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Mitarbeiter:innen in einem farbenfroh beleuchteten Büro mit Glaswänden, einige im Gespräch oder an Arbeitsplätzen

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Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH zur Ausübung des Vorsteuerabzugs

1. Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einer Zeit entstanden, in der das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, weil der zum Abzug berechtigte Unternehmer Ausgangsumsätze im Inland ausgeführt hat, kann er das Recht auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausüben, wenn er die Rechnung mit Steuerausweis zu einer Zeit erhält, in der er im Inland keine Umsätze mehr ausführt.
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BFH: Besteuerung der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen nach Inkrafttreten der Gutschein-Richtlinie

1. Ob ein Gutschein als Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) oder als Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG) anzusehen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins. Es kommt bei dieser Beurteilung nicht darauf an, ob ein Gutschein nach seiner Ausgabe zwischen Steuerpflichtigen übertragen werden kann, die im eigenen Namen handeln und in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen ansässig sind, in dem der Leistungsort liegt.
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BFH: Zahlung für Übernahme eines Ökokontos als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage

Die Zahlung für ein nach Landesrecht mit dem Grundstück verbundenes Ökokonto ist als Teil der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
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BFH: Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses

1. Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist.
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BFH: Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsfähigen ausländischen Familienstiftung

Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegt als nichtrechtsfähige Stiftung in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer.
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BFH: Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments

1. Für die Kenntnis von dem Erwerb im Sinne von § 170 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ist der rechtsgültige Erwerb maßgebend. Die Anlaufhemmung gilt für den jeweiligen Erwerb aufgrund eines bestimmten Rechtsgrunds. Lediglich im Hinblick auf diesen Rechtsgrund ist ihre Wirkung mit der einmal erlangten Kenntnis verbraucht.
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BFH: Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG

1. Die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern setzt nach § 6a Satz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) voraus, dass an dem Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von dem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig ist eine Gesellschaft nach § 6a Satz 4 GrEStG, wenn das herrschende Unternehmen an deren Kapital- oder Gesellschaftsvermögen innerhalb der Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen ununterbrochen zu mindestens 95 % beteiligt ist.
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BFH: Einhalten der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG bei einer Ausgliederung zur Aufnahme auf einen bestehenden Rechtsträger

1. Bei der Ausgliederung zur Aufnahme auf einen bestehenden Rechtsträger nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes muss die fünfjährige Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) eingehalten werden.
Menschen in einem dunklen Raum mit bunter Lichtstimmung, Fokus auf dem Hinterkopf einer Person im Vordergrund

BVerfG: Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung

1. Das Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht und dessen Anwendung grundsätzlich auch dann am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, durch dieses aber nicht vollständig determiniert ist. Die hier maßgeblichen Normen der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Reichweite des religiösen Selbstbestimmungsrechts im Bereich des religiösen Arbeitsrechts belassen den Mitgliedstaaten bei ihrer Durchführung Gestaltungsspielräume. Innerhalb des vom unionalen Fachrecht in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vorgegebenen Rahmens indizieren diese Gestaltungsspielräume Grundrechtspluralität. In der Folge kann es angesichts der unterschiedlichen religionsverfassungsrechtlichen Verhältnisse in den Mitgliedstaaten zu voneinander abweichenden Wertungen bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Bereich des religiösen Arbeitsrechts kommen.
Silhouetten von Menschen in einer abstrakten, farbintensiven Umgebung in Blau- und Rosatönen, symbolisch für Bewegung und Wandel

BMF: Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2025 (IV C 6 - S 2240/00044/019/033) zur Anwendung des BFH-Urteils vom 29. Januar 2025, X R 35/19 bezüglich der unentgeltlichen Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch Stellung genommen.
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BFH zur doppelten Haushaltsführung: Kein Werbungskostenabzug für die vom Ehegatten aufgrund eigener Verpflichtung gezahlten Kosten einer Zweitwohnung des anderen Ehegatten

NV: Mietaufwendungen, die ein Ehegatte aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung getragen hat, kann der andere Ehegatte, ohne selbst vertraglich verpflichtet zu sein, grundsätzlich nicht im Wege des Drittaufwands einkünftemindernd geltend machen.
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BMF: Umsatzsteuerbefreiung für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2025 (III C 3 - S 7180/00032/001/065) ein Informationsblatt zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art - mit Ausnahme von Leistungen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen - herausgegeben.
Silhouetten von Menschen in einer abstrakten, farbintensiven Umgebung in Blau- und Rosatönen, symbolisch für Bewegung und Wandel

BMF: Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2025 (III C 3 - S 7179/00054/001/094) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 4 Nummer 21 UStG aufgrund der Änderung im Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025 angepasst.
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FG Köln: Ungekürztes deutsches Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle

Das FG Köln hat mit Urteil vom 23. Mai 2025 (14 K 950/22) entschieden, dass die Familienkasse das Kindergeld für ein in Deutschland lebendes Kind in voller Höhe auszahlen muss, wenn sie keine Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle darüber erhält, ob für das Kind Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht bestehen.
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BFH: Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach insolvenzrechtlicher Anfechtung

1. Die Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer in die Insolvenzmasse aufgrund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung führt zur Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
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BFH zur Mitunternehmerstellung des durch einen Nießbrauch an einem Kommanditanteil Begünstigten

1. NV: Wird ein Nießbrauch am Anteil an einer Personengesellschaft bestellt, ist der Begünstigte nur dann Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn er Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (Bestätigung der Rechtsprechung).
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BFH zur Mitunternehmerstellung des durch einen Nießbrauch an einem Kommanditanteil Begünstigten

1. NV: Wird ein Nießbrauch am Anteil an einer Personengesellschaft bestellt, ist der Begünstigte nur dann Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn er Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (Bestätigung der Rechtsprechung).
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BFH zur Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben

1. Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da der Gesetzgeber sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden hat.
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BFH zur Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben

1. Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da der Gesetzgeber sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden hat.
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BFH: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Verlegungsantrages

1. NV: Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn ein Gericht trotz beantragter Terminverlegung und Bestehen eines Verlegungsgrundes die mündliche Verhandlung durchführt und in der Sache entscheidet. Gleiches gilt, sofern sich --ohne dass das Vorliegen eines Verlegungsgrundes abschließend beurteilt werden könnte-- aus der Art und Weise der Behandlung des abgelehnten Terminverlegungsantrages oder der Begründung für dessen Ablehnung ergibt, dass das Gericht die Bedeutung und die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat.
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BGH zur ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts

Ein Gericht ist nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn es seine Zuständigkeit aus einem Präsidiumsbeschluss ableitet, der im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglicht und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig macht (im Anschluss an BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 26; NJW 2018, 1155 Rn. 19; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20, NStZ 2023, 122 Rn. 31; jeweils mwN). Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (im Anschluss an BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 31; NJW 2018, 1155 Rn. 22; BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, StV 2020, 821 Rn. 18; vom 17. Januar 2023 - 2 StR 87/22, BGHSt 67, 234 Rn. 49).
Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

Anm. zu BAG: Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung?

Das BAG hatte mit Urteil vom 23.10.2025 (8 AZR 300/24) die Frage zu klären, ob es für eine widerlegbare Vermutung der geschlechtsspezifischen Entgeltdifferenzierung ausreicht, wenn ein Mann unter vielen Männern mehr verdient als eine Frau unter vielen Frauen mit jeweils gleicher Tätigkeit (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

BAG zum Anspruch auf Pflegezulage für Beschäftigte im Funktionsdienst

1. Gelten Tarifverträge unmittelbar und zwingend, sind sie von den Gerichten für Arbeitssachen als sog. statutarisches Recht - auch im Revisionsverfahren ohne Bindung an die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gemäß § 559 Abs. 2 ZPO - von Amts wegen gemäß § 293 ZPO zu berücksichtigen (Rn. 15).
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BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht

Mit Beschluss vom 29. September 2025 (2 BvR 934/19) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Arbeitgebers stattgegeben, die sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts richtet. Mit dem angegriffenen Urteil – dem eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vorausgegangen war – hatte das Bundesarbeitsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, weil er eine konfessionslose Bewerberin für eine ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe und eine damit einhergehende Vermutung einer Benachteiligung wegen der Religion nicht gerechtfertigt werden könne und nicht widerlegt worden sei.