppierung einer Leiterin einer Galerie
1. Das Tätigkeitsmerkmal "Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit" iSd. Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O ist nur dann erfüllt, wenn die von der konkreten Angestellten auszuübende Tätigkeit eine bestimmte abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert, über welche diese verfügt (Rn. 28).
BMF: Vordrucke für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz
Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische Zwischengesellschaften Die Vordrucke für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. und 18 Absatz 3 Außensteuergesetz (AStG) in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung für Feststellungsjahre, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die vor dem 1. Januar 2022 beginnen (Altregelung), und für die Feststellungserklärungen und Anzeigen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. und 18 Absatz 3 AStG in der geltenden Fassung für Feststellungsjahre, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen (Neuregelung), finden Sie unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do in der Rubrik „Steuerformulare“ – „Außensteuergesetz“. Für die Altregelung stehen die Vordrucke mit der Formular ID 034501 bis 034507 und für die Neuregelung die Vordrucke mit der Formular ID 034515 bis 034521 zur Verfügung. Die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung in der Neuregelung für das Feststellungsjahr 2022 wurde mit BMF-Schreiben vom 18. Juni 2024 (BStBl I S. 983) bis zum 31. Oktober 2024 verlängert: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2024-06-18-Par-18-AStG-Verlaengerung-Fristen.pdf Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen Die Vordrucke für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG (ausländische Familienstiftungen) finden Sie unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do in der Rubrik „Steuerformulare“ – „Außensteuergesetz“ (Formular ID 034508 bis 034512). Die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 4 AStG zur Anwendung der Zurechnungsbesteuerung für das Feststellungsjahr 2022 wurde mit BMF-Schreiben vom 11. September 2023 (BStBl I S. 1581) bis zum 31. Juli 2024 verlängert: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2023-09-11-Par-18-AStG-Verlaengerung-Fristen.pdf Bis zur Veröffentlichung der angepassten Vordrucke sind die Feststellungserklärungen nach § 18 Absatz 4 AStG unter Verwendung der geltenden amtlichen Vordrucke abzugeben. Hierbei ist jedoch die aktuelle Rechtslage zu beachten; entsprechende Angaben sind daher ggf. auf einem gesonderten Blatt zu erläutern. Bei nachgeschalteten Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 9 AStG können die Angaben wie bisher in der Anlage ASt 1 C-1 (Formular ID 034508) erklärt werden. Als Hilfestellung für die nach aktueller Rechtslage erforderlichen Angaben, insbesondere zu den Beteiligungen an diesen nachgeschalteten Gesellschaften kann auch der Hauptvordruck ASt 1 B (Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, Formular ID 034515) dienen. Die Anlage 1 C-1 und der Hauptvordruck ASt 1 B sind unter dem oben genannten Link auf das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar.
BGH: Verschulden des Rechtsanwalts an einer Fristversäumnis wegen der vorübergehenden Unmöglichkeit die Kanzleiräume zu betreten
Ist ein Rechtsanwalt nicht in der Lage, die Büroräume seiner Kanzlei zu betreten, weil er den Büroschlüssel im Büro vergessen hat, bedarf eine ein Verschulden des Rechtsanwalts an einer Fristversäumnis ausschließende Darlegung Ausführungen dazu, dass und aus welchen Gründen keine der naheliegenden Möglichkeiten, innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Frist einen Zugang zu den Büroräumen zu ermöglichen oder einen anderen Rechtsanwalt mit der Vornahme der fristwahrenden Handlung zu beauftragen, einen Erfolg gehabt hätte.
Anm. zu BAG: Ein Bewerber, dessen vorheriges Arbeitsverhältnis auf Grund einer tariflichen Altersgrenze beendet wurde, kann bei seiner Bewerbung um Wiedereinstellung wegen seines Alters abgelehnt werden
Das BAG hat mit Urteil v. 25.4.2024 (8 AZR 140/23) die bislang offen gelassene Frage bejaht, ob die Wiedereinstellung eines Bewerbers auf Grund seines Alters abgelehnt werden kann, wenn sein Arbeitsverhältnis auf Grund einer tarifvertraglichen Altersgrenze beendet wurde. Voraussetzung ist, dass ein jüngerer, qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht, da dann dem mit der Altersgrenze verfolgten Ziel der ausgewobenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen entsprochen wird (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
BMF: Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 5. August 2024 (IV B 8 - S 2301/22/10001 :001) zum Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 7 EStG im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 30. Mai 2024, C-627/22 (Finanzamt Köln-Süd) Stellung genommen.
BSG: Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei versicherungspflichtigen Beziehern von nach einem fiktiven Entgelt berechnetem Übergangsgeld
Bei Personen, die Übergangsgeld nach einem fiktiv bemessenen Arbeitsentgelt beziehen, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Einnahmen 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden fiktiven Arbeitsentgelts ohne Berücksichtigung von allein dem Leistungsrecht dienenden Berechnungsfaktoren.
BSG: Kein Wegfall des Elterngeldanspruchs bei vorübergehender Krankenhausbehandlung
Bezieher von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus sind auch dann "erwerbstätig", wenn sie ihre auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht tatsächlich ausüben können, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird.
BAG zum Zugang einer Willenserklärung durch Einwurf eines Schriftstücks in den Hausbriefkasten
Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.
BAG zur Wirksamkeit eines zur Erledigung eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossenen Prozessvergleichs
Ein Prozessvergleich kann nur mit Erfolg nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten werden, wenn die arglistige Täuschung durch den Anfechtungsgegner für die Annahmeerklärung des Anfechtenden kausal geworden ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Anfechtende im Zeitpunkt der vermeintlichen Täuschung dem Vergleich bereits unwiderruflich zugestimmt hatte.
BAG: Arbeitgeberdarlehen; Ausschlussfristenregelung in AGB
1. Verlangt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschlussfristenregelung, dass die Arbeitsvertragsparteien "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" binnen bestimmter Fristen geltend machen, kann die Klausel auch den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung des Restbetrags aus einem Darlehen erfassen (Rn. 15 ff.).