Der Fünfte Senat des BFH hat mit Urteil vom 26.4.2012 (V R 2/11) entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform "ebay" eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.
Der 13. Senat des FG Köln hat mit Urteil vom 6. März 2012 (13 K 3006/11) entschieden, dass eine negative verbindliche Auskunft des Finanzamtes der vollen Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Finanzgericht unterliegt.
Auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen sind zwar die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht anwendbar. Vielmehr erfolgt die gerichtliche Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Jedenfalls bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in einem erheblichen Umfang - im Streitfall für drei Monate um 4/8 - bedarf es aber zur Annahme einer nicht ungerechtfertigten Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB solcher Umstände, die auch bei einem gesonderten Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung dessen Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden.